Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.296/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_296/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Philipp Troesch und Michel Kertai,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Brunner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung
(erbrechtliche Streitigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 19. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 3. März 2013 starb D.________ (Erblasser), Schweizer Bürger mit Heimatort in
U.________ (Kreis Emmental / Kanton Bern), an seinem Wohnsitz in Monaco.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind die Kinder des Erblassers und
haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie klagten am 28. Februar 2014 gegen
C.________ (Beschwerdegegnerin) auf Auskunftserteilung, Herausgabe der
Erbschaft und Herabsetzung lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des
Erblassers. Die Beschwerdegegnerin war die Lebensgefährtin des Erblassers und
hat ihren Wohnsitz in Monaco. Auf den Nachlass bezogene Gerichtsverfahren
zwischen den Parteien sind bereits in New York (seit Januar 2014) und in Monaco
(seit 25. Februar 2014) hängig.

B.
Mit ihrer Klage ersuchten die Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens und
um vorsorgliche Befragung der Beschwerdegegnerin. Das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger
Entscheide der Gerichte im Fürstentum Monaco und in New York. Auf das Gesuch um
vorsorgliche Beweisführung trat es nicht ein (Entscheid vom 13. Oktober 2014).
Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführer an das
Obergericht des Kantons Bern, das auf das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung
mangels internationaler Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 1) und
den Beschwerdeführern die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 19. Februar
2015).

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. April
2015, die Vollstreckung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des obergerichtlichen
Entscheids bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens
aufzuschieben, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das
Regionalgericht anzuweisen, die Befragung der Beschwerdegegnerin durchzuführen,
eventualiter die Sache an das Obergericht zur Beurteilung des Gesuchs um
vorsorgliche Beweisführung zurückzuweisen. Der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 14. April 2015). Es sind die kantonalen
Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde gegen den Entscheid über die vorsorgliche Beweisführung
(Art. 158 ZPO) kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Art. 98 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.1; 133 III 638 E. 2), selbst wenn es um
Fragen der (hier: internationalen) Zuständigkeit geht (vgl. BGE 138 III 555 E.
1). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG) erhobene
Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Wie in den Genfer Verfahren (5A_55/2014 und 5A_893/2014) zwischen den Parteien
betreffend Willensvollstreckung ausgeführt wurde, liegt ein internationales
Verhältnis vor (Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland), so dass
sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mangels einschlägiger
völkerrechtlicher Verträge zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Monaco nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG;
SR 291) richtet (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Diese Auffassung teilen
das Obergericht (E. IV/6.1 S. 6) wie auch die Beschwerdeführer (S. 8 Rz. 16).
Die Bestimmungen des IPRG über die Zuständigkeit sind dabei nicht nur
international, sondern auch inter- und innerkantonal massgebend und lassen
keinen Raum für die Anwendung anderer Zuständigkeitsvorschriften des
Bundesrechts, namentlich der ZPO. Hinweise der Beschwerdeführer auf Art. 28 ZPO
sind deshalb unbehelflich (Urteil 5A_55/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4.3; vgl. Art.
2 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rz.
31 S. 86 f.).

3.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die internationale Zuständigkeit des
Regionalgerichts für die vorsorgliche Beweisführung sei weder gemäss Art. 89
IPRG zu bejahen (E. IV/6.3 S. 6 f.) noch gestützt auf Art. 10 lit. a IPRG
anzunehmen, soweit diese Bestimmung anwendbar wäre (E. IV/6.4 S. 7 f. des
angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer rügen die Rechtswendung als
willkürlich (S. 8 ff. Ziff. III der Beschwerdeschrift), gehen dabei aber
zumindest teilweise von einem unzutreffenden Willkürbegriff aus. Willkür (Art.
9 BV) in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 167 E. 2.1 S. 168). Nicht schon eine unrichtige
Rechtsanwendung lässt den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen
(so aber offenbar Rz. 26, 37 und 42 der Beschwerdeschrift), sondern nur die
qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III
462 E. 4.4.1 S. 470). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid erst auf, wenn
nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 167 E. 2.1 S. 168). Von den
Beschwerdeführern zu begründen ist Willkür nicht bloss in der Begründung,
sondern im Ergebnis (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 131 I
217 E. 2.1 S. 219).

4.
Eine Zuständigkeit für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 89 IPRG hat das
Obergericht verneint, weil sich im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts
keine Vermögenswerte des Erblassers befänden (E. IV/6.3.2 S. 7 des
angefochtenen Entscheids). Gemäss Art. 89 IPRG ordnen die schweizerischen
Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der
Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an, wenn der Erblasser mit letztem
Wohnsitz im Ausland Vermögen in der Schweiz hinterlässt. Die Zuständigkeit
schweizerischer Behörden am Ort der gelegenen Sache setzt Vermögenswerte des
Erblassers daselbst voraus ( BUCHER, Commentaire romand, 2011, N. 1 zu Art. 89
IPRG). Die Beschwerdeführer bemängeln zwar, dass die beantragte vorsorgliche
Parteibefragung nicht bloss die Vermögenssicherung bezwecke (S. 11 ff. Rz.
29-37), fechten jedoch die Feststellung des Obergerichts nicht als willkürlich
an, dass sich im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts keine
Vermögenswerte des Erblassers befinden. Ihren Angaben zufolge hat der Erblasser
Vermögen im Kanton Genf hinterlassen (S. 15 Rz. 41 der Beschwerdeschrift), aber
nicht in U.________ (Kanton Bern). Eine Zuständigkeit gemäss Art. 89 IPRG
durften die kantonalen Gerichte deshalb willkürfrei verneinen, ungeachtet der
Frage, welche Zwecke die Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Parteibefragung
verfolgen.

5.
Obwohl seiner Ansicht nach Art. 10 IPRG nicht anwendbar ist (E. IV/6.3 S. 6
f.), hat das Obergericht geprüft, ob das Regionalgericht aufgrund seiner
allfälligen Zuständigkeit in der Hauptsache auch zur Anordnung vorsorglicher
Massnahmen befugt sei (Art. 10 lit. a IPRG). Es hat die Frage mit der
Begründung verneint, dass eine gleichlautende Klage zuerst im Fürstentum Monaco
angehoben worden sei und das dortige Gericht Vorrang für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen habe (E. IV/6.4 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids).

5.1. Das Obergericht hat geprüft, ob gemäss Art. 10 lit. a IPRG das in der
Hauptsache zuständige Gericht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig
ist. Es hat damit in rechtlicher Hinsicht getan, was die Beschwerdeführer
verlangt haben. Ihr Willkürvorwurf, das Obergericht habe verkannt, dass die
schweizerischen Gerichte, die gemäss Art. 86-88 IPRG in der Hauptsache
zuständig sind oder sein könnten, stets zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen
zuständig sind (S. 9 ff. Rz. 20-28 der Beschwerdeschrift), erscheint insoweit
als unberechtigt. Dass das für ein Hauptsachenverfahren zuständige Gericht auch
für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist, steht wörtlich in Art.
10 lit. a IPRG, hat aber schon vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 10
IPRG am 1. Januar 2011 gegolten ( WALTER/DOMEJ, Internationales
Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, § 12/II/1 S. 547 f.; statt
vieler: SCHWANDER, Zuständigkeitsfragen im internationalen Erbrecht, FS Druey,
2002, S. 243 ff., S. 244; JAMETTI GREINER, Der vorsorgliche Rechtsschutz im
internationalen Verhältnis, ZBJV 130/1994 S. 649 ff., S. 654; GAILLARD, Les
mesures provisionnelles en droit international privé, SJ 115/1993 S. 141 ff. S.
150 ff. N. 18-21).

5.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht ausgeführt, trotz
unangefochtener Aussetzung des Hauptsachenverfahrens gestützt auf Art. 9 IPRG
bleibe eine Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf
Art. 10 lit. a IPRG zwar möglich. Das Schweizer Gericht gebe jedoch dem zuerst
angerufenen Gericht den Vorrang zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw.
könne vorsorgliche Massnahmen nur anordnen, wenn das zuerst angerufene Gericht
dies nicht getan habe (E. IV/6.4.2 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Die
Beschwerdeführer wollen diese rechtlichen Ausführungen präzisieren (S. 10 Rz.
24), doch besteht dazu unter Willkürgesichtspunkten kein Anlass, zumal sich das
Obergericht für seine Rechtsauffassung auf Lehrmeinungen stützen kann. Ist eine
Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland -
wie hier im Fürstentum Monaco - hängig gemacht worden, so besteht unter den
Voraussetzungen von Art. 9 IPRG eine Rechtshängigkeitssperre in der Hauptsache,
aber nicht mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen ( WALTER/DOMEJ, a.a.O., § 12/V
S. 564 f.; BUCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 IPRG). Gleichwohl wird das
schweizerische Gericht dem zuerst angerufenen ausländischen Gericht den
Vortritt lassen ( BUCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 10 IPRG).

5.3. In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, die
Beschwerdeführer legten nicht dar, dass sie im identischen Verfahren vor dem
zuerst angerufenen Gericht im Fürstentum Monaco um vorsorgliche Befragung der
Beschwerdegegnerin (mit Wohnsitz in Monaco) ersucht hätten und ein
entsprechendes Gesuch abgewiesen worden wäre oder dass eine vorsorgliche
Beweisführung in jenem Verfahren gar nicht möglich wäre (E. IV/6.4.3 S. 8 des
angefochtenen Entscheids). Gegen diese Feststellung zu ihren Parteivorbringen,
die den verbindlichen Prozesssachverhalt betreffen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1),
erheben die Beschwerdeführer keine zulässigen Sachverhaltsrügen. Sie behaupten
lediglich, der "Code de Procédure Civile Monégasque" kenne das Institut der
vorsorglichen Befragung nicht und im Übrigen könnten zur Zeit überhaupt keine
vorsorglichen Massnahmen beurteilt oder angeordnet werden (S. 14 f. Rz. 40 der
Beschwerdeschrift). Verfassungsverletzungen, die in Beschwerden gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG) auch mit Bezug auf den
Sachverhalt gerügt werden müssen, werden damit weder begründet noch belegt
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 und 585 E. 4.1 S. 588 f.).

5.4. Da der Erblasser ein Schweizer mit letztem Wohnsitz im Ausland war, fallen
Zuständigkeiten schweizerischer Gerichte nach Art. 86 IPRG (für Erblasser mit
letztem Wohnsitz in der Schweiz) und nach Art. 88 IPRG (für Ausländer mit
letztem Wohnsitz im Ausland) ausser Betracht. In Frage käme die
Heimatzuständigkeit gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG, wonach die schweizerischen
Gerichte am Heimatort des Schweizer Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland
zuständig sind, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht
befasst. Auf diese Zuständigkeit scheinen die Beschwerdeführer sich berufen und
sinngemäss daraus herleiten zu wollen, dass das Gericht im Fürstentum Monaco
für unbewegliches Nachlassvermögen seine Zuständigkeit ablehnen und
diesbezüglich auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verweigern dürfte (S.
15 Rz. 41 der Beschwerdeschrift). Aufgrund des von ihnen eingereichten
Gutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (KB 2) kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die monegassischen Gerichte für unbewegliche
Sachen die Gerichte desjenigen Staates für zuständig halten, in dem die
unbewegliche Sache gelegen ist, und ihre Zuständigkeit für das in der Schweiz
(Kanton Genf) gelegene Grundstück des Erblassers ablehnen. Es verhielte sich
damit wie im (früheren) französischen Recht (vgl. Urteil 5A_754/2009 vom 28.
Juni 2010 E. 3.2, in: SZIER 2012 S. 338; BUCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 87 IPRG),
dem das monegassische Recht offenbar weitgehend entspricht ( SÜSS, Erbrecht in
Europa, 3. Aufl. 2015, S. 897 f.). Insofern könnte eine Teilzuständigkeit
schweizerischer Gerichte am Heimatort des Erblassers ( BUCHER, a.a.O., N. 3 zu
Art. 87 IPRG) in der Sache und damit für vorsorgliche Massnahmen beschränkt und
bezogen auf das in der Schweiz gelegene Grundstück des Erblassers nicht von
vornherein zu verneinen sein. Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte die
Frage indessen unbeantwortet lassen, haben doch die Beschwerdeführer in ihrer
Klageschrift (S. 11 Rz. 10) ausdrücklich hervorgehoben, dass das Grundstück im
Kanton Genf nicht Gegenstand der Klage sei, da es ihnen unbestritten als Erbe
zukomme. Unter Willkürgesichtspunkten mussten die kantonalen Gerichte deshalb
auch aus Art. 87 Abs. 1 IPRG keine Teilzuständigkeit für vorsorgliche
Massnahmen ableiten.

5.5. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid, auf das
Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Beweisführung mangels
internationaler Zuständigkeit nicht einzutreten, nicht als willkürlich
beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als erfolglos.
Dahingestellt bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob und inwiefern Art. 10 IPRG
für die vorsorgliche Beweisführung einschlägig ist (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/
GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 156 S. 342; BUCHER, a.a.O., N. 2 a.E und N. 3 zu
Art. 10 IPRG; GAILLARD, a.a.O., S. 143 N. 3).

6.
Die Beschwerdeführer bemängeln, die bisher gesprochenen Verfahrenskosten seien
astronomisch (S. 18 f. Rz. 55-57 der Beschwerdeschrift), erheben und begründen
aber keine Willkürrügen, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Ist die
Beschwerde in der Hauptsache nur beschränkt zulässig (Art. 98 BGG), so ist sie
es auch im Prozesskostenpunkt (BGE 134 V 138 E. 3 S. 143 f.; Urteil 5A_241/2014
vom 28. Mai 2014 E. 1.2, in: SZZP 2014 S. 426 f.). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer ist die (materielle) Eventualbegründung des Obergerichts, das
Gesuch um vorsorgliche Befragung wäre auch abzuweisen gewesen (E. V S. 8 ff.
des angefochtenen Entscheids), ebenfalls Gegenstand des Verfahrens und
anzufechten (vgl. BGE 101 Ia 34 E. 2 S. 37; 119 Ia 13 E. 2 S. 16). Wie es sich
damit verhält (S. 15 ff. Rz. 43-54 der Beschwerdeschrift), ist allerdings nicht
zu beurteilen, zumal die (formelle) Hauptbegründung der Verfassungsprüfung
standhält (E. 4 und 5 hiervor).

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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