Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.306/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_306/2015

Urteil vom 4. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten,
2. C.________ sel.,
vertreten durch den Alleinerben, Herrn D.________,
3. E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Weggis-Greppen.

Gegenstand
Aufhebung von Verlustscheinen,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs, vom 23. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 6. August 2014 (Postaufgabe) gelangte
A.________ persönlich an das Bezirksgericht Kriens als untere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt die Aufhebung
der Verlustscheine Nrn. vvv (zugunsten von C.________), www (zugunsten der
E.________ AG) und xxx (zugunsten von B.________) des Betreibungsamts
Weggis-Greppen.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde
nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden sei.

B. 
Mit Beschwerde-Weiterzug vom 14. November 2014 (Postaufgabe) an das
Kantonsgericht Luzern verlangte A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, den
Entscheid des Bezirksgerichts vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und das
Bezirksgericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 6. August 2014 einzutreten.
Eventualiter seien die Verlustscheine Nrn. vvv, www und xxx aufzuheben. Es sei
die Nichtigkeit der Verlustscheine Nrn. vvv und xxx festzustellen. A.________
ersuchte sodann um aufschiebende Wirkung, um die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und um die Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Güngerich als
amtlichen Rechtsbeistand.
Mit Entscheid vom 23. März 2015 trat das Kantonsgericht auf den
Beschwerde-Weiterzug wegen Verspätung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies es ab. Es erhob weder Kosten noch sprach es
Parteientschädigungen zu.

C. 
Am 15. April 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen
an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts
aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht, allenfalls an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verlustscheine Nrn. vvv,
www und xxx aufzuheben. Subeventualiter sei die Nichtigkeit der Verlustscheine
Nrn. vvv und xxx festzustellen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung.
B.________ (Beschwerdegegner 1) und das Betreibungsamt haben um Abweisung des
Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersucht. C.________ (Beschwerdegegnerin 2),
die E.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) und das Kantonsgericht haben sich
nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2015 hat das
Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass es
wohl versehentlich angenommen habe, der Beschwerde -Weiterzug sei verspätet
erfolgt. Es widersetze sich einer Rückweisung insoweit nicht. Auf Stellungnahme
zu den übrigen Beschwerdepunkten hat es verzichtet.
Am 20. August 2015 hat F.________ als Massaverwalterin mitgeteilt, dass die
Beschwerdegegnerin 2 am 28. Juni 2015 verstorben sei. Sie beantragt die
Wiederherstellung der Vernehmlassungsfrist und ersucht im Rahmen der
wiederherzustellenden Frist darum, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten sei. Das Verfahren ist daraufhin von Gesetzes wegen sistiert worden
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP).
Mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 hat der Beschwerdegegner 1 die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin 3 und das Betreibungsamt haben
sich nicht vernehmen lassen.
Am 9. Dezember 2015 hat Notar G.________ mitgeteilt, dass D.________ am 27.
November 2015 Annahme der Erbschaft der Beschwerdegegnerin 2 unter öffentlichem
Inventar erklärt habe. D.________ hat sich binnen der neu angesetzten
Vernehmlassungsfrist nicht zur Beschwerde geäussert.
Der Beschwerdeführer hat am 24. Februar 2016 repliziert und eine Kostennote
eingereicht. Die Beschwerdegegner haben sich daraufhin nicht mehr vernehmen
lassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wendet, erweist sich
als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76,
Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das Kantonsgericht sei
zu Unrecht nicht auf seine kantonale Beschwerde eingetreten. Das Kantonsgericht
sei bei der Fristberechnung davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der
Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 30. Oktober 2014 mit der
Sendungsnummer yy.yy.yyyyyy.yyyyyy90 zugestellt worden sei. Dabei habe sich das
Kantonsgericht auf handschriftliche Anmerkungen gestützt, welchem
Verfahrensbeteiligten welche Sendungsnummer zuzuordnen sei. Diese Anmerkungen
seien jedoch falsch. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer der
bezirksgerichtliche Entscheid unter der Sendungsnummer yy.yy.yyyyyy.yyyyyy92
zugestellt worden, wie sich dem entsprechenden Couvert entnehmen lasse. Wie mit
der Sendungsverfolgung Track & Trace belegt werden könne, sei dem
Beschwerdeführer der bezirksgerichtliche Entscheid demnach nicht am 3. November
2014 zugestellt worden, wie vom Kantonsgericht angenommen, sondern erst am 4.
November 2014. Damit sei aber auch die kantonale Beschwerde vom 14. November
2014 rechtzeitig erfolgt.

2.2. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers trifft gemäss den von
ihm eingereichten Belegen (Couvert und Sendungsverfolgung) zu. Sie wird vom
Kantonsgericht aufgrund eigener Abklärungen beim Bezirksgericht Kriens
bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde an das Kantonsgericht binnen der Frist
von zehn Tagen (Art. 18 Abs. 1 SchKG) erhoben worden. Das Kantonsgericht ist
folglich zu Unrecht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten.

2.3. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist mithin aufzuheben. Die Sache ist zur
weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Entgegen dem Ansinnen
des Beschwerdeführers kann die Angelegenheit nicht an das Bezirksgericht
zurückgewiesen werden. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts ist
nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und das Kantonsgericht hat
sich noch nicht mit der Frage befasst, ob das Bezirksgericht zu Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hat sich mit den
entsprechenden Rügen (noch) nicht zu befassen. Vielmehr wird der
bezirksgerichtliche Nichteintretensentscheid Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Verfahrens bilden, sofern im Übrigen (d.h. neben der
Einhaltung der Beschwerdefrist) alle Voraussetzungen erfüllt sind, um auf die
Beschwerde an das Kantonsgericht einzutreten.

3.

3.1. Ausserhalb des Beschwerdeverfahrens hat sich das Kantonsgericht mit den
Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit der Verlustscheine Nrn. vvv und xxx
befasst. Es hat die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers verworfen.

3.2. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Thematik derzeit aus mehreren
Gründen nicht zu befassen: Zunächst kommt der Beschwerdeführer einzig im Rahmen
eines Subeventualantrags auf die verlangte Feststellung der Nichtigkeit zurück.
Da bereits sein Hauptantrag gutzuheissen ist, erübrigt es sich grundsätzlich,
auf untergeordnete Anträge einzugehen. Die Nichtigerklärung würde allerdings
den Hauptantrag wenigstens in Bezug auf die Verlustscheine von zwei der drei
Beschwerdegegner gegenstandslos werden lassen, so dass fraglich erscheint, ob
die vom Beschwerdeführer gewählte Hierarchie seiner Anträge zutrifft. Darauf
braucht indes nicht eingegangen zu werden: Einerseits scheinen sich die Gründe,
die nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Nichtigkeit sprechen, mit
denjenigen zu decken, die für die Aufhebung sprechen. Darüber werden die obere
oder die untere Aufsichtsbehörde zu befinden haben, wenn das Kantonsgericht zum
Schluss kommt, dass das Bezirksgericht auf die Beschwerde hätte eintreten
müssen. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, dieser Beurteilung
vorzugreifen. Andererseits könnte es sich derzeit ohnehin nicht mit der Frage
der Nichtigkeit befassen, da das Kantonsgericht eine entsprechende Prüfung
vereitelt hat: Das Kantonsgericht hat nämlich die von den Verfahrensbeteiligten
eingereichten Belege vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an diese zurückgeschickt.
Damit hat es nicht nur die Pflicht zur Einsendung der Vorakten verletzt (Art.
102 Abs. 2 BGG), die sich auf alle vorinstanzlichen Aktenbestandteile bezieht,
sondern zusätzlich verhindert, dass das Bundesgericht allfällige
Sachverhaltsrügen im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen kann. Es bietet
keinen genügenden Ersatz, wenn das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten
selber zur Wiedereinreichung der Akten auffordern würde, da es diesfalls je
nach den Umständen schwierig ist, die Einhaltung von Art. 99 Abs. 1 BGG zu
überprüfen (vgl. Urteil 5D_80/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1). Die Rügen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nichtigkeit stützen sich nun gerade
auf solche Aktenstücke, die nicht mehr Teil der Vorakten sind, nämlich auf
einen Entscheid des Berner Obergerichts vom 10. Februar 2014 (in Bezug auf den
Verlustschein zugunsten des Beschwerdegegners 1) und auf eine angebliche
Saldoerklärung der Beschwerdegegnerin 2. Zu beiden Aktenstücken lässt sich dem
angefochtenen Entscheid nichts Genaueres entnehmen. Der angefochtene Entscheid
ist deshalb auch hinsichtlich der Beurteilung der Nichtigkeit aufzuheben und
die Sache zu neuer Beurteilung und Wiederherstellung der Akten an das
Kantonsgericht zurückzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den
Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Umgekehrt
schuldet der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene
Entschädigung für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdegegnerin 3 sind keine Kosten oder Parteientschädigungen
aufzuerlegen, da sie sich nicht hat vernehmen lassen. Für die verstorbene
Beschwerdegegnerin 2 hat die Massaverwalterin am 20. August 2015 Anträge in der
Sache gestellt. Diese erfolgten im Rahmen eines Gesuchs um Wiederherstellung
der Vernehmlassungsfrist (Art. 50 BGG). Ihre Sachanträge verfolgten offenbar
den Zweck, dem Wortlaut von Art. 50 BGG (Nachholen der versäumten
Rechtshandlung) Genüge zu tun. Es kann offen bleiben, ob das
Wiederherstellungsgesuch (mit den entsprechenden Sachanträgen) überhaupt nötig
war, war die Beschwerdegegnerin 2 doch bereits vor Ablauf der
Vernehmlassungsfrist verstorben, womit das Verfahren von Gesetzes wegen ruhte
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP). Ihre Sachanträge waren jedenfalls
nur als vorläufig zu verstehen, bis ein allfälliger Erbe nach Annahme der
Erbschaft und Weiterführung des Verfahrens Stellung nehmen konnte. D.________
als Alleinerbe hat nach Neuansetzung der Vernehmlassungsfrist nicht reagiert
und insbesondere die Anträge der Massaverwalterin nicht bestätigt. Es
rechtfertigt sich demnach, ihm keine Kosten und keine Verpflichtung zur
Bezahlung einer Parteientschädigung aufzuerlegen.

4.2. Der Beschwerdeführer hat eine Kostennote eingereicht. Für die Höhe des
geltend gemachten Honorars stützt er sich auf Art. 4 des Reglements vom 31.
März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche
Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3), wobei er als
Streitwert das Total der Verlustscheinforderungen einsetzt. Ob es sich bei
Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen um Streitsachen mit Vermögensinteresse
(Art. 3 und 4 des genannten Reglements) handelt, oder um Streitsachen ohne
Vermögensinteresse (Art. 6 des Reglements), kann an dieser Stelle offen
bleiben. Der Streitwert würde sich nämlich nicht zwangsläufig an den nominell
in Frage stehenden Beträgen (z.B. eines Zahlungsbefehls) orientieren, sondern
könnte etwa auch anhand des Betrages bemessen werden, der aus der
Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden kann. Aus
Praktikabilitätsgründen wäre demnach selbst bei Annahme einer Streitsache mit
Vermögensinteresse auf die freie Bestimmung des Honorars aufgrund fehlender
Bezifferbarkeit des Streitwerts abzustellen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements),
wobei diesfalls auf ähnliche Bemessungselemente abzustellen ist wie im Rahmen
von Art. 6 des Reglements. Dies trägt im Übrigen auch dem Anliegen Rechnung,
die kostenmässige Differenz zum kostenlosen kantonalen Beschwerdeverfahren
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 23.
September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; GebV SchKG;
SR 281.35) nicht zu gross werden zu lassen. Dazu kommt, dass die weitgehende
Anfechtbarkeit von Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter bis vor
Bundesgericht zu einer Kumulation von Parteientschädigungen in ein und
demselben Betreibungsverfahren führen kann (vgl. Urteil 5A_44/2009 vom 20. Mai
2009 E. 4.4). Diese Kumulation könnte bei Abstellen auf einen Streitwerttarif
in der Summe zu unangemessen hohen Entschädigungen führen.

4.3. Im Verfahren vor Kantonsgericht sind keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen worden. Allerdings wird das Kantonsgericht
im Rahmen der Rückweisung zu überprüfen haben, ob dem Beschwerdeführer das
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern,
1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 23. März 2015 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

3. 
Der Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 500.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Weggis-Greppen und dem
Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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