Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.310/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_310/2015

Urteil vom 20. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,

B.A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16.
März 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Entscheid vom 5. März 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bern nach Anhörung der Betroffenen die fürsorgerische Unterbringung von
B.A.________ an. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.A.________, die
Schwester der Betroffenen, am 9. März 2015 beim Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Die angerufene Instanz
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2015 ab. Die Schwester hat am
14. April 2015 persönlich und am 15. April 2015 durch ihren Anwalt gegen den
obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben; sie ersucht um
Entlassung der Betroffenen von der fürsorgerischen Unterbringung.

2. 
Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Schwester hat beim
Bundesgericht gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde
erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie als nahestehende Person der
Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Anordnung der fürsorgerischen
Unterbringung Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/
2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Dass die Beschwerdeführerin im
kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, reicht jedoch nicht aus, um
sie als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert zu betrachten. Nach Art. 76
Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich
regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation
zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am
Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus.
Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu
machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges
Interesse der beschwerdeführenden Person ( BERNARD CORBOZ, Commentaire de la
LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le
tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN
KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76
BGG; zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Recht: Urteil 5A_857/2010 vom
12. Januar 2011 E. 1.3). Die Rechtsprechung kennt insofern Ausnahmen von diesem
Grundsatz, als ein Verband sowohl zur Wahrung eigener Interessen, als auch
jener seiner Mitglieder Beschwerde führen kann (BGE 136 III 539 E. 1.1).
Ausgenommen sind ferner Fälle der sog. Prozessstandschaft (vgl. z.B. BGE 135 I
63 E. 1.1.2; zum Ganzen auch KLETT, a.a.O., N. 4 zu Art. 76 BGG). Entsprechende
Ausnahmen liegen hier indes nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
die ihre Schwester betreffende fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 Abs. 1
ZGB) richtet, verfolgt sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse und ist somit
insoweit auch nicht zur Beschwerde legitimiert (für das geltende Recht: Urteil
5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). In der Sache ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, B.A.________ und dem Obergericht des
Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben