Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_2/2015

Urteil vom 6. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision eines Entscheids des Obergerichts (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November
2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das verschiedene Anträge des
Beschwerdeführers (u.a. auf Revision eines Entscheids des Obergerichts vom 22.
Juni 2004 betreffend Ehescheidung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die Anträge auf Genugtuung und Sistierung einer
Betreibung sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, ein Antrag
auf Rückzahlung von Fr. 750.-- für einen Revisionsantrag scheitere bereits am
Fehlen eines Revisionsantrags in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren,
sodann erweise sich der Antrag auf Revision des obergerichtlichen Entscheids
vom 22. Juni 2004 als unzulässig, nachdem die 10-jährige Revisionsfrist (Art.
329 Abs. 2 ZPO) am 9. Oktober 2014 abgelaufen sei und der Beschwerdeführer das
Revisionsgesuch erst am 10. Oktober 2014 der Post übergeben habe, im Übrigen
wäre das Revisionsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer
lediglich Urteilskritik übe und weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im
Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser
Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen
vor Bundesgericht zu wiederholen, auf zahlreiche kantonale Eingaben zu
verweisen, den Obergerichtspräsidenten als befangen und die angenommene
Verspätung des Revisionsgesuchs als "nichtig" zu bezeichnen sowie dem
Obergericht "Machtmissbrauch", "Betrug" und "heimliche Unterstellung meiner
angeblichen Fahrlässigkeit" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 10. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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