Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.308/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_308/2015

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. März 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. März 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtaufhebung
der über sie am 24. Februar 2014 errichteten Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung (Art. 394 und 395 ZGB) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, die gemäss Arztbericht an einer ... und an
einer ... leidende Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihr Geld
selbständig zu verwalten und ihre administrativen Angelegenheiten zu besorgen,
sie sei dringend auf Unterstützung angewiesen, ausserdem fühle sich die
Beschwerdeführerin von der Umgebung bedroht und von diversen Personen
gedanklich misshandelt, infolge ihrer Unfähigkeit zur Haushaltführung habe sie
bereits zwei Wohnungen verloren, die jetzige Wohnung sei per Ende April 2015
gekündigt, eine Aufhebung der Beistandschaft und Absetzung des Beistandes könne
nicht verantwortet werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die Notwendigkeit der Beistandschaft zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern
dessen Entscheid vom 30. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Beistand (B.________) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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