Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.322/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_322/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel,
Beschwerdegegnerin,

C.B.________,
D.B.________,
E.B.________,
alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser.

Gegenstand
Besuchsrecht (superprovisorische Massnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. April 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Verfügung vom 8. April 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich den
superprovisorischen Antrag von A.________, es sei den Kindern unverzüglich
Erinnerungskontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen, ab. Markus Haubensak hat am
20. April 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Er wiederholt hier seinen vor Obergericht gestellten
Antrag.

2. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Entscheide betreffend
superprovisorische Massnahmen als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG. Sie sind nicht letztinstanzlich im Sinn von Art. 75 Abs. 2 BGG
(vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f. und 516 E.
1.1 S. 518 f.). Zudem legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern ihm
ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung
durch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter
Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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