Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.300/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_300/2015

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2015
des Kantonsgerichts St. Gallen, das den Beschwerdeführer (im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsprozess) mit Wirkung ab 1. November
2013 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 250.-- (zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen) für seine beiden minderjährigen Söhne C.A.________
und D.A.________ (geb. 1998 und 2002) verpflichtet hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, das vom (in Südafrika lebenden)
Beschwerdeführer (gelernter Elektroniker) behauptete Monatseinkommen von Fr.
700.-- bis Fr. 800.-- sei nicht glaubwürdig, abgesehen von seinem
Stellenverlust sei der Verlust seiner weiteren Einkommensquellen, namentlich
der Einnahmen aus dem "Family Trust" nicht dargetan, mangels aktueller Angaben
des Beschwerdeführers sei vielmehr vom Durchschnittslohn eines südafrikanischen
Facharbeiters auszugehen (Fr. 2'000.--), zum Bedarf des Beschwerdeführers von
Fr. 1'200.-- sei der geschätzte Steuerbedarf von Fr. 300.-- hinzuzurechnen, der
Freibetrag von Fr. 500.-- sei für die (den Kinderbedarf bei weitem nicht
deckenden) Unterhaltsbeiträge von je Fr. 250.-- für die beiden minderjährigen
Söhne zu gebrauchen, demgegenüber könnten Unterhaltsbeiträge für die
volljährige Tochter E.A.________ und für die (mit den Kindern in der Schweiz
lebende) Mutter nicht festgesetzt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und den angefochtenen Entscheid - ohne jeden Bezug zur Verfassung -
zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. März 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer via BJ) und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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