II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.322/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_322/2015 Urteil vom 5. Mai 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel, Beschwerdegegnerin, C.B.________, D.B.________, E.B.________, alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser. Gegenstand Besuchsrecht (superprovisorische Massnahmen), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. April 2015. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. April 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich den superprovisorischen Antrag von A.________, es sei den Kindern unverzüglich Erinnerungskontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen, ab. Markus Haubensak hat am 20. April 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er wiederholt hier seinen vor Obergericht gestellten Antrag. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Sie sind nicht letztinstanzlich im Sinn von Art. 75 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f. und 516 E. 1.1 S. 518 f.). Zudem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Mai 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben