Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.303/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_303/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Gegenstand
Beistandschaft (Befugnisse und Pflichten des Beistands),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
12. März 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________, B.________ und C.________ sowie D.________ und E.________ sind
die Kinder der am xx.xx.1930 geborenen F.________. Am 27. Juli 2014 beantragten
sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein (KESB) eine
Beistandschaft für ihre Mutter bezüglich der Bereiche Vermögensverwaltung,
Personensorge, Rechtsverkehr und Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Im
Weiteren begehrten sie, die Beistandschaft sei A.________, B.________ und
C.________ sowie D.________ mit individuellen Befugnissen bzw. Befugnissen im
"kollektiv zu zweien gemeinsam" zu übertragen. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2014 ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 394 und
395 ZGB an und regelte den Inhalt der Beistandschaft (Ziff. 3.1). Ferner
ernannte sie A.________, B.________, und C.________ sowie D.________ als
Beistände und beauftragte sie, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der
behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Punkt 1),
unverzüglich ein Inventar gemäss Art. 405 ZGB per Datum des Entscheides der
KESB zu erstellen (Punkt 2) und alle zwei Jahre, erstmals für die Periode vom
29. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015, einen Bericht und eine Rechnung zur
Genehmigung bei der Sozialregion U.________ zur Weiterleitung an die KESB
einzureichen (Punkt 3).

1.2. Dagegen erhoben die Mandatsträger am 1. Dezember 2014 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den Begehren, es sei
Ziff. 3.2 Punkt 3 des Entscheides der KESB vom 19. Oktober 2014 dahingehend
abzuändern, dass die Mandatspersonen von der Pflicht zur periodischen
Berichterstattung und Rechnungslegung entbunden werden. Eventuell sei der
Entscheid aufzuheben und die Sache an die KESB zurückzuweisen. Mit Schreiben
vom 23. Februar 2015 beantragte A.________, die vier Geschwister seien von den
drei Pflichten der periodischen Rechnungsablage, der periodischen
Berichterstattung und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der
KESB einzuholen, zu entbinden. Mit Urteil vom 12. März 2015 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war und hob
die Ziff. 3.2 Punkt 3 des Entscheides vom 29. Oktober 2014 auf. Den Erwägungen
zufolge trat das Verwaltungsgericht auf das Begehren von A.________ vom 23.
Februar 2015 nicht ein.

1.3. Die Mandatsträger gelangen mit Beschwerde vom 10. April 2015 (Postaufgabe)
an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei insofern abzuändern, als sie zusätzlich zu den
getroffenen Anordnungen von der Pflicht entbunden werden, bestimmte Geschäfte
der KESB zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Weiteren ersuchen sie, mit neuen
Tatsachen und Beweismitteln zugelassen zu werden. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.

2. 

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, A.________ habe mit Schreiben vom 23.
Februar 2015 beantragt, die vier Geschwister seien gemäss Art. 420 ZGB nicht
nur von der periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung, sondern auch
von der Pflicht zur Einholung der Zustimmung der KESB für bestimmte Geschäfte
zu entbinden. Dieser nachträglich gestellte Antrag sei nach der dreissigtägigen
Beschwerdeschrift erfolgt. Da neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten
oder verändern, während des Verfahrens nicht zulässig seien, könne auf diesen
Antrag nicht eingetreten werden.

2.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, das entsprechende Begehren sei
bereits 5 Monate vor dem "23. Januar 2015" gestellt worden. Sie belegen indes
nicht rechtsgenügend (E. 2.1), inwiefern die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, der besagte zusätzliche Antrag sei nach Ablauf der
gesetzlichen Beschwerdefrist gestellt worden, willkürlich sei oder sonstwie
gegen Bundesrecht verstossen soll. Abgesehen davon wird auch nicht
substanziiert erläutert, inwiefern der angefochtene Entscheid zu einer
Ergänzung der Tatsachen Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die rein
appellatorische Sachverhaltskritik ist nicht einzutreten. Zudem erläutern die
Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der
Bestimmung der Rechtsmittelfrist Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht
willkürlich angewendet haben soll. Insbesondere wird die
verwaltungsgerichtliche Berechnung der Beschwerdefrist nicht rechtsgenügend
beanstandet. In der Sache räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass sie in
der Beschwerde vom "1. Dezember 2014 und vom 14. Januar 2015" nur noch die
Entbindung von zwei periodischen Pflichten, der Berichterstattung und
Rechnungsablage gemäss Art. 420 ZGB, verlangt haben. Im Übrigen setzen sich die
Beschwerdeführer über weite Strecken gar nicht mit den verwaltungsgerichtlichen
Erwägungen auseinander. Damit vermag die Beschwerde insgesamt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (E. 2.1) nicht zu genügen.
Anzumerken bleibt, dass das Begehren um Entbindung von der Pflicht, der KESB
bestimmte Geschäfte zur Genehmigung zu unterbreiten, nach den beigezogenen
Verfahrensakten in der Beschwerde vom 1. Dezember 2014 tatsächlich nicht
enthalten war.

2.4. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist
somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den
Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die Kosten
solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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