Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.304/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_304/2015

Urteil vom 23. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,
Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beat Keller,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss und gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Kläger) und A.________ (Beklagter) sind die Söhne von
C.________, Jahrgang 1911. Ihr Vater kaufte 1974 die Liegenschaft
D.________strasse xxx in U.________, auf der er 1975 ein Bürogebäude
errichtete. Er wies die Liegenschaft letztwillig seinen Söhnen mit Anteilen von
je 37.5 % und seiner Schwester E.________ mit einem Anteil von 25 % zu. Nach
seinem Tod wurden die Parteien und E.________ am 30. Oktober 1979 als
"Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von C.________ vom
12.06.1978" im Grundbuch eingetragen.

A.b. E.________, Jahrgang 1920, errichtete am 24. Dezember 2007 eine
öffentliche letztwillige Verfügung. Sie setzte den Kläger zu 2/3 und den
Beklagten zu 1/3 als Erben ein, wies ihren Anteil von 25 % an der Liegenschaft
D.________strasse xxx den Parteien je zur Hälfte zu und bezeichnete die
Kantonalbank als Willensvollstreckerin. Nach ihrem Tod wurden die Parteien auf
Veranlassung der Willensvollstreckerin am 12. Mai 2009 für die Liegenschaft als
"Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von E.________ vom
17.12.2008" im Grundbuch eingetragen.

A.c. Am 13. Februar 2012 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag. Sie
bezeichneten darin die Liegenschaft D.________strasse xxx als das letzte
ungeteilte Nachlassvermögen ihres Vaters, an dem sie seit dem Tod ihrer Tante
zu je 50 % als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft beteiligt seien
(Ziff. 1). Sie hielten fest, die Liegenschaft stehe kurz vor Abschluss der im
Jahre 2009 begonnenen Totalrenovation, legten den Anrechnungswert der
Liegenschaft auf 11.5 Mio. Fr. fest (Ziff. 2) bei einer Belastung von 8.425
Mio. Fr. (Ziff. 3) und vereinbarten die Auflösung der Erbengemeinschaft und die
endgültige Teilung des Nachlasses, indem der Beklagte die Liegenschaft zu
Alleineigentum übernehmen (Ziff. 5) und dem Kläger für seinen hälftigen
Erbanteil Fr. 1'537'500.-- bezahlen sollte (Ziff. 6 der Vereinbarung). Gestützt
auf die von den Parteien unterzeichnete Grundbuchanmeldung wurde der Beklagte
für die Liegenschaft als "Alleineigentümer, Erbteilung am 13.02.2012" im
Grundbuch eingetragen.

B.

B.a. Am 21. Mai 2012 machte der Kläger den Erbteilungsprozess anhängig. Er
begehrte, den Nachlass von E.________ (Erblasserin) festzustellen und zu teilen
sowie festzustellen, dass der für die Erbteilung massgebliche
Nettoanrechnungswert des Anteils der Erblasserin von 25 % an der Liegenschaft
D.________strasse xxx netto Fr. 768'750.-- betrage und dass sich die beiden
Erben für ihren Anteil von je 12.5 % an der Liegenschaft je Fr. 384'375.-- an
ihren Erbanteil anzurechnen hätten. Er stellte weiter Eventualbegehren.

B.b. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Er beantragte, die
Willensvollstreckerin im Nachlass der Erblasserin sei anzuweisen, den
restlichen Nachlass sofort zu teilen, und der Teilungswert der ideellen Quote
von 25 % an der Liegenschaft D.________strasse xxx sei auf Fr. 684'000.-- und
der Teilungswert des Anteils von 25 % an der auf der Liegenschaft lastenden
Hypothekarschuld auf Fr. 889'297.-- festzusetzen, eventuell seien ihm die seit
dem 1. Januar 2009 für den Umbau der Liegenschaft bezahlten Kosten, bestehend
aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12.5 % vor
der Teilung aus dem Nachlass der Erblasserin zu erstatten.

B.c. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut. Es nahm die Erbteilung mit
dem im Begehren des Klägers bezifferten Wert vor (E. IV/4.3 S. 37) und wies das
Eventualbegehren des Beklagten betreffend Kostenerstattung ab (E. IV/5 S. 37
ff.). Es stellte den Nachlass und die Erbanteile fest (Dispositiv-Ziff. 1-3)
und wies die Willensvollstreckerin an, dem Kläger Fr. 1'256'462.67 und dem
Beklagten Fr. 363'740.40 zuzuweisen (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 30.
Juni 2014).

C. 
Der Beklagte legte Berufung ein, verlangte die Aufhebung des
bezirksgerichtlichen Urteils und stellte in der Sache die gleichen Begehren wie
in der Klageantwort. Der Kläger schloss auf Abweisung und ersuchte um
Berichtigung von Schreibfehlern. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf
das Eventualbegehren des Beklagten um Kostenerstattung nicht ein und
berichtigte zwei offensichtliche Verschriebe (Beschluss vom 26. Februar 2015).
In der Sache wies es die Berufung des Beklagten ab (Urteil vom 26. Februar
2015).

D. 
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erneuert der Beklagte vor Bundesgericht seine im
kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung
erklärte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
für gegenstandslos (Verfügung vom 15. April 2015). Es sind die kantonalen
Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Beschluss und Urteil des Obergerichts betreffen eine Erbteilung (Art. 602 ff.
ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen
des Obergerichts (E. 7.1 S. 26) Fr. 470'437.50 beträgt und die gesetzliche
Mindestsumme von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127
III 396 E. 1b/cc S. 398). Sie lauten zum Nachteil des Beklagten, dessen Haupt-
und Eventualbegehren nicht entsprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die blosse
Feststellung des Nachlasses und der Erbanteile verbunden mit der Anweisung an
die Willensvollstreckerin, die Erbanteile zuzuweisen, schliesst die Erbteilung
nicht ab (Art. 90 BGG; BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14), doch sind sich die
Parteien einig, dass nach Vorliegen des Entscheids über den Anrechnungswert des
Eigentumsviertels an der Liegenschaft D.________strasse xxx die Erbteilung ohne
Weiterungen durchgeführt werden kann (E. 10.1 unten). Es liegt ein
beschwerdefähiger Teilentscheid vor (Art. 91 lit. a BGG; zur Veröffentlichung
bestimmtes Urteil 5A_678/2014 vom 27. Juli 2015 E. 2.4). Auf die - fristgerecht
erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - Beschwerde kann
im Grundsatz eingetreten werden.

2. 
Was den Eigentumsviertel der Erblasserin an der Liegenschaft D.________strasse
xxx angeht, hat die Erbteilung vor Klageanhebung stattgefunden. Streitig sind
der Zeitpunkt dieser (objektiv-partiellen) Erbteilung und infolgedessen der in
der Teilung des restlichen Nachlasses einzusetzende Wert des Eigentumsviertels.
Nach Ansicht des Klägers wurde die Erbengemeinschaft der Parteien am
Eigentumsviertel der Erblasserin mit dem Erbteilungsvertrag vom 13. Februar
2012 aufgelöst und sind die im Erbteilungsvertrag vereinbarten Werte
massgebend. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Meinung, dass mit Bezug auf
den Eigentumsviertel der Erblasserin spätestens per 12. Mai 2009 eine
Realteilung stattgefunden hat und deshalb die Erbteilungsklage abzuweisen und
auf die Steuerwerte im damaligen Zeitpunkt abzustellen ist. Dem Beklagten
zufolge haben die Parteien, eventuell gemeinsam mit der Erblasserin, ihre
Erbengemeinschaft am Eigentumsviertel in die einfache Gesellschaft "Erben des
C.________" überführt und spätestens ab Frühjahr 2009 die Liegenschaft
D.________strasse xxx gemeinsam verwaltet, saniert und bewirtschaftet (vgl. zum
Streitgegenstand: E. III S. 4 f. des bezirksgerichtlichen und E. 4.2.2.2 S. 19
des angefochtenen Urteils).

3. 
Der Beklagte behauptet, die Erbengemeinschaft sei in eine einfache Gesellschaft
umgewandelt und damit aufgelöst worden, bevor der Kläger seine Erbteilungsklage
erhoben habe. Dass die Parteien eine einfache Gesellschaft begründet und damit
die Erbengemeinschaft aufgelöst hätten, könne auch unbewusst geschehen sein (S.
9 Rz. 12, S. 11 Rz. 15 und S. 13 Rz. 17 der Beschwerdeschrift). In rechtlicher
Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes:

3.1. Der Kläger und der Beklagte sind eingesetzte Alleinerben ihrer Tante. Sie
bilden infolge des Erbganges, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft
aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind
Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Diese
Erbengemeinschaft kann von allen oder einzelnen Erben mit sämtlichen
Erbschaftsgegenständen oder Teilen davon über längere Zeit fortgesetzt werden
(BGE 60 I 145 S. 147; 61 II 164 E. 1 S. 167 ff.; 86 II 451 E. 5a S. 456; 96 II
325 E. 6a S. 329).

3.2. Da die Erbengemeinschaft ihrem Wesen nach ein auf die Liquidation
angelegtes Übergangsgebilde ist, stellt sich die Frage, ob eine Umwandlung der
Erbengemeinschaft in eine - wie hier geltend gemacht wird - einfache
Gesellschaft stattgefunden hat, wenn die Erben über die blosse Verwaltung und
Nutzung der Erbschaft hinaus einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften
und Mitteln verfolgen (vgl. BGE 96 II 325 E. 6d S. 332 ff.). Vorausgesetzt ist
eine vertragsmässige Bindung (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie untersteht grundsätzlich
den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (vorab Art. 1 und Art. 18
OR) und kann deshalb insbesondere auch stillschweigend erfolgen und sich aus
dem Verhalten der Beteiligten ergeben, wobei diesen nicht bewusst sein muss,
dass daraus eine einfache Gesellschaft entsteht (BGE 108 II 204 E. 4 S. 208;
116 II 707 E. 2a S. 710; 124 III 363 E. II/2a S. 365). Die vertragsmässige
Bindung muss auch nicht von allen Beteiligten gewollt sein. Für das konkludente
Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags genügt, dass sich mindestens eine
Vertragspartei rechtlich binden wollte. Einen allseitig unbewussten und
ungewollten Vertragsschluss gibt es hingegen nicht (vgl. Urteile 4C.24/2000 vom
28. März 2000 E. 3d und 4A_27/2008 vom 9. Mai 2008 E. 2.3).

3.3. Die allgemeinen Grundsätze werden in der Lehre wiedergegeben. Gleichwohl
kann danach die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache
Gesellschaft nur angenommen werden, wenn klar feststeht, dass die Betroffenen
die fortgesetzte Erbengemeinschaft aufheben und als einfache Gesellschaft
weiterführen wollen (HANDSCHIN/ VONZUN, Zürcher Kommentar, 2009, N. 139 und N.
223 zu Art. 530 OR). Fehlen ausdrückliche Willenserklärungen der Erben muss zur
Einigung auf einen gemeinsamen Zweck eine rechtsgeschäftliche Förderungspflicht
hinzukommen. Da bereits eine gesetzliche Bindung unter den Erben besteht, darf
nicht allein aus der Tatsache ihres Zusammenwirkens und der Bedeutung des
Projekts auf eine rechtsgeschäftliche Bindung geschlossen werden. Hinzukommen
muss vielmehr eine die einfache Gesellschaft kennzeichnende, über die
Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung
(FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 435 und N. 437 zu Art. 530 OR).
Die Zweckänderung - fort von der blossen Liquidation hin zu einem
weitergehenden Zweck - muss von allen Erben gewollt sein (WOLF, Grundfragen der
Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 180 ff.), und die Auslegung zu einem
zweifelsfreien Ergebnis führen, wenn aus bloss objektiven Umständen der
Umwandlungswille hergeleitet werden soll (LORENZ BAUMANN, Geteilt - oder noch
nicht geteilt?, successio 2015 S. 96 ff., S. 105).

3.4. Im Sinne dieser Lehrmeinungen hat das Bundesgericht schon früh betont,
dass die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft stets
einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter den Miterben bedarf.
Diese Vereinbarung ist um so mehr erforderlich, als mit der Erbengemeinschaft,
die über Jahrzehnte fortbestehen kann, bereits ein Gesamthandverhältnis
besteht, womit die Gründung einer einfachen Gesellschaft ohnehin eine
Besonderheit respektive die Ausnahme im Sinne des Art. 530 Abs. 2 OR darstellt
(Urteil 5C.194/1991 vom 2. Dezember 1993 E. 4b mit Hinweis auf TUOR/PICENONI,
Berner Kommentar, 1964, N. 9 und N. 15 zu Art. 602 ZGB).

3.5. Als heikel erweisen sich in der Praxis die Fälle, wo sich ausdrückliche,
auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen der
Erben nicht nachweisen lassen. Im erwähnten Urteil 5C.194/1991, wo vier Erben
eine Nachlassliegenschaft während fünfundzwanzig Jahren gehalten,
"wertschöpfend" umgebaut (Umbauten zu Wohnzwecken, Renovationen,
Umgebungsarbeiten u.a.m.) und schliesslich veräussert hatten, hat das
Bundesgericht mangels Hinweisen über das Bestehen eines übereinstimmenden
Willens der Parteien die Bildung einer einfachen Gesellschaft verneint (Urteil
5C.194/1991 vom 2. Dezember 1993 E. 4). Desgleichen hat das Bundesgericht in
einem anderen Fall die Begründung einer einfachen Gesellschaft verneint, da
kein gemeinsamer Wille festgestellt war, das Gesamthandverhältnis als einfache
Gesellschaft weiterzuführen, und weil mit dem Festhalten am
Gesamthandverhältnis nicht der Wille verbunden war, auf längere Zeit einen
gemeinsamen Zweck zu verfolgen (Urteil 5C.20/1995 vom 22. Juni 1995 E. 4c).
Liegen hingegen ausdrückliche Vereinbarungen unter den Erben vor, die mangels
festgestelltem wirklichen Willen der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz
auszulegen sind, hat das Bundesgericht mitunter das Bestehen einer einfachen
Gesellschaft bejaht (BGE 96 II 325 E. 6d S. 332 ff.; 113 II 493 E. 2a S. 495;
Urteil 5C.145/1997 vom 4. September 1997 E. 2, alle zum bäuerlichen Erbrecht).

4. 
Es stellen sich vorweg beweisrechtliche Fragen.

4.1. Welche Tatsachen feststehen müssen, um die geltend gemachte Rechtsfolge zu
begründen, bestimmt das materielle Recht (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40).
Beweisthema sind nach dem Gesagten (E. 3) der wirkliche Wille der Parteien zur
vertragsmässigen Bindung sowie äussere Umstände und Verhaltensweisen der
Parteien, die rechtlich auf eine vertragsmässige Bindung schliessen lassen (BGE
96 II 325 E. 6d S. 332 f.; 110 II 287 E. 2b S. 291 f.). Die Beweislast trägt
der Beklagte, der behauptet, die Erbengemeinschaft sei durch Umwandlung in eine
einfache Gesellschaft untergegangen, weshalb die Teilungsklage abzuweisen und
der Eigentumsviertel der Erblasserin auf den Zeitpunkt der Begründung der
einfachen Gesellschaft zu bewerten sei (Art. 8 ZGB). Solange noch nennenswerte
Nachlassgegenstände - wie hier der Eigentumsviertel - unverteilt geblieben
sind, wird weder die vollständige Teilung der Erbschaft noch die Auflösung der
Erbengemeinschaft vermutet (Urteile 5C.20/1995 vom 22. Juni 1995 E. 4a und
5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3.2). Es verhält sich vielmehr umgekehrt.
Die Fortsetzung der Erbengemeinschaft ist gegenüber ihrer Auflösung durch
Umwandlung in eine einfache Gesellschaft zu vermuten (WOLF/EGGEL, Berner
Kommentar, 2014, N. 130, und WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 2015, N. 50 zu
Art. 602 ZGB).

4.2. Dem Beklagten stehen alle Beweismittel (Art. 168 ZPO) zur Verfügung.
Entgegen seiner Ansicht (S. 9 f. Rz. 13) ist das Grundbuch ein öffentliches
Register und der amtliche Auszug aus dem Grundbuch eine öffentliche Urkunde im
Sinne von Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO. Sie erbringen deshalb für die durch sie
bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhalts nachgewiesen ist. Zu diesen bezeugten Tatsachen gehören bei Miteigentum
die Bruchteile und bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft begründende
Rechtsverhältnis (BGE 96 II 325 E. 6b S. 330; 138 III 150 E. 5.1.2 S. 153 f.).
Ihre Rechtfertigung findet die verstärkte Beweiskraft nicht so sehr im
öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB), wie der Beklagte meint,
sondern darin, dass mit der Führung öffentlicher Register und der Erstellung
von öffentlichen Urkunden besonders ausgebildete Beamte bzw. Urkundspersonen
betraut sind (Urteil 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2; STEINAUER, Le Titre
préliminaire du Code civil, TDPS II/1, 2009, S. 271 Rz. 720). Der Beklagte hat
somit die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags über das dem Gesamteigentum
zugrunde liegende Rechtsverhältnis und damit zu beweisen, dass der Rechtsgrund,
auf den diese Angabe sich stützt, einen andern als den ihm vom Grundbuchamt
beigelegten Sinn hat oder dass die Gesamteigentümer das zwischen ihnen
bestehende Gesamthandverhältnis nachträglich durch ein anderes Verhältnis
dieser Art ersetzt haben (BGE 96 II 325 E. 6c S. 331).

4.3. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Beweiswürdigung sind für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die
Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der
Beklagte erhebt und begründet keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen.
Soweit er von einem anderen als dem obergerichtlich festgestellten Sachverhalt
ausgeht (S. 4 ff. Rz. 3-8 der Beschwerdeschrift), sind seine Vorbringen nicht
zu hören (BGE 136 III 455 E. 2 S. 457).

5. 
Das Obergericht hat die Bildung einer einfachen Gesellschaft verneint (E. 4.2.3
S. 20 ff.) und den Wert des Eigentumsviertels der Erblasserin gemäss den
Bestimmungen der Parteien in ihrem Erbteilungsvertrag festgelegt (E. 5 S. 24 f.
des angefochtenen Urteils). Der Beklagte teilt die Auffassung nicht (S. 10 ff.
Rz. 14-20 der Beschwerdeschrift). Er behauptet eine einfache Gesellschaft, sei
es zwischen den Parteien und der Erblasserin (E. 6) oder sei es zwischen den
Parteien allein (E. 7). Infolgedessen sei der Eigentumsviertel der Erblasserin
mit seinem Wert im Zeitpunkt, in dem die Erbengemeinschaft durch Umwandlung in
eine einfache Gesellschaft unter den Miterben untergegangen sei, in der
Erbteilung zu berücksichtigen (E. 8).

6. 
Nach dem Tod ihres Vaters sind die Parteien gemeinsam mit der Erblasserin für
die Liegenschaft D.________strasse xxx im Grundbuch als "Gesamteigentümer
infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von C.________ vom 12.06.1978" eingetragen
worden (Bst. A.a).

6.1. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die drei Miterben
die Liegenschaft während rund dreissig Jahren genutzt und verwaltet haben. Nach
dem Dafürhalten des Beklagten haben sie ihre Erbengemeinschaft nachträglich in
eine einfache Gesellschaft umgewandelt, indem die Miterben 2006 ein
Sanierungskonzept in Auftrag gegeben hatten. Das Obergericht hat eine
Umwandlung verneint. Es ist davon ausgegangen, für die Erblasserin, die im
Jahre 2006 bereits sechsundachtzig Jahre alt gewesen sei, bestünden keine
Hinweise darauf, dass sie sich mit ihren Neffen zu einer einfachen Gesellschaft
habe zusammentun wollen. Stattdessen habe die Erblasserin sich gefragt, was mit
ihrer Eigentumsquote an der Liegenschaft dereinst geschehen solle, und die
Frage mit der letztwilligen Verfügung vom 24. Dezember 2007 beantwortet.
Hinweise auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft gebe es dort nicht.
Vielmehr sei die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung bezüglich der
Liegenschaft von einer nach wie vor ungeteilten Erbschaft ihres Bruders
ausgegangen, an der sie mit einer Quote von 25 % beteiligt sei. Wäre zu ihren
Lebzeiten eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung der Liegenschaft
begründet worden, dann hätte der Notar die öffentliche letztwillige Verfügung
der Erblasserin anders formuliert (E. 4.2.3.2 S. 21 des angefochtenen Urteils).

6.2. Der Beklagte wendet ein, das im Jahre 2006 erarbeitete Projekt einer
Totalsanierung der Liegenschaft sei als ausserordentliche, über den
vorübergehenden Erhaltungs- und Liquidationszweck einer Erbengemeinschaft
hinausgehende Bewirtschaftung zu qualifizieren, weshalb eine Umwandlung der
Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien und ihrer Tante, in eine einfache
Gesellschaft zu bejahen sei. Auch könne der Ansicht nicht gefolgt werden, der
Notar hätte die öffentliche letztwillige Verfügung anders formuliert, wenn eine
einfache Gesellschaft bestanden hätte. Der Notar habe keine Kenntnis von der
Mitgliedschaft der Erblasserin in der Erbengemeinschaft ihres Bruders,
geschweige denn von der Umwandlung dieser Erbengemeinschaft in eine einfache
Gesellschaft haben müssen (S. 11 Rz. 15 der Beschwerdeschrift).

6.3. Für die Annahme des Beklagten, alle drei Miterben hätten (unbewusst) eine
einfache Gesellschaft begründet, fehlen genügende Anhaltspunkte. Wesentlich an
der vertragsmässigen Bindung im Sinne von Art. 530 OR ist, dass die
Gesellschafter das künftige Verhalten auf die Verfolgung des vereinbarten
Zwecks ausrichten. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen
Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die
eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise
einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten (BGE 137 III 455 E. 3.1 S. 456;
Urteil 4A_533/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2.3). Tatsachenfeststellungen oder
Indizien, dass die Erblasserin mit den Parteien einen bezogen auf die
Liegenschaft gemeinsamen Sanierungs- oder Bewirtschaftungszweck verfolgt habe
und dazu im Alter von sechsundachtzig Jahren auch in der Lage gewesen sei,
fehlen vollständig. Das Verhalten der Erblasserin belegt vielmehr das
Gegenteil, wie es das Obergericht hervorgehoben hat. Die Erblasserin hat sich
nicht auf den angeblichen gemeinsamen Zweck eingelassen, sondern mit ihrer
letztwilligen Verfügung die Teilung des Eigentumsviertels geregelt. Es ist
aufgrund ihres Alters auch naheliegend, dass die Erblasserin die
Nachlassliegenschaft wie in den letzten rund dreissig Jahren nutzen und
verwalten lassen und sich nicht in neue Bauprojekte stürzen wollte. Unter
diesen Umständen aber kann nicht als erstellt gelten, eine einfache
Gesellschaft, bestehend aus den Parteien und der Erblasserin, sei nachträglich
an die Stelle der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft getreten.

7. 
Nach dem Tod ihrer Tante wurden die Parteien am 12. Mai 2009als
"Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von E.________ vom
17.12.2008" im Grundbuch eingetragen (Bst. A.b). Gestützt auf den
Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 und auf die von den Parteien
unterzeichnete Grundbuchanmeldung ist anschliessend der Beklagte für die
Liegenschaft D.________strasse xxx als "Alleineigentümer, Erbteilung am
13.02.2012" im Grundbuch eingetragen worden (Bst. A.c).

7.1. Der Beklagte hat vor Obergericht die (unbewusste) Umwandlung der
Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft und die auf den
Eigentumsviertel der Erblasserin beschränkte Erbteilung darin erblickt, dass
die Parteien im Februar 2009 das zuvor geplante Bauvorhaben begonnen und im
Jahre 2012 beendet hätten. Die als "Erbteilungsvertrag" bezeichnete
Vereinbarung vom 13. Februar 2012 sei keine erbrechtliche, sondern eine
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung.
Das Obergericht hat zunächst ausgeführt, dass die am 11. Mai 2009 durch die
Willensvollstreckerin erfolgte Grundbuchanmeldung nichts mit einer Erbteilung
zu tun habe. Zum einen ergäben sich weder aus der Grundbuchanmeldung noch aus
einem Schreiben der Willensvollstreckerin vom 20. Juli 2009 an die Erben
Indizien für eine auf den Eigentumsviertel der Erblasserin bezogene partielle
Erbteilung. Zum anderen sei die Willensvollstreckerin nicht befugt, eine
Erbteilung vorzunehmen (E. 4.2.3.1 S. 20 f.). Vielmehr hätten die Parteien nach
dem Tod der Erblasserin einfach das Projekt weitergeführt, das noch zu
Lebzeiten ihrer Tante begonnen worden sei, und zwar als Erbengemeinschaft, wie
sich aus dem Grundbucheintrag ergebe, der die Vermutung der Richtigkeit für
sich habe. Dass die Parteien als "Erben des C.________" aufgetreten seien, sei
selbst zu Lebzeiten der Erblasserin nicht falsch gewesen. Erben des C.________
seien nämlich alle drei gewesen und die Parteien auch nach dem Tod der
Erblasserin geblieben (E. 4.2.3.2 S. 21 f. des angefochtenen Urteils).
Eine Bestätigung für seine Annahme, dass die Parteien stets Mitglieder der
Erbengemeinschaft geblieben sind und keine einfache Gesellschaft gegründet
haben, hat das Obergericht im Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 gesehen.
Es hat den Erbteilungsvertrag dahin gehend ausgelegt, die Parteien hätten sich
damit nicht nur über die von ihrem Vater geerbte Quote an der Liegenschaft
D.________strasse xxx, sondern auch über die Quote auseinandergesetzt, die sie
von ihrer Tante geerbt hätten. Mit der Bestimmung des Beklagten als
Alleineigentümer der Liegenschaft hätten die Parteien sowohl die
Erbengemeinschaft ihres Vaters als auch die Erbengemeinschaft ihrer Tante mit
Bezug auf deren Eigentumsviertel an der Liegenschaft im Sinne einer
objektiv-partiellen Erbteilung aufgelöst. Diesem Auslegungsergebnis entspreche
auch die Grundbuchanmeldung der Parteien und der Grundbucheintrag (E. 4.2.3.3
S. 23 des angefochtenen Urteils).

7.2. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Obergericht somit das
Handeln der Willensvollstreckerin und deren Schreiben vom 20. Juli 2009 nicht
ausser Acht gelassen (S. 12 Rz. 16 der Beschwerdeschrift). Darauf kommt der
Beklagte heute nicht zurück.
Der Beklagte wendet sich gegen die obergerichtliche Annahme, die Parteien
hätten das zu Lebzeiten der Erblasserin begonnene Projekt nach dem Tod der
Erblasserin einfach weitergeführt. Er macht geltend, seiner Ansicht nach habe
die aktive Bewirtschaftung der Liegenschaft mit der Einreichung des Baugesuchs
am 3. Februar 2009 begonnen (S. 10 f. Rz. 14). Die Realisation des 2009
bewilligten Umbauprojekts, das massiv in die Bausubstanz der Liegenschaft
eingegriffen habe, könne nicht mehr als blosses Halten eines Nachlassobjektes
qualifiziert werden, sondern manifestiere, dass die Parteien aus dem
Provisorium der Passivität in eine dauernde und aktivere Zweckverfolgung
hinübergetreten seien. Eine auf Liquidation gerichtete Rechtsgemeinschaft nehme
auch keinen Kredit von 5 Mio. Fr. auf, wenn für die Erhaltung des
Nachlassobjektes nur rund 3 Mio. Fr. nötig seien. Kein Mitglied der
Erbengemeinschaft sei verpflichtet, mehr in ein Nachlassobjekt zu investieren,
als es zum Erhalt zwecks Teilung nötig sei. Tue ein Erbe dies gleichwohl, gebe
er eine andere Absicht als die des Erhalts und der Teilung kund. Die Parteien
hätten mit dem im Jahr 2009 begonnenen und im Februar 2012 kurz vor Abschluss
gestandenen Projekt ihre erbrechtliche Berechtigung am Eigentumsviertel der
Erblasserin in die vertragliche Berechtigung der einfachen Gesellschaft
umgewandelt (S. 12 f. Rz. 17 der Beschwerdeschrift).
Der Beklagte erachtet die obergerichtliche Auslegung des Erbteilungsvertrags
als nicht sehr schlüssig, stimmt dem Ergebnis aber zu, dass sich die Parteien
mit der Vereinbarung vom 13. Februar 2012 betreffend die Liegenschaft
D.________strasse xxx gleichzeitig über die aus dem Nachlass des Vaters
stammenden Eigentumsquoten und über die aus dem Nachlass der Tante stammenden
Quoten auseinandergesetzt hätten. Unter der Annahme, die Parteien hätten sich
mit dem Umbau zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, sei die
Auseinandersetzung über die Liegenschaft nicht erbrechtlicher, sondern
gesellschaftsrechtlicher Natur. Dass die Parteien dem Notar vom
Gesellschaftsverhältnis keine Mitteilung gemacht hätten, stehe dem nicht
entgegen, und dass die Vereinbarung als Erbteilung im Nachlass C.________
bezeichnet worden sei, könne genauso gut als Simulation betrachtet werden (S.
13 f. Rz. 18 der Beschwerdeschrift).

7.3. Im Ergebnis leitet der Beklagte die Umwandlung der Erbengemeinschaft in
eine einfache Gesellschaft einzig aus dem Zusammenwirken der Parteien bei der
Planung und der Ausführung sowie aus der Grösse des Projekts ab. Beides genügt
für sich allein nicht. Hinzukommen muss ein gemeinsam verfolgter Zweck, der die
einfache Gesellschaft auszeichnet und sie von der Zielsetzung einer
Erbengemeinschaft abhebt. Dafür fehlen die Anhaltspunkte. Vielmehr haben die
Parteien noch  vor Abschluss der Umbauarbeiten einen Erbteilungsvertrag
abgeschlossen und damit den Zweck erreicht, zu dem ihre Erbengemeinschaft
bestanden hat, nämlich die Teilung der Erbschaft. Dabei mag sein, dass die
Investitionen der Parteien über werterhaltende bauliche Massnahmen im
zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 647c ZGB) hinausgegangen sind. Ihr späteres
Verhalten aber, das Gesamthandverhältnis vor Beendigung der baulichen
Massnahmen aufzulösen, darf als Indiz dafür gewürdigt werden, dass sie eine
andere als die Absicht, die Erbschaft zu teilen, nicht verfolgt haben. Die
Erbengemeinschaft ist deshalb das für das Gesamteigentum massgebende
Rechtsverhältnis geblieben, wie es aus dem Grundbuch hervorgeht, und nicht
nachträglich durch eine einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Kläger und dem
Beklagten, ersetzt worden. Die vielen Annahmen des Beklagten zum
Erbteilungsvertrag vermögen nichts zu belegen und keine Bundesrechtsverletzung
des Obergerichts zu begründen. Später eintretende Umstände wie hier das
nachträgliche Verhalten der Parteien kann beweiswürdigend erkennen lassen, was
sie selbst seinerzeit wirklich gewollt hatten (vgl. BGE 107 II 417 E. 6 S.
418). Dass sie ihr Gesamthandverhältnis an der Liegenschaft knapp zwei Jahre
nach Baubeginn und vor Abschluss der Umbauarbeiten aufgelöst haben, ist ein
starkes Indiz gegen die Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten im
Frühjahr 2009 die Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft umwandeln
wollen. Die obergerichtliche Würdigung ist deshalb nicht zu beanstanden, und
die Richtigkeit des Grundbucheintrags, wonach heute der Beklagte
Alleineigentümer zufolge Erbteilung ist, kann nicht als widerlegt gelten.

8. 
Nach dem Gesagten durfte das Obergericht davon ausgehen, dass mit Bezug auf den
Eigentumsviertel der Erblasserin an der Nachlassliegenschaft die
Erbengemeinschaft der Parteien am 13. Februar 2012 durch Erbteilungsvertrag
aufgelöst wurde und nicht schon vorher (2006 oder 2009) durch Begründung einer
einfachen Gesellschaft. Streitig ist die Bewertung des Eigentumsviertels.

8.1. Grundstücke sind den Erben gemäss Art. 617 ZGB zum Verkehrswert
anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Die Bestimmung ist
dispositiver Natur und schliesst Vereinbarungen der Erben über den
Anrechnungswert nicht aus (WOLF/EGGEL, a.a.O., N. 8, und WEIBEL, a.a.O., N. 21
zu Art. 617 ZGB; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 112 N.
144a).

8.2. Das Obergericht hat festgestellt, die Parteien hätten den
Nettoanrechnungswert der Liegenschaft D.________strasse xxx im
Erbteilungsvertrag bestimmt und auf 3.075 Mio. Fr. bemessen (E. 5.2 S. 24 f.
des angefochtenen Urteils). Uneinig waren sich die Parteien, ob diese Bewertung
auch den Eigentumsviertel der Erblasserin an der Liegenschaft betreffe. Für
diesen Fall hat sich der Beklagte auf einen Irrtum berufen (S. 5 f. Ziff. 6 der
Berufungsreplik, act. 56). Das Obergericht ist davon ausgegangen, beziehe sich
der Erbteilungsvertrag auch auf den Eigentumsviertel der Erblasserin, so sei
von der dort ohne jeden Vorbehalt vorgenommenen vertraglichen Bewertung der
ganzen Liegenschaft auch der Eigentumsviertel erfasst, den die Parteien von
ihrer Tante geerbt hätten. Sämtliche mit dem Vertrag vorgenommenen Berechnungen
gingen davon aus, dass die Eigentumsquote des Klägers von 50 % nunmehr auf den
Beklagten übergehe, so dass dieser nun Alleineigentümer der Liegenschaft sei.
Für eine andere Bewertung gebe es daher keinen Raum. Hätten die Parteien
bezüglich des von ihnen geerbten Eigentumsviertels etwas anderes vereinbaren
wollen, dann hätten sie das ausdrücklich sagen müssen (E. 5.1 S. 24 des
angefochtenen Urteils).

8.3. Das Obergericht hat den geltend gemachten Irrtum damit verneint. Der
Beklagte geht darauf nicht näher ein und verweist auf seinen Willensmangel
gegenüber dem Erbteilungsvertrag (S. 14 Rz. 19 der Beschwerdeschrift). Ob
überhaupt ein Irrtum vorhanden war, ist indessen eine Tatfrage, die die
kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich beantwortet (BGE 134
III 643 E. 5.3.1 S. 650; 108 II 410 E. 1b S. 412). Ausnahmsweise zulässige
Sachverhaltsrügen erhebt und begründet der Beklagte nicht. Gegen die
obergerichtliche Annahme, die vereinbarte Bewertung erfasse auch den
Eigentumsviertel der Erblasserin, wendet er nichts ein, so dass auf seine
weiteren Ausführungen zur steueramtlichen Bewertung des Eigentumsviertels nicht
einzugehen ist (S. 14 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift).

9. 
Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Beurteilung nicht
beanstandet werden. Die Parteien haben mit Bezug auf den Eigentumsviertel der
Erblasserin an der Nachlassliegenschaft sowohl den Zeitpunkt der Teilung als
auch die Bewertung im Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 geregelt. Das
angefochtene Urteil äussert sich diesbezüglich, wie vorstehende Erwägungen
zeigen, zu sämtlichen von den Parteien aufgeworfenen Fragen in einer den
verfassungsmässigen Anforderungen genügenden Weise, so dass auch der in der
Beschwerdeschrift (z.B. S. 12 Rz. 16) wiederholt erhobene Vorwurf der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134
I 83 E. 4.1 S. 88).

10. 
Der Beklagte bemängelt verschiedene Verfahrensfehler, die das Ergebnis aus
nachstehenden Gründen nicht beeinflussen können:

10.1. Streitig waren unter den Parteien bereits vor Bezirksgericht nur die
beiden Fragen nach dem Zeitpunkt der Teilung und nach der Bewertung des
Eigentumsviertels der Erblasserin. Das Bezirksgericht hat den Streitgegenstand
richtig bestimmt (S. 5). Gleichwohl ist es davon ausgegangen, es müsse den
gesamten Nachlass der Erblasserin und die Erbanteile der Parteien feststellen
und die Willensvollstreckerin anweisen, die Erbanteile zuzuweisen (S. 39 ff.).
Es hat damit kein die Erbteilung abschliessendes Urteil gefällt (vgl. BGE 137
III 8 E. 3.4.1 S. 14).
Das Obergericht hat dazu festgehalten, keine der Parteien beanstande das vom
Bezirksgericht gewählte Vorgehen. Beide Parteien wiesen im Gegenteil darauf
hin, dass im vorliegenden Verfahren einzig die beiden genannten Fragen streitig
seien. Der Beklagte habe gemeint, dass nach Klärung der vorliegend zu
beurteilenden Sach- und Rechtsfragen sich die Erbteile im Zuge der
Vollstreckung problemlos ermitteln liessen, was auch der Kläger bestätigt habe.
Damit fänden sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auch insoweit
ab, als es unzulänglich sei. Das sei gemäss der Dispositionsmaxime hinzunehmen
(E. 3.3.2 S. 15 des angefochtenen Urteils).
Die obergerichtlichen Feststellungen darüber, wie die Parteien ihre Anträge
begründet haben, betreffen den Prozesssachverhalt und sind für das
Bundesgericht unter Vorbehalt ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen
verbindlich (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Es verfängt deshalb nicht, dass
der Beklagte auf seinen förmlichen Aufhebungsantrag vor Obergericht verweist,
solange er weder behauptet noch belegt, dass er diesen Aufhebungsantrag -
entgegen den Feststellungen des Obergerichts - mit dem vom Bezirksgericht
gefällten unzulänglichen Teilungsurteil begründet hat (S. 8 Rz. 10 der
Beschwerdeschrift). Unter diesen Umständen erweisen sich genau diese
Sachvorbringen zur Begründung eines Verfahrensmangels heute als unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 140 III 86 E. 2 S. 90).

10.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat mit seiner kantonalen Berufung
gegenüber dem Bezirksgericht verschiedene Vorwürfe erhoben, die das Obergericht
als schwer und nicht zielführend betrachtet hat. Es hat weiter festgestellt,
der Beklagte mutmasse, das Bezirksgericht könnte wegen der Bekanntschaft
zwischen dem Kläger und einem Bezirksrichter trotz verschiedener Abteilungen
befangen gewesen sein. Ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO habe der
Beklagte indessen nie gestellt. Es sei daher rechtsmissbräuchlich und
ungehörig, der Vorinstanz unter diesen Umständen zwischen den Zeilen
Befangenheit zu unterstellen (E. 3.1 S. 13 des angefochtenen Urteils). Der
Beklagte widerspricht der Vollständigkeit halber dieser Darstellung, begründet
und belegt damit aber keine Bundesrechtsverletzungen, so dass sich darauf
einzugehen erübrigt (S. 8 Rz. 9 der Beschwerdeschrift).

10.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191)
und trifft hier den Beklagten, der somit die tatsächliche Grundlage der
Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft auch zu
behaupten hat (E. 4). Das Obergericht hat sich mit den Vorbringen des Beklagten
zur Frage, ob die Parteien eine einfache Gesellschaft gebildet hätten,
eingehend befasst und ist zum Ergebnis gelangt, der Beklagte mache bei genauer
Betrachtung gar keine Tatsachenbehauptungen geltend, sondern werfe lediglich
Rechtsfragen auf (E. 4.2.3.3 S. 22 des angefochtenen Urteils). Der Beklagte
bestätigt, dass er eine Rechtsbehauptung aufgestellt habe (S. 12 Rz. 16 der
Beschwerdeschrift). Es bleibt deshalb im Dunkeln, inwiefern seine Kritik an den
Ausführungen des Obergerichts zur Behauptungslast der Begründung seiner
Rechtsbegehren vor Bundesgericht dienen könnte (Art. 42 Abs. 1 BGG).

10.4. Schliesslich ist das Obergericht auf den Eventualantrag des Beklagten,
ihm die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Nachlassliegenschaft
bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren
im Umfang von 12.5 % vor der Teilung aus dem Nachlass der Erblasserin zu
erstatten, nicht eingetreten. Es hat dafürgehalten, auf Geldzahlung gerichtete
Berufungsanträge seien zu beziffern, was der Beklagte nicht getan habe, obwohl
er das ohne weiteres hätte tun können. Auch die Berufungsschrift enthalte keine
Bezifferung (E. 3.4 S. 15 f. des angefochtenen Beschlusses). Der Beklagte hält
sein Eventualbegehren auf Kostenerstattung für sachlich berechtigt (S. 15 Rz.
21) und wirft dem Obergericht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor,
zumal die Berufungsschrift (act. 49: S. 20 ff. Ziff. 27) und die
Berufungsreplik (act. 56: S. 13 Ziff. 19) eine eindeutige und klare Bezifferung
des Begehrens auf Fr. 71'525.-- enthielten (S. 8 f. Rz. 11 der
Beschwerdeschrift).
Sein Eventualbegehren um Kostenerstattung hat der Beklagte vor Obergericht
nicht beziffert, obwohl die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu
beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Es stellt grundsätzlich keine
formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe im Falle von
Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen (BGE 137 III 617 E. 6.1 S.
621). Der von einer bei den Gerichten zugelassenen Anwältin vertretene Beklagte
glaubt offenbar, sein Eventualbegehren vor Obergericht - wie im Übrigen zuvor
vor Bezirksgericht und auch wieder vor Bundesgericht - nicht beziffern zu
müssen, da sich eindeutige Zahlenangaben ja den Rechtsschriften entnehmen
liessen. Es trifft zwar zu, dass zur Vermeidung jeglichen überspitzten
Formalismus auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag
zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Auf diese Praxis darf sich
jedoch nicht berufen, wer als anwaltlich vertretene Partei in allen Instanzen -
und mit Rücksicht auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts
bewusst (BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 S. 539) - auf eine Bezifferung des
Eventualbegehrens verzichtet und einfach darauf vertraut, dass die Gerichte die
erforderlichen Zahlenangaben zur Bezifferung des Eventualbegehrens aus den
Rechtsschriften heraussuchen (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b S. 255; 108 Ia 209 E. 3
S. 211, betreffend Behebung willentlich eingelaufener Formfehler).
Der Beschluss des Obergerichts, auf das Eventualbegehren des Beklagten mangels
Bezifferung nicht einzutreten, kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. In
Anbetracht dessen hat das vor Bundesgericht erneuerte unbezifferte
Eventualbegehren als neu und unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
80 III 149 E. 2b S. 154; 135 III 513 E. 8.3 S. 530).

10.5. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Verfahrensrügen des
Beklagten allesamt als erfolglos.

11. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beklagte wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal
keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beklagten und Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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