Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.312/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_312/2015

Urteil vom 5. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A.

 B.A.________ (Jahrgang 1977) und A.A.________ (Jahrgang 1966) haben am xx.xx
2002 auf den Philippinen geheiratet. In der Folge zog die Ehefrau zu ihrem
Ehemann in die Schweiz. Dieser ist vollzeitig als Bootsbauer erwerbstätig. Sie
arbeitete während des Zusammenlebens und auch heute als Raumpflegerin bei
verschiedenen Arbeitgebern, wobei sie insgesamt kein 100 %-Pensum verrichtet.

B.

 Mit Eheschutzgesuch vom 28. September 2013 verlangte die Ehefrau u.a. die
Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr.
1'800.-- ab März 2014.

 Mit Urteil vom 23. Juni 2014 regelte das Bezirksgericht Meilen die Folgen des
Getrenntlebens, wobei es von Unterhaltszahlungen absah mit der Begründung, die
Ehefrau könne mit ihrem Erwerbseinkommen selbst für ihren Unterhalt sorgen,
zumal ihr eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar sei.

 Auf Berufung der Ehefrau hin sprach ihr das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 27. März 2015 rückwirkend ab März 2014 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 743.-- zu.

C.

 Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 17. April 2015 eine Beschwerde erhoben
mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrages von Fr. 300.-- für März 2014 bis September 2015. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 wurde die aufschiebende Wirkung für die
rückständigen Unterhaltsbeiträge gewährt, nicht hingegen für den laufenden
Unterhalt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer
Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in
Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG).

 Eheschutzsachen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (
BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.; Urteil 5A_417/2011 vom 20. September
2011 E. 1.3), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen
werden können. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und
soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird
die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage
aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im
Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353
E. 5.1 S. 356).

2.

 Das Obergericht ist von der sog. zweistufigen Methode ausgegangen und hat den
Überschuss hälftig geteilt. In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau hat es (wie
schon die erste Instanz) festgehalten, dass deren Angaben widersprüchlich
gewesen seien und sie für das Jahr 2013 auch keinerlei Lohnausweise eingereicht
habe. Gleichwohl seien ihre Angaben nach objektiven Kriterien zu überprüfen;
ihre Einnahmen könnten auch auf der Basis der eingereichten Bankauszüge eruiert
werden, unter Hinzurechnung der angegebenen Bareinnahmen, die vom Ehemann nicht
im Einzelnen beanstandet würden.

 Das Obergericht hat erwogen, dass die Ehefrau während der Ehe zwischen 65 %
und 85 % arbeitstätig gewesen sei. Sodann hat es - unter Berücksichtigung der
Ferienabwesenheiten, der Bareinnahmen und der Weihnachtsgelder - ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zwischen dem Jahr 2011 und dem
19. Juni 2014 von Fr. 3'124.-- errechnet.

 Beim Bedarf der Ehefrau hat das Obergericht eine (vom Ehemann anerkannte)
Darlehensrückzahlung an den Stiefvater von noch Fr. 160.-- sowie die (vom
Ehemann nicht bestrittene) Unterstützung ihres auf den Philippinen lebenden
Sohnes C.A.________ aus früherer Beziehung im Umfang von Fr. 500.--
berücksichtigt. Es errechnete einen erweiterten Bedarf der Ehefrau von Fr.
2'966.90 und des Ehemannes von Fr. 4'227.20.

3.

 Der Ehemann erhebt im Zusammenhang mit dem Einkommen und dem Bedarf der
Ehefrau verschiedene Willkürrügen.

3.1. Der Ehemann macht geltend, es sei der Ehefrau möglich, mehr als 50 % zu
arbeiten, zumal ihre Lasten im Zusammenhang mit der Besorgung des gemeinsamen
Haushaltes weggefallen seien. Weil keine Wiedervereinigung zur Diskussion
stehe, wären die Grundsätze des nachehelichen Unterhaltes bereits für das
Eheschutzverfahren anzuwenden gewesen. Das Obergericht sei in Willkür verfallen
und habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es vom
Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen sei und sich nicht mit seinen Einwänden
auseinandergesetzt habe.

 Eine Gehörsverletzung ist insofern nicht ersichtlich, als das Obergericht
seinen Entscheid auf fast 40 Seiten ausführlich und in allen Teilen
nachvollziehbar begründet hat (zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Begründungsanforderungen vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S.
84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).

 Ebenso wenig ist eine Verletzung des Willkürverbotes ersichtlich, soweit die
Ausführungen des Ehemannes nicht ohnehin appellatorischer Natur sind. Zum einen
ist das Obergericht nicht von einem 50 %-Pensum ausgegangen und ebenso wenig
von der Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau hätte vorher 90 % bis 100 %
gearbeitet. Vielmehr hat es anhand der konkret greifbaren Zahlen aus der
Vergangenheit errechnet, dass die bisherige Arbeitstätigkeit zwischen 65 % und
85 % betragen haben muss. Weiter hat das Obergericht darauf verwiesen, dass die
Ehefrau bei einer Vielzahl von Arbeitgebern tätig ist, wobei diese teilweise
wechseln, und ihr Beschäftigungsgrad sowie ihr Einkommen deshalb Schwankungen
unterworfen sind. Überdies ist zu beachten, dass die Ehefrau zusätzliche
Arbeitswege in Kauf nehmen muss, weil sie an verschiedenen Orten tätig ist, und
dass sie auch auf die Einsatzwünsche der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen hat;
es ist ihr deshalb weniger gut als einer bei einem einzigen Arbeitgeber
beschäftigten Person möglich, insgesamt ein Arbeitspensum von 100 % zu
verrichten. Wenn das Obergericht deshalb für die Trennungszeit weiterhin von
einer Erwerbstätigkeit im bisher praktizierten Umfang ausgegangen ist, hat es
von seinem Ermessen keinen unsachgemässen Gebrauch gemacht, umso mehr als es
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich mit dem Gesamteinkommen
beidseitig der erweiterte Bedarf decken lässt und ein nicht unerheblicher
Überschuss verbleibt. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Ansicht des
Ehemannes weder willkürlich noch stellt es eine rechtsungleiche Behandlung dar,
wenn das Obergericht der Ehefrau keine sofortige Ausdehnung auf eine
100-prozentige Arbeitstätigkeit während bestehender Ehe zugemutet hat.

3.2. Keine Willkür ist schliesslich gegeben, wenn das Obergericht die
Liegenschaft in Manila nur zur Verneinung eines Anspruches auf unentgeltliche
Rechtspflege erwähnt, der Ehefrau aber im Zusammenhang mit der
Unterhaltsberechnung kein Mietzinseinkommen für diese Liegenschaft aufgerechnet
hat. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts (angefochtener Entscheid S. 35)
leben in jenem Haus, welches über drei Etagen verfügt, bereits weitere
Familienmitglieder der Ehefrau (Eltern und Geschwister mit ihren jeweiligen
Kindern), welche allesamt keinen Mietzins entrichten. Eine sofortige
Vermietbarkeit an Dritte zur Generierung von unterhaltsrelevantem Einkommen ist
vor diesem Hintergrund ebenso wenig erstellt wie die Höhe eines allfälligen
Mieteinkommens. Im Übrigen ist für den Trennungsunterhalt grundsätzlich von dem
auszugehen, was die Ehegatten vorher vereinbart und gemeinsam gelebt hatten;
dass sie während des Zusammenlebens eine Vermietung des Hauses in Manila zwecks
Generierung eines Einkommens beabsichtigt hätten, wird vom Beschwerdeführer
nicht einmal behauptet.

3.3. Mangels einer entsprechenden Feststellung im angefochtenen Entscheid und
einer diesbezüglichen Willkürrüge hat die Behauptung, die Ehefrau hätte
zwischen Juni und September 2013 monatlich im Schnitt Fr. 1'000.-- nach Manila
transferieren können, als neu und damit unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 1
BGG). Ohnehin wäre damit ebenso wenig Willkür wie eine Gehörsverletzung
darzutun in Bezug auf die obergerichtlich verneinte Sparquote, würde es sich
doch bei den Überweisungen um eine Ausgabe und nicht um Sparen von Geld
handeln. Auch anderweitig legt der Ehemann nicht dar, inwiefern der
zugestandene Bedarf inkl. dem hälftigen Überschuss der Ehefrau einen über der
bisherigen Lebenshaltung liegenden Standard ermöglichen soll.

3.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, der Ehefrau würden unter
dem Strich höhere freie Mittel verbleiben als ihm, so geht er von anderen als
den nach dem Gesagten willkürfrei festgestellten Einkommen- und Bedarfszahlen
des Obergerichtes aus. Zu bemerken ist im Übrigen, dass sich wenn schon der
Ehemann einen höheren Standard leisten kann als die Ehefrau: Sie hat einen
erweiterten Bedarf von Fr. 2'966.90, wovon Fr. 500.-- als ihrerseits
geschuldeter Unterhalt an ihren auf den Philippinen lebenden Sohn reserviert
sind, so dass der Bedarf für sie selbst Fr. 2'466.90 beträgt. Demgegenüber
wurde dem Ehemann ein erweiterter Bedarf von Fr. 4'227.20 zugestanden.
Insbesondere darf er für sich einen mehr als doppelt so hohen Betrag für
Mietkosten beanspruchen. Von einer Besserstellung der Ehefrau kann nicht die
Rede sein und im Zusammenhang mit dem Gesamtergebnis ist Willkür nicht
ansatzweise ersichtlich.

3.5. Erweist sich der angefochtene Entscheid in der Sache als
verfassungskonform, so sind die Rügen im Zusammenhang mit den Kostenfolgen für
das kantonale Verfahren gegenstandslos.

4.

 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er
hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In der Sache selbst ist der
Gegenseite kein Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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