Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.323/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_323/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Regelung der Kinderbetreuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.B.________ (Mutter) und A.________ (Vater) sind die nicht miteinander
verheirateten Eltern von C.B.________ (geb. 2007) und D.B.________ (geb. 2010).
Die Eltern verfügen über ein gemeinsames Sorgerecht. Sie leben seit September
2011 getrennt. Während ein Unterhaltsvertrag aus der Zeit des Zusammenlebens
besteht, haben die Eltern keine ausdrückliche Regelung über die Betreuung der
Kinder bzw. das Besuchsrecht getroffen.

B. 

B.a. Mit Gesuch vom 22. März 2013 ersuchte der Vater um Regelung des Besuchs-
und Ferienrechts sowie die Aufteilung der Feiertage. Er beantragte ein
Besuchsrecht für jedes dritte Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr. Die Mutter beantragte ihrerseits Betreuungszeiten an jedem dritten
Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Ausserdem habe der
Vater allfällige Zusatzkosten für die Fremdbetreuung zu übernehmen, falls er
das Besuchswochenende weniger als zwei Wochen vorher absage. Im Rahmen einer
zweiten Stellungnahme beantragte die Mutter - knapp ein Jahr später -
Betreuungszeiten an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr. Mit Entscheid vom 6. August 2014 des Familiengerichts U.________ als
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wurde der Vater berechtigt und
verpflichtet, die beiden Kinder an jedem dritten Wochenende von Freitagabend,
18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich
auf Besuch zu nehmen; der Entscheid sah im Weiteren vor, dass Absagen
betreffend Besuchstage nach Möglichkeit mindestens sieben Tage im Voraus zu
erfolgen haben (Ziff. 1.1 des Entscheids). Im Weiteren regelte das Gericht das
Ferienrecht (Ziff. 1.2) und die Feiertage (Ziff. 1.3).

B.b. Die Mutter gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons
Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mit dem Begehren, in
Abänderung von Ziffer 1.1 des erstinstanzlichen Entscheides sei der Vater für
berechtigt und verpflichtet zu erklären, seine Kinder jedes  zweite Wochenende
von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen, wobei
Absagen betreffend Kinderbetreuung an den Betreuungswochenenden mindestens
sieben Tage im Voraus zu erfolgen hätten. Allfällige mit der Absage des Vaters
(zwei Wochen oder weniger) verbundene, nachgewiesene Zusatzkosten für die
Fremdbetreuung seien vom Vater zu tragen. Im Weiteren stellte sie einen Antrag
auf Abänderung der Regelung betreffend das Ferienrecht; danach soll der Vater
nicht nur berechtigt sein, zwei Wochen pro Jahr mit den Kindern Ferien zu
verbringen, sondern dazu auch verpflichtet sein (Ziffer 1.2). Der Vater schloss
auf Abweisung der Begehren. In Gutheissung der Beschwerde änderte das
Obergericht Ziff. 1.1 des erstinstanzlichen Entscheides ab. Es berechtigte und
verpflichtete den Vater, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von
Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich
zu nehmen oder für eine Betreuungsalternative besorgt zu sein. Sodann regelte
es das Ferienrecht im Sinne des Antrages der Mutter.

C. 
Der Vater (Beschwerdeführer) hat am 22. April 2015 (Postaufgabe) beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und jenes des Familiengerichts U.________ vom 6. August 2014 zu
bestätigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

D. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2015 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die
Frage der Organisation einer Alternativbetreuung entgegen dem Antrag der Mutter
(Beschwerdegegnerin) aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E. 
Die Beschwerdegegnerin hat sich am 17. Dezember 2015 zur Sache vernehmen
lassen. Sie ersucht um Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen sind
nicht erfolgt.

F. 
Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 25. Februar 2016 öffentlich beraten und das Urteil
anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 90
BGG) betreffend Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern,
mithin eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur im Sinn von Art. 72
Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren (Art. 76
Abs. 1 lit. a BGG) und hat ein persönliches aktuelles Interesse an der Änderung
bzw. Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Entscheid der ersten Instanz vom 6. August 2014 zu bestätigen. Aus der
Begründung, welche für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V
131 E. 1.2 S. 136), ergibt sich indes ohne Zweifel, dass er damit die Regelung
seines "Betreuungsrechts" an den Wochenenden bzw. die Verpflichtung zur
Organisation einer Ersatzbetreuung meint. Das ebenfalls geregelte Ferienrecht
ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

1.3. Auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten, soweit sie
darin neue, nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen geltend
macht. Entsprechende Tatsachenvorbringen sind vor Bundesgericht nicht zulässig
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat das "Betreuungsrecht" des Beschwerdeführers auf jedes
zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
festgesetzt und diesen über das Begehren der Beschwerdegegnerin hinaus
verpflichtet, für eine Betreuungsalternative zu sorgen, falls er das
Besuchsrecht nicht persönlich wahrnehmen könne. Nach den Ausführungen des
Obergerichts scheinen beide Elternteile in etwa gleichem Mass über eine Bindung
zu den Kindern und die Erziehungsfähigkeit zu verfügen. Der Beschwerdeführer
hat zu seinen Töchtern eine gute Beziehung aufgebaut, und die Betreuung der
Kinder anlässlich der Ausübung der Besuchswochenenden funktioniert gut. Zudem
hat er sich bis zum Zeitpunkt der Trennung im September 2011 sehr um die
Erziehung der Kinder gekümmert. Auch heute nimmt er eine wichtige Rolle für
seine Töchter ein. Vor allem die ältere ist enttäuscht, wenn ein
Besuchswochenende beim Vater abgesagt werden muss. Was die Möglichkeit der
persönlichen Betreuung anbelangt, bestehen sowohl bei der Beschwerdegegnerin
als auch beim Beschwerdeführer gewichtige Einschränkungen. Während der
Beschwerdeführer über eine Vollzeitanstellung im Marketingbereich mit
Arbeitsort V.________ verfügt und arbeitsbedingt zeitweise im Ausland weilt,
arbeitet die Beschwerdegegnerin mit einem 80%-Pensum in der Abteilung
Radiologie des Kantonsspitals U.________. Diese Anstellung ist laut Obergericht
mit Schichtarbeit, Wochenendeinsätzen und unregelmässigen Arbeitszeiten
verbunden, weshalb die Kinder bereits heute während der arbeitsbedingten
Abwesenheit der Beschwerdegegnerin fremdbetreut werden; gemäss Obergericht ist
sie daher auf zuverlässige Betreuungszeiten des Beschwerdeführers angewiesen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht erwogen, aus der gemeinsamen
elterlichen Sorge fliesse weder eine Pflicht noch ein Recht, das Kind hälftig
zu betreuen. Hingegen habe sich die Betreuungsregelung am Kindeswohl
auszurichten. Diese Regelung könne nach neuem Recht auch ein systematisches
Betreuungsmodell gegen den Willen eines Elternteils beinhalten. Als Mitinhaber
der elterlichen Sorge trage der Beschwerdeführer die geteilte Verantwortung für
die Betreuung seiner Kinder, weshalb auch er seinen Teil an die Kinderbetreuung
zu leisten habe. Er könne diese Pflicht nicht einfach auf die
Beschwerdeführerin abschieben, welche selber für ihren Lebensunterhalt
aufkommen müsse. Dies gelte unabhängig davon, dass die Kinder hauptsächlich bei
der Mutter wohnten. Anders als einem nicht sorgeberechtigten Vater mit
Besuchsrecht komme dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gleich grosse
Verantwortung für die Betreuung seiner Kinder zu, wie der Mutter. Mit Blick auf
die Konstanz und die Stabilität der Beziehung zwischen dem Vater und den schul-
bzw. vorschulpflichtigen Kindern erscheine eine Ausweitung des persönlichen
Verkehrs auf jedes zweite Wochenende angezeigt. Dies stelle bei der gegebenen
Ausgangslage der beiden berufstätigen Eltern ein Mindestmass an
Betreuungsverantwortung des Vaters dar, um die elterliche Sorge faktisch
ausüben zu können und seiner Verantwortung gerecht zu werden. Es sei dem Vater
zumutbar, seine Kinder jedes zweite Wochenende zu betreuen, zumal er die
Möglichkeit habe, bei allfälligen berufsbedingten Abwesenheiten eine
Fremdbetreuung zu organisieren. Massstab für die Regelung der Betreuung sei
allein das Kindeswohl; praktische Interessen der Eltern hätten zurückzustehen.
Die zweiwöchentliche Betreuungsverantwortung dürfte einerseits dazu führen,
dass die Kinder ihren Vater öfters sähen; andererseits verringere sie den
einseitigen Organisationsdruck der Mutter, was sich beides positiv auf die
Kinder auswirke. Das Betreuungsrecht und die Betreuungspflicht umfassten nicht
nur die persönliche Betreuung, sondern auch die Verantwortung für eine
Ersatzbetreuung. Deshalb erübrige sich eine Androhung hinsichtlich Zusatzkosten
einer Fremdbetreuung.

2.2. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Bundesrechtsverletzung und macht
zusammengefasst geltend, die Vorinstanz leite eine Betreuungspflicht aus der
gemeinsamen elterlichen Sorge ab, was sich indes weder aus Art. 301 ZGB noch
aus der Rechtsprechung (vgl. 5A_198/2013 vom 14. November 2014 E. 4.1) noch aus
der Lehre ergebe. Die Vorinstanz verwechsle offensichtlich die Begriffe der
elterlichen Sorge und der elterlichen Obhut. Im vorliegenden Fall übe die
Beschwerdegegnerin die Obhut faktisch allein aus. Da es somit um die Regelung
des persönlichen Verkehrs gehe, könne nicht von einer Betreuungspflicht des
Besuchsrechtsberechtigten gesprochen werden. Massgebend für die Festsetzung des
Besuchsrechts sei das Kindeswohl. Das an jedem dritten Wochenende auszuübende
Besuchsrecht habe jahrelang funktioniert. Er sei infolge Auslandsabwesenheit
nicht in der Lage, sein Recht an jedem zweiten Wochenende ausüben. Zudem sei es
ihm aufgrund des Anfahrtsweges und der Staus nicht möglich, die Kinder am
Freitagabend abzuholen. Zwar halte die Vorinstanz dafür, die Beschwerdegegnerin
sei auf zuverlässige Betreuungszeiten durch den Vater angewiesen. Die sei indes
kein Grund für eine Ausweitung des Besuchsrechts.

2.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den obergerichtlichen Ausführungen
an und macht im Wesentlichen geltend, die Kinder stünden unter gemeinsamer
elterlicher Sorge der Parteien; sie sei nicht Inhaberin der elterlichen Obhut,
kümmere sich aber praktisch ausschliesslich um die Betreuung der Kinder und übe
so die faktische Obhut aus. Der Beschwerdeführer entziehe sich seiner
Verantwortung, indem er die Betreuungszeiten beliebig absage und ihr damit die
Betreuungsverantwortung allein überbinde. Ihr finanzieller Beitrag für die
beiden gemeinsamen Kinder sei aufgrund der Fremdbetreuungskosten (die
insbesondere auch durch die vom Beschwerdeführer abgesagten Besuchswochenenden
entstehen) und der reduzierten Erwerbstätigkeit sowie der Bezahlung der
Lebenshaltungskosten bedeutend höher als der finanzielle Beitrag des
Beschwerdeführers.

3. 

3.1. Strittig ist vorliegend der Umfang des vom Beschwerdeführer auszuübenden
Besuchsrechts. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche
Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig
Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei
dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5
S. 212). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern
angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern
entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteile
5A_72/2011 vom 22. Juni 2011 E. 1 mit Hinweisen; 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E.
4.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei;
es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr
zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen
hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich
als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 135 III 121 E. 2; 131 III 209 E. 3 mit
Hinweisen).

3.2. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, hat sich die Betreuungsregelung
am Kindeswohl auszurichten. Jede Regelung hat sich mithin am Kindeswohl messen
zu lassen. Der Grundgedanke des Obergerichts, als Mitinhaber der elterlichen
Sorge trage der Beschwerdeführer die geteilte Verantwortung für die Betreuung
seiner Kinder, weshalb auch er seinen Teil an die Kinderbetreuung zu leisten
habe, sowie die Auffassung, das Betreuungsrecht und die Betreuungspflicht
umfassten nicht nur die persönliche Betreuung, sondern auch die Verantwortung
für eine Ersatzbetreuung, greifen zu kurz. Denn diese Überlegungen lassen
keinen Zusammenhang mit dem hauptsächlichen Kriterium, nämlich dem des
Kindeswohls, erkennen. Das Obergericht geht von einer beruflichen Belastung des
Beschwerdeführers aus. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, ob er das vom
Obergericht angeordnete Besuchsrecht trotz seines beruflichen Engagements, das
teilweise Einsätze im Ausland mit sich bringt, auch tatsächlich wahrnehmen
kann. Der Beschwerdeführer selbst erachtet dies infolge Abwesenheit im Ausland
als ausgeschlossen. Ferner sind dem angefochtenen Entscheid keine konkreten
tatsächlichen Feststellungen über die Ausgestaltung einer allfälligen durch den
Beschwerdeführer zu organisierenden Fremdbetreuung zu entnehmen, falls er sein
Besuchsrecht berufsbedingt nicht persönlich ausüben kann. Schliesslich fehlt
eine Beurteilung, wie die konkret identifizierte, vom Vater zu organisierende
Fremdbetreuung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Verhältnis zu der von
der Mutter beantragten Lösung (Organisation der Fremdbetreuung durch sie;
Kosten zulasten des Vaters) steht. Anhand der von der Vorinstanz getroffenen
tatsächlichen Feststellungen lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht
abschliessend beurteilen, ob die getroffene Regelung dem Kindeswohl entspricht.
Damit hat die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen
Gebrauch gemacht, indem sie rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
den Sachverhalt im geschilderten Umfang zu ergänzen und danach neu zu
entscheiden.

4. 
Der Beschwerdeführer obsiegt im Eventualantrag und gilt damit als teilweise
obsiegend (Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 5). Damit sind die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; zudem werden keine
Parteientschädigungen gesprochen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 3. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden beiden Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, C.B.________, U.________, und D.B.________,
U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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