Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.309/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_309/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.________ (Beschwerdegegnerin) war Rechtsvertreterin von A.________
(Beschwerdeführer) in dessen Scheidungsverfahren.
Nachdem die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer einen Arrestbefehl
erwirkt hatte, betrieb sie ihn mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2014 (Betreibung
Nr. xxx des Betreibungsamts X.________) für ausstehende Honorarforderungen
gemäss Schuldanerkennung vom 23. Juli 2013 im Betrag von Fr. 165'379.35 nebst
Zins zu 5 % seit 15. Juli 2014 sowie Arrest- und Gerichtskosten von Fr. 874.90.
Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.

B. 
Am 4. August 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgericht Uster um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 165'379.35
nebst 5 % Zins seit 15. Juli 2014. Mit Urteil vom 18. September 2014 erteilte
das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 165'379.35 nebst 5 %
Zins seit 15. Juli 2014, für Fr. 874.90, für die Betreibungskosten sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsurteils. Das Bezirksgericht
trat sodann auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht ein, das Grundbuchamt
X.________ anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung infolge Arrests zu löschen.

C. 
Der Beschwerdeführer erhob am 6. November 2014 Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils
hinsichtlich der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der Kosten- und
Entschädigungsfolgen und beantragte, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
Mit Urteil vom 17. März 2015 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise
gut. Das Obergericht erteilte provisorische Rechtsöffnung für Fr. 148'379.35
(d.h. Fr. 165'379.35 abzüglich Fr. 17'000.--) nebst 5 % Zins seit 15. Juli
2014, abzüglich Zins zu 5 % seit 15. September 2014 auf Fr. 17'000.--, und wies
das Rechtsöffnungsbegehren im Übrigen ab. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer zu 90 % und der
Beschwerdegegnerin zu 10 %. Die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte es auf 80 %. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren
auferlegte es ebenfalls zu 10 % der Beschwerdegegnerin und zu 90 % dem
Beschwerdeführer; es sprach jedoch für dieses Verfahren keine
Parteientschädigung zu.

D. 
Am 16. April 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und
das Begehren um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht hat am 29. Juni 2015 auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin ersucht in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 um
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zudem sei
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses und Sicherstellung
der Parteientschädigung zu verpflichten. Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 2. September 2015
repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen
lassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist vorliegend grundsätzlich zulässig (Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs.
1 BGG).
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten odererkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2. 
Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ihr Schreiben vom
23. Juli 2013, mit dem sie offene Honorarforderungen im Umfang von Fr.
86'807.20 (für das Scheidungsverfahren vor erster Instanz) und Fr. 78'572.15
(für das zweitinstanzliche Scheidungsverfahren) geltend machte (total Fr.
165'379.35). Sie bat darin den Beschwerdeführer, dieses Schreiben als
Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Vor Obergericht war unumstritten, dass
dieses vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schreiben einen provisorischen
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt und die
Forderung fällig ist. Hingegen brachte der Beschwerdeführer zahlreiche
Einwendungen vor (Art. 82 Abs. 2 SchKG), nämlich Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs.
1 Ziff. 4 OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR), Nichtigkeit (Art. 20 OR),
Übervorteilung (Art. 21 OR), Fehlen einer Honorarabrede, Schlechterfüllung und
Verrechnung. Das Obergericht schützte die Einwendung der Verrechnung teilweise,
und zwar im Umfang von Fr. 17'000.-- (Anspruch des Beschwerdeführers auf
Rückerstattung eines an die Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschusses in
dieser Höhe, nachdem diese in der Scheidungssache die Frist für eine Beschwerde
an das Bundesgericht verpasst hatte). Die anderen Einwendungen erachtete es
nicht als glaubhaft gemacht. Auf die einzelnen Einwendungen ist nachfolgend nur
insoweit einzugehen, als der Beschwerdeführer an ihnen festhält.

3.

3.1. In erster Linie beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass zwischen ihm
und der Beschwerdegegnerin keine Honorarabrede bestehe bzw. dass sie keine
solche behauptet und vorgelegt habe, und dass sie ihn auch nicht über die
Grundsätze der Rechnungsstellung informiert habe.

3.1.1. Das Obergericht hat diese Einwände im Zusammenhang mit der
Irrtumsanfechtung und der absichtlichen Täuschung behandelt. Es hat erwogen, es
obliege dem Beschwerdeführer, Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort
glaubhaft zu machen. Er vermöge jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass keine
Honorarabsprache geschlossen worden sei, zumal eine solche auch mündlich
erfolgen könne (Art. 11 Abs. 1 OR; mit Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer im Arrestverfahren offenbar selber vom Bestehen einer
mündlichen Absprache ausgegangen sei). Blosse Behauptungen genügten nicht.
Ebenso wenig könne er glaubhaft machen, dass er nicht über die Grundsätze der
Rechnungsstellung informiert worden sei. Selbst wenn jedoch bei
Mandatsübernahme keine Honorarvereinbarung (betreffend Abrechnung nach
Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geschlossen und er nicht
über die Rechnungsstellung informiert worden wäre, so hätte er nachträglich
einer solchen Abrechnung mit der Schuldanerkennung zugestimmt bzw. eine solche
genehmigt.
Im Übrigen hat das Obergericht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Irrtum
und der behaupteten Täuschung festgehalten, der Beschwerdeführer habe die
Schuldanerkennung vorbehaltlos unterzeichnet und sich dabei offenbar weder mit
dem Totalbetrag noch mit den beiden beiliegenden Rechnungen beschäftigt. Somit
habe er die Möglichkeit eines Irrtums bewusst in Kauf genommen, namentlich über
die Höhe des verrechneten Stundenansatzes. Insbesondere wäre ihm der von ihm
nunmehr kritisierte Umstand aufgefallen, dass die dem Schreiben vom 23. Juli
2013 beigelegte Rechnung vom 24. Juni 2011 (für das erstinstanzliche
Scheidungsverfahren) von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgehe, während
die ursprüngliche Rechnung dieses Datums einen Ansatz von Fr. 200.--
veranschlagt habe. Die Beschwerdegegnerin habe dies im Rechtsöffnungsverfahren
damit erklärt, dass ursprünglich Fr. 250.-- als Ansatz vereinbart gewesen
seien, sie aber nachträglich eine Rechnung zum tieferen Ansatz von Fr. 200.--
(Armentarif) ausgestellt habe, die jedoch nur unter der Bedingung gelten
sollte, dass er sie rechtzeitig bezahle. Nachdem er dies nicht getan habe, habe
sie in der Schuldanerkennung wiederum Fr. 250.-- pro Stunde veranschlagt. Im
Zusammenhang mit der Frage, ob die Schuldanerkennung nichtig sei, hat das
Obergericht schliesslich erwogen, die soeben geschilderte Erklärung der
Beschwerdegegnerin, weshalb in der ersten Rechnung nach dem Armentarif
abgerechnet worden sei, leuchte ein. Aus dem Umstand, dass für das
erstinstanzliche Scheidungsverfahren zwei Rechnungen mit verschiedenen
Stundenansätzen im Umlauf seien, sei auch nicht zwingend zu schliessen, dass
keine Honorarabrede bestehe. Vielmehr deute dies darauf hin, dass nach Stunden
abgerechnet werden sollte und nicht pauschalisiert nach der
Anwaltsgebührenverordnung bzw. nach Streitwert.

3.1.2. Vor Bundesgericht leitet der Beschwerdeführer das Fehlen einer
Honorarvereinbarung insbesondere daraus ab, dass für das erstinstanzliche
Scheidungsverfahren zwei Anwaltsrechnungen mit unterschiedlichen
Stundenansätzen vorliegen. Die Erwägung des Obergerichts sei aktenwidrig und
willkürlich, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, dass keine
Honorarabsprache vorliege, zumal nicht festgestellt sei, dass sich die Parteien
auf einen konkreten Ansatz geeinigt hätten. Entsprechendes gelte für die
Erwägung der Vorinstanz, wonach er die fehlende Information über die Grundsätze
der Rechnungsstellung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin habe
vor Bezirksgericht selber zugegeben, dass sie ihn über die Grundsätze der
Rechnungsstellung nicht aufgeklärt habe, womit sie gegen Art. 12 lit. i BGFA
(Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe (unter Zitierung der
Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Protokoll des Bezirksgerichts, S. 8).
Gemäss den drei von ihm unterzeichneten Vollmachten bemesse sich das Honorar
bei Vertretung vor Zivil- und Strafgerichten sodann nach der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren, sofern nichts anderes vereinbart sei.
Eine Vereinbarung, die die Abrechnung nach der Gebührenordnung durch eine
Abrechnung nach Aufwand ersetze, setze zwingend voraus, dass der Klient bei
Mandatserteilung oder bei Ausstellung der Vollmacht über die Unterschiede der
beiden Abrechnungsmethoden aufgeklärt werde, was die Beschwerdegegnerin aber
nicht getan habe. Das Obergericht habe diese Vollmachten in Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausser Acht gelassen.

3.1.3. Bei all diesen Einwänden setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der
vorinstanzlichen (Alternativ-) Erwägung auseinander, dass er durch die
nachträgliche Unterzeichnung der Schuldanerkennung den verlangten Stundenansatz
genehmigt habe, und zwar selbst dann, wenn es bei Mandatsübernahme nicht zu
einer Honorarvereinbarung gekommen sein sollte oder er damals nicht über die
Rechnungsstellung informiert worden wäre. Wieso eine solche nachträgliche
Genehmigung nicht möglich sein sollte, legt er nicht dar. Da er sich mit dieser
Alternativerwägung nicht auseinandersetzt, wäre auf seine Einwände an sich
nicht einzutreten.
Allerdings spielt die Frage nach der Honorarvereinbarung und der Information
über die Rechnungsstellung auch bei der behaupteten Nichtigkeit der
Schuldanerkennung eine Rolle (sogleich E. 3.2), so dass auf seine Einwände hier
dennoch einzugehen ist. Mit seinen Ausführungen gegen die entsprechenden
obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen schildert er jedoch bloss, welche
Tatsachen nach seiner Sicht der Dinge glaubhaft gemacht worden sein sollen.
Dies genügt nicht, um zu belegen, dass das Obergericht bei der
Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen ist. Insbesondere geht er nicht
konkret und detailliert auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach das
Vorliegen zweier Rechnungen mit verschiedenen Stundenansätzen kein Indiz für
das Fehlen einer Honorarvereinbarung sei, sondern eher ein Indiz für das
Bestehen einer Vereinbarung, nämlich über die Ersetzung der Abrechnung nach dem
Gebührentarif durch einen Stundentarif. Er übergeht, dass es an ihm lag, das
Fehlen einer Vereinbarung sofort glaubhaft zu machen, und nicht an der
Beschwerdegegnerin, ihr Bestehen nachzuweisen. Mit der vom Obergericht als
plausibel erachteten Erklärung der Beschwerdegegnerin, weshalb zwei Rechnungen
mit verschiedenem Stundenansatz vorliegen, setzt er sich nicht auseinander.
Dazu genügt der Vorwurf nicht, die Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien
unsubstantiiert gewesen. Was er sodann aus den von ihm zitierten Ausführungen
der Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht ableiten will, ist nicht ersichtlich.
An dieser Stelle hält die Beschwerdegegnerin bloss fest, dass die
Prozessentschädigung im Scheidungsverfahren in der Regel nicht ausreicht, um
die tatsächliche Honorarforderung zu decken. Schliesslich hilft auch die
Berufung auf die von ihm unterzeichneten Vollmachten nicht weiter. Zunächst hat
das Obergericht in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht nicht verletzt: Das Obergericht hat
seinen Hinweis auf die Vollmachten nicht übersehen (auch wenn es nicht
ausdrücklich von ihnen spricht), sondern die entsprechenden Vorbringen
verworfen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich dabei ausdrücklich auf die
Stelle seines Plädoyers (Urkunde 16 der bezirksgerichtlichen Akten, S. 7)
bezogen hat, an der er auf die Vollmachten hinwies. Seine Gehörsrüge ist
unbegründet. Im Ergebnis ist sodann nicht willkürlich, wenn das Obergericht die
Existenz von Standardfloskeln zum Honorar in den Vollmachten nicht hat genügen
lassen, um das Fehlen einer Honorarvereinbarung oder fehlende Aufklärung über
die Kosten glaubhaft zu machen, zumal die Vollmachten ja gerade eine
abweichende Vereinbarung vorbehalten. Bei alldem setzt sich der
Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass eine Honorarvereinbarung auch
mündlich erfolgen könne, und dass er nach den obergerichtlichen Feststellungen
früher offenbar selber vom Bestehen einer mündlichen Vereinbarung ausgegangen
ist.

3.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Schuldanerkennung sei
nichtig.

3.2.1. Vor Obergericht leitete der Beschwerdeführer die Nichtigkeit aus dem
angeblichen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA (Verstoss gegen die Pflicht zur
Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung) ab. Wie bereits gesagt,
kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
machen können, dass keine Honorarvereinbarung geschlossen oder er nicht über
die Abrechnungsmodalitäten informiert worden sei (vgl. oben E. 3.1.1). Selbst
wenn er jedoch nicht informiert worden wäre und die Parteien keine
Honorarvereinbarung geschlossen hätten, wäre die Schuldanerkennung nicht
nichtig. Sie habe keinen widerrechtlichen Inhalt und die detaillierten
Rechnungen samt in Rechnung gestelltem Stundenansatz seien dem Schreiben vom
23. Juli 2013 beigelegen. Ob die Beschwerdegegnerin standesrechtliche
Obliegenheiten verletzt habe, sei unerheblich.
Der Beschwerdeführer habe sodann eingewendet, die Beschwerdegegnerin habe auch
von seiner dritten Ehefrau eine Unterschrift und damit Solidarhaftung verlangt,
was sittenwidrig sei. Das Obergericht hat erwogen, dieser Einwand sei neu und
unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erscheine ein solches Ansinnen der
Beschwerdegegnerin nicht als abwegig, da der Beschwerdeführer bestrebt gewesen
sei, seine als Haftungssubstrat dienende Liegenschaft an seine dritte Ehefrau
zu übertragen. Ihr Ansinnen verstosse auch nicht gegen die herrschende Moral.
Die Ehefrau habe die Schuldanerkennung schliesslich gar nicht unterzeichnet.

3.2.2. Der Beschwerdeführer sieht im Vorgehen der Beschwerdegegnerin
(Verschweigen des Honorars, übersetzte Honorarforderung, Beharren auf
Schuldanerkennung - mit Unterschrift der Ehefrau - trotz hängigen Prozesses)
eine schwere Berufspflichtverletzung, die zur Nichtigkeit der Schuldanerkennung
führen müsse. Anderenfalls würde ein Verhalten gefördert, das eines Anwalts
besonders unwürdig sei (unter Berufung auf Urteil 2P.318/2006 vom 27. Juli
2007). Die Beschwerdegegnerin habe die Schuldanerkennung zu einem Zeitpunkt
eingefordert, als er sich in einer psychisch schwierigen Lage befunden habe und
er auf ihren bedingungslosen Beistand angewiesen gewesen sei. Was insbesondere
die verlangte Unterschrift seiner Ehefrau angehe, so sei dieses Vorbringen
nicht neu gewesen. Unhaltbar sei die Erwägung des Obergerichts, er sei bestrebt
gewesen, ihr seine Liegenschaft zu übertragen.

3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Schuldanerkennung nach
den vorinstanzlichen Erwägungen keinen widerrechtlichen Inhalt hat und ihm bei
ihrer Unterzeichnung die massgeblichen Rechnungen zur Verfügung gestanden
hätten. Stattdessen will er die behaupteten Berufspflichtverletzungen mit der
Nichtigkeit der Schuldanerkennung sanktionieren.
Soweit er die angeblichen Berufspflichtverletzungen aus der Höhe des Honorars,
der angeblich fehlenden Honorarvereinbarung oder der angeblich fehlenden
Information über die Rechnungsstellung ableitet, so stützt er sich auf
tatsächliche Grundlagen, die er nicht glaubhaft machen konnte (oben E. 3.1).
Ebenfalls den Sachverhalt betrifft der weitere Einwand, dass er sich zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung aufgrund des
Scheidungsprozesses in einer psychisch schwierigen Lage befunden habe und auf
die bedingungslose Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen gewesen sei.
Diese Behauptung hat das Obergericht in anderem Zusammenhang (hinsichtlich der
behaupteten Übervorteilung) als bestritten und unbelegt qualifiziert, wobei es
ergänzt hat, aus den Akten erhelle im Gegenteil ein anderer Eindruck des
Beschwerdeführers. Aus Urteil 2P.318/2006 vom 27. Juli 2007 kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Anders als in jenem Urteil
sind vorliegend keine Umstände nachgewiesen bzw. auch nur glaubhaft gemacht,
die auf eine Übervorteilung durch den Anwalt hinauslaufen. Des Weiteren ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Absicht der Beschwerdegegnerin relevant sein
sollte, die dritte Ehefrau des Beschwerdeführers die Schuldanerkennung
unterzeichnen zu lassen. Sie hat selber nicht unterzeichnet und das Ansinnen
der Beschwerdegegnerin hat sich offensichtlich nicht auf das Verhalten des
Beschwerdeführers ausgewirkt, der die Schuldanerkennung vorbehaltlos
unterzeichnet hat. Schliesslich ist nicht unhaltbar, dass das Obergericht in
diesem Zusammenhang auf die Absicht des Beschwerdeführers abgestellt hat, seine
Liegenschaft an seine dritte Ehefrau zu veräussern. Zwar mag die Darstellung
des Beschwerdeführers zutreffen, dass die Liegenschaft zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Schuldanerkennung noch mit einer Verfügungssperre im
Scheidungsverfahren belegt war. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, so
musste die Beschwerdegegnerin jedoch damit rechnen, dass die Sperre durch das
zweitinstanzliche Scheidungsurteil aufgehoben werden könnte; gerade die
Verhängung der Verfügungssperre im Scheidungsverfahren deutet darauf hin, dass
der Beschwerdeführer die Liegenschaft schon damals veräussern wollte.

3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihren Auftrag (Führung des Scheidungsverfahrens) schlecht erfüllt und sie
sei damit schadenersatzpflichtig.

3.3.1. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer habe die
Schuldanerkennung erst unterzeichnet, als die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen im erst- und zweitinstanzlichen Scheidungsprozess bereits erbracht
habe. Es genüge demnach nicht, wenn er die Mängel bei der Vertragserfüllung
bloss behaupte (wie sonst im Rechtsöffnungsverfahren bei synallagmatischen
Verträgen), sondern er müsse diese glaubhaft dartun.
Der Vorwurf der Schlechtleistung steht im Zusammenhang mit der Berechnung der
güterrechtlichen Abfindung. Dabei geht es um die Beteiligung des
Beschwerdeführers an der C.________ AG und den Verkauf der Aktien an die
D.________ AG. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin vor Obergericht
vorgeworfen, sie habe es im Scheidungsverfahren versäumt, den Sachverhalt
richtig abzuklären. Sein Schaden durch die falsche güterrechtliche Berechnung
betrage Fr. 1'123'358.--.
Das Obergericht hat dazu zunächst erwogen, der Beschwerdeführer habe im
erstinstanzlichen Scheidungsprozess versucht, seine Beteiligung an der
C.________ AG zu verheimlichen. Er habe die Beschwerdegegnerin weder über seine
Beteiligung noch über die Übertragung der Stimmrechtsaktien informiert. Unter
Abstützung auf das erstinstanzliche Scheidungsurteil hat das Obergericht sodann
erwogen, gemäss Aktienkaufvertrag vom 27. September 2005 hätten dem
Beschwerdeführer Fr. 2'504'060.-- für den Verkauf seiner Stimmrechts- und
Stammaktien an der C.________ AG an die D.________ AG zugestanden. Dem Closing
Protokoll vom 27. September 2005 sei zu entnehmen, dass der Vertrag wie
vereinbart vollzogen worden sei. Aus den Zeugenaussagen der anderen Verkäufer
ergebe sich hingegen, dass der Beschwerdeführer zwar für die Stimmrechtsaktien
Fr. 190'666.-- erhalten habe, die D.________ AG jedoch wegen Nichteinhaltung
des Businessplans aus dem Vertrag habe aussteigen können. Die damalige Frau des
Beschwerdeführers habe sodann behauptet, dass dem Beschwerdeführer Fr.
190'704.80 für den Verkauf der Stimmrechtsaktien und Fr. 2'266'680.-- für die
Stammaktien zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin
hätten sich, nachdem sie vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert worden
seien, nicht zu den neuen Unterlagen geäussert und die Beteiligung an der
C.________ AG nicht mehr erwähnt. Androhungsgemäss habe das erstinstanzliche
Scheidungsgericht die von der Ex-Frau des Beschwerdeführers genannten Beträge
berücksichtigt und habe dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Beteiligung
C.________ AG" insgesamt Fr. 2'457'384.80 angerechnet. Dieser Entscheid sei
rechtskräftig.
Das Obergericht hat weiter erwogen, die Sachlage hinsichtlich des Verkaufs der
Stammaktien sei im Scheidungsprozess nicht restlos geklärt worden. Es sei
unklar, welche Zahlungen der Beschwerdeführer aus dem Aktienverkauf erhalten
habe und ob er die Aktien allenfalls später der D.________ AG übertragen habe
oder ob er sie noch halte und welchen Wert sie hätten. Selbst wenn die
Beschwerdegegnerin damals ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht genügend
nachgekommen wäre, indem sie unterliess, den Sachverhalt weiter abzuklären,
wäre jedenfalls die Kausalität zwischen dieser Pflichtwidrigkeit und dem
behaupteten Schaden nicht genügend glaubhaft dargetan. Es sei zweifelhaft, ob
das erstinstanzliche Scheidungsgericht dem neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers (Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags) geglaubt hätte,
nachdem er zunächst mehrfach seine Beteiligung verschwiegen und das Gericht ihn
wegen Urkundendelikten angezeigt habe. Ohnehin wäre damit noch nicht geklärt,
was nach dem angeblichen Vertragsrücktritt durch die D.________ AG mit den
Stammaktien des Beschwerdeführers geschehen sei. Insgesamt sei der Sachverhalt
nicht liquide genug, um im Summarverfahren behandelt zu werden.

3.3.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, die Beschwerdegegnerin habe es im
erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, den Sachverhalt abzuklären.
Insbesondere seien verlässliche Urkunden und Zeugen für seine Sicht der Dinge
zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit
auseinander, dass das Obergericht die Kausalität zwischen der angeblichen
Pflichtwidrigkeit und dem behaupteten Schaden nicht als genügend glaubhaft
erachtet hat. Der Feststellung des Obergerichts, wonach das Schicksal der
Stammaktien selbst dann ungeklärt geblieben wäre, wenn der Beschwerdeführer den
Vertragsrücktritt der D.________ AG hätte nachweisen können, setzt er ebenfalls
nichts entgegen.
Der Beschwerdeführer kommt im Zusammenhang mit der Schlechterfüllung
schliesslich darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin die Frist für die
Beschwerde an das Bundesgericht im Scheidungsverfahren verpasst hat. Das
Obergericht hat dies bereits insofern berücksichtigt, als es die Verrechnung
mit der Rückforderung des Vorschusses von Fr. 17'000.-- zugelassen hat. Der
Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus, die Beschwerdegegnerin habe wegen
dieses Fehlers den gesamten Honoraranspruch, d.h. für ihre gesamte Tätigkeit im
Scheidungsprozess, verwirkt. Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern
das Wirken der Beschwerdegegnerin im erst- und zweitinstanzlichen Prozess für
ihn völlig wertlos gewesen soll oder durch den später begangenen Fehler völlig
wertlos geworden sein soll (vgl. Urteil 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1 mit
Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.

3.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin prozessiert in eigener Sache und hat sich nicht vertreten
lassen. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
BGG). Ihr Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung kann als
gegenstandslos abgeschrieben werden. Es wäre ohnehin unbegründet gewesen, da
die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der nötigen Voraussetzungen (Art. 62 Abs.
2 BGG) weder nachgewiesen noch genügend begründet hat.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteientschädigung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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