Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.315/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_315/2015

Urteil vom 15. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand
Kostenrechnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 31.
März 2015 (BEK 2014 155).

Sachverhalt:

A. 
In der auf Begehren des Bezirks March für den Betrag von Fr. 8'666.40 zuzüglich
Zinsen angehobenen Betreibung Nr. xxx stellte der Betreibungskreis
Altendorf-Lachen A.________ am 11. Oktober 2013 den Zahlungsbefehl zu. Die
Gebühr von Fr. 60.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung
und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Zustelltaxe von Fr. 8.-- und
die Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels von Fr. 5.-- waren darauf
vermerkt. Am 15. Oktober 2013 erstellte der Betreibungskreis A.________ auf
dessen Ersuchen eine detaillierte Kostenrechnung, für welche er ihm eine Gebühr
von Fr. 8.-- plus die Zustelltaxe von Fr. 5.-- in Rechnung stellte.

B. 
Gegen diese Kostenrechnung wandte sich A.________ an das Bezirksgericht March,
untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches seine
Beschwerde am 22. September 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Das
Kantonsgericht Schwyz, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, wies die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss
vom 31. März 2015 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Eingabe vom 20. April 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Herabsetzung der Gebühr für die
Erstellung der Kostenrechnung von Fr. 8.-- auf Fr. 2.--.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem
steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Ausstellung einer Kostenrechnung
für die bisher aufgelaufenen Betreibungskosten.

2.1. Auf Verlangen einer Partei wird auf deren Kosten eine detaillierte
Kostenrechnung für die konkrete Betreibung erstellt. Sie nennt die
entsprechenden Grundlagen für jede Position (Art. 3 GebV SchKG). Es handelt
sich damit um eine eigene Amtshandlung, für welche die Partei, welche sie
veranlasst, die entsprechenden Gebühren und Auslagen zu entrichten hat (vgl.
BGE 136 III 155 E. 3.3 S. 157). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer denn
auch die diesbezügliche Rechtslage unmissverständlich erörtet. Im konkreten
Fall erstellte der Betreibungskreis eine detaillierte Kostenrechnung für die
Betreibung Nr. xxx, aus welcher sich die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr.
60.--), die Posttaxen für die Zustellung an den Schuldner (Fr. 8.--) und für
das Doppel an den Gläubiger (Fr. 5.--) ergibt. Für die erste Position wurde auf
Art. 16 GebV SchKG und für die beiden weiteren Positionen auf Art. 13 Abs. 1
GebV SchKG verwiesen. Die Gebühr für diese Kostenrechnung wurde gemäss Art. 9
Abs. 1 lit. a GebV SchKG auf Fr. 8.-- festgelegt und die Posttaxe für deren
Zustellung gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 5.-- angesetzt.

2.2. Nicht strittig sind die Einzelheiten dieser Kostenrechnung, insbesondere
wird die Auslage für die Zustellung dieses Beleges von Fr. 5.-- nicht in Frage
gestellt. Der Beschwerdeführer besteht indes auf der Unentgeltlichkeit der
Kostenrechnung, die er als Kopie einer bereits den Parteien zugestellten
Abrechnung versteht, für welche nur Fr. 2.-- bezahlen sei. Er stützt sich dabei
auf Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG. Seiner Ansicht nach ist die verlangte Gebühr von
Fr. 8.-- bereits mit den Kosten für den Zahlungsbefehl abgedeckt (Art. 16 GebV
SchKG) und kann daher nicht zusätzlich verlangt werden.

2.3. Offensichtlich vermengt der Beschwerdeführer die bereits auf dem
Zahlungsbefehl aufgeführte Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung,
die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Posttaxen für
Zustellung an die Parteien mit der detaillierten Kostenrechnung, die er vom
Betreibungsamt verlangt hat. Dass die Positionen auf dem Zahlungsbefehl für den
bereits ausgeführten Betreibungsvorgang identisch sind mit denjenigen auf der
detaillierten Kostenrechnung, wobei zu letzterer noch die Posttaxe hinzukommt,
ist nicht zwangsläufig der Fall. Dies hängt insbesondere vom Stadium der
Betreibung ab, in dem das Gesuch um Erstellung einer solchen Abrechnung
gestellt wird. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden,
wenn er die detaillierte Kostenrechnung als blosse Kopie der auf dem
Zahlungsbefehl aufgeführten Gebühren und Auslagen verstehen will.

2.4. Aufgrund dieser klaren Rechtslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen
nicht nachgekommen wäre (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Insbesondere ist nicht
einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer hier zur Mitwirkung hätte eingeladen
werden sollen, zu welchem Thema das Bundesamt für Justiz, der kantonale
Betreibungsinspektor und andere Betreibungsämter hätten befragt werden müssen.
Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, nur das
vorliegend zuständige Betreibungsamt erstelle die detaillierte Kostenrechnung
nicht unentgeltlich.

2.5. Nicht einzugehen ist zudem auf den allgemein erhobenen Vorwurf des
"Gebührenmissbrauchs" und "krimineller Machenschaften" seitens des zuständigen
Betreibungsamtes. Ein Zusammenhang mit der konkreten Frage nach der
Entgeltlichkeit der detaillierten Kostenrechnung ist nicht erkennbar.

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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