Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.299/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_299/2015

Urteil vom 22. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Wiedererwägung (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer,
vom 10. März 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ klagte vor dem Kreisgericht Gaster-See gegen fünf Erben des am
18. Dezember 2004 verstorbenen B.________ auf Herabsetzung der Zuwendungen aus
seinem Gesamtnachlass und auf Feststellung des Teilungswertes. Ferner
beantragte sie, die fünf Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, ihr den vorläufig gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO geschätzten minimalen
Pflichtteil von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014
wies das Kreisgericht die Klage ab. In diesem erstinstanzlichen Verfahren war
A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt worden.

A.b. Da A.________ Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid einzulegen
gedachte, reichte sie am 7. November 2014 beim Kantonsgericht St. Gallen ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Begründung dieses Gesuchs
beschränkte sich auf den Hinweis auf das erstinstanzlich bewilligte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit ergänzenden Ausführungen zur Prozessarmut sowie
in der Feststellung, das Verfahren sei nach wie vor nicht aussichtslos. Mit
Verfügung vom 20. November 2014 wies der Vizepräsident das Gesuch wegen
Aussichtslosigkeit ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. 
Am 3. Dezember 2014 erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung
gegen den Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014. Zudem
ersuchte sie erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Entscheid vom 10. März 2015 trat der verfahrensleitende Richter des
Kantonsgerichts auf das Gesuch nicht ein.

C. 
A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 14. April 2015 (Postaufgabe) gegen den
Entscheid des verfahrensleitenden Richters beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die "Klage"
gutzuheissen und ihr für das Berufungsverfahren sowohl die unentgeltliche
Prozessführung im Sinn von Art. 117 i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO zu bewilligen
und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden
Rechtsanwalts zu bestellen. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung
ab Zugang des Entscheids des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014 zu
gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenso um
unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, womit dieses
auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid
ungeachtet dessen, dass er auf Nichteintreten lautet. Überdies kann er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE
129 I 129 E. 1.1 S. 131). Dass kein Rechtsmittelentscheid eines oberen
kantonalen Gerichts (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) vorliegt, schadet nicht (BGE 138
III 41 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 424 E. 2). Dort geht es um
Erbstreitigkeiten und damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG,
deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
übersteigt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen
den Zwischenentscheid gegeben. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. 

2.1. Der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts hat erwogen, der
Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erwachse als prozessleitender
Entscheid nicht in Rechtskraft. Ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sei daher nicht ausgeschlossen. Ein neues Gesuch auf der Basis des alten
Sachverhalts habe den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen
Behandlung kein Anspruch bestehe. Anders verhalte sich nur, wenn sich die
finanziellen Verhältnisse seit dem ersten die unentgeltliche Rechtspflege
abweisenden Entscheid verändert hätten (echte Noven) oder sich der erste
Entscheid zufolge Entdeckung neuer Beweismittel oder Tatsachen, die dem
Gesuchsteller im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden
waren (unechte Noven), als unrichtig erscheine. Dabei sei zusätzlich
vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller die fraglichen echten Noven nicht habe
geltend machen können oder dass für ihn keine Veranlassung bestand, sie geltend
zu machen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der
Verfügung vom 20. November 2014 nicht gegeben. Mit der Berufungseingabe vom 3.
Dezember 2014 hätten sich lediglich die Grundlagen für die Beurteilung der
Prozessaussichten geändert. Die Beschwerdeführerin lege nunmehr rechtsgenügend
dar, aus welchen Gründen der erstinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach
falsch sei und abgeändert werden solle, sodass die Berufung, anders als beim
ersten Gesuch, nicht mehr als aussichtslos erscheine. Auf die Prozessaussichten
als solche komme es indes bei der Prüfung der Frage, ob auf eine neues Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten sei, nicht an. Entscheidend sei wie
ausgeführt einzig, ob sich die finanziellen Verhältnisse seit dem 20. November
2014 verändert hätten. Das sei indes nicht der Fall und werde von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Im Wiedererwägungsgesuch
werde sogar ausdrücklich gesagt, die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin sei unverändert. Den mit Eingabe vom 10. Februar 2015
eingereichten weiteren Unterlagen komme im Übrigen keine Bedeutung mehr zu,
obschon es sich, abgesehen vom Wohngeldbescheid vom 10. April 2014, um echte
Noven zur Aktualisierung früherer Belege (Bankauszüge usw.) handle.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Argumentation habe die
Vorinstanz übersehen, dass sie mit der Berufungseingabe vom 3. Dezember 2014
nicht ein Gesuch um Wiedererwägung des ersten Gesuchs vom 7. November 2014,
sondern ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Das
zweite Gesuch habe keinen Zusammenhang mit dem ersten vom 7. November 2014. Bei
diesem Gesuch sei es darum gegangen, auch die Vorbereitungsarbeiten für die
komplexe und umfangreiche Berufungsschrift zu decken, da eine rückwirkende
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise zugesprochen
werde. Vom Gesuch betroffen gewesen sei somit der Zeitraum vom Zugang des
Entscheids des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014 bis zur
Einreichung der Berufungsschrift am 3. Dezember 2014. In der Berufung sei zudem
ein gesondertes und vom ersten Gesuch vom 7. November 2014 vollständig
unabhängiges neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden, was
sich bereits aus der Verschiedenheit der Rechtsbegehren ergebe: Im ersten
Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege für das zukünftige Verfahren
beantragt worden, während im zweiten Gesuch vom 3. Dezember 2014 die
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid
des Kreisgerichts Gaster-See vom 29. Oktober 2014 verlangt worden sei. Die
Annahme, beim zweiten Gesuch vom 3. Dezember 2014 handle es sich um ein
Wiedererwägungsgesuch sei unrichtig und verstosse gegen den Vertrauensschutz
(Art. 9 BV). Zusammenfassend sei eine Wiedererwägung ausgeschlossen gewesen.
Das Kantonsgericht habe daher den neuen Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beurteilen müssen. Durch den
Nichteintretensentscheid habe es den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und den
Grundsatz des gerechten Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) verletzt.

3. 

3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der
Praxis des Bundesgerichts liegt formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine
Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt,
obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E.
2.3 S. 232; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.2. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO
verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann
(Urteil 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Aus verfassungsrechtlicher
Sicht genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses
einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen
(Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2.a). Ein zweites Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den
Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt
auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (Urteil
4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 in fine, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER,
Berner Kommentar, Bd. I 2012, N. 64 ff. v.a. N. 71 zu Art. 119 ZPO, mit Verweis
auf BGE 127 I 133). Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen
unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog.
unechter Noven (siehe dazu auch die seither ergangene Rechtsprechung BGE 136 II
177 E. 2.1). Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass
der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell
in Rechtskraft erwächst (Urteile 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; I 302/
96 vom 23. Dezember 1997 E. 7b, publ. in SVR 1998 IV Nr. 13 S. 47). Von der
Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn
sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer
nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert
haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil 5A_430/2010 vom
13. August 2010 E. 2.4).

3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe am 3.
Dezember 2012 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und nicht ein
Gesuch um Wiedererwägung des ersten Entscheids über die unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in
ihrem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Dezember 2014 mit
Bezug auf die Bedürftigkeit ausdrücklich eingeräumt, die Verhältnisse hätten
sich seit dem ersten Gesuch vom 7. November 2014 bzw. dem ersten Entscheid vom
20. November 2014 nicht geändert. Sodann hat sie in ihrem (ersten) Gesuch vom
7. November 2014 nichts zum Kriterium der Aussichtslosigkeit ausgeführt,
sondern nur allgemein behauptet, die Sache sei nicht aussichtslos. Ausführungen
zu dieser Voraussetzung finden sich erst in dem mit der Berufung eingereichten
Gesuch vom 3. Dezember 2014. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin
jedoch nicht rechtsgenügend dar, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem
Entscheid über das erste Gesuch (Entscheid vom 20. November 2014) durch (nach
dem Entscheid) eingetretene und somit echte Noven verändert hätten. Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt ihre Eingabe vom 3. Dezember 2014
kein neues Gesuch im Sinn des Urteils 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4
dar; sie gilt vielmehr als Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides vom 20.
November 2014. Daran vermögen auch die übrigen Ausführungen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um
Wiedererwägung bringt die Beschwerdeführerin keine erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vor, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven). Hat die Beschwerdeführerin
aber keine unechten Noven vorgetragen, erweist sich der Entscheid der
Vorinstanz, auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht einzutreten, als
bundesrechtskonform. Die Rüge der Verletzung verschiedener Verfassungs- bzw.
Konventionsbestimmungen erweist sich als unbegründet.

4. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die
Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, zumal
diese in ihrer amtlichen Eigenschaft gehandelt hat (Art. 68 Abs. 3 BGG).

5. 
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde aufgrund der
klaren Rechtslage als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an
einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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