Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.318/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_318/2015

Urteil vom 22. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungskreis U.________.

Gegenstand
Mitteilung eines Verwertungsbegehrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. April 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. April 2015
des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Mitteilung eines Verwertungsbegehrens
der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer und dessen Ausstandsbegehren
gegen den Betreibungsbeamten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdevorbringen richteten sich
grösstenteils gegen den materiellen Bestand der Betreibungsforderung, welcher
weder im Betreibungsverfahren noch im SchK-Beschwerdeverfahren überprüft werden
könne, Gründe für ein Einschreiten von Amtes wegen würden keine dargetan, die
Rügen gegen die in der Pfändungsurkunde auferlegten Kosten für Kopien hätten
mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erhoben werden müssen, im Übrigen
setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei daher insgesamt nicht
einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 2. April 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Pfändung zu bestreiten, ein Einschreiten
sowie eine Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu fordern, das angebliche
Ignorieren von Argumenten und Rechtsverweigerung zu behaupten und eine "krasse
Amtsgeheimnisverletzung" geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung
des Kantonsgerichts vom 2. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungskreis U.________ und dem
Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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