Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.294/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_294/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Noam Shambicco,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
27. März 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die Eheleute B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) reichten am
20. Oktober 2010 eine Vereinbarung betreffend Getrenntleben ein, worauf der
Eheschutzrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen mit Verfügung vom 25.
November 2010 den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit
aufhob. Der Ehemann wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau
monatliche, jeweils im Voraus zahlbare, erstmals per 1. Januar 2011 geschuldete
Beiträge von Fr. 2'635.-- zu bezahlen. Das Urteil sah im Weiteren vor, dass
sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes bei einer Veränderung der finanziellen
Verhältnisse von mehr als 10 % der in der beigelegten Vereinbarung vom 20.
Oktober 2010 enthaltenen Bedarfsberechnung entsprechend ändere, wenn sich
daraus eine "Veränderung des Unterhaltsbeitrages von mehr als Fr. 200.-- pro
Monat ergebe". Einkommenserhöhungen sollen jeweils lediglich zu 80 %
berücksichtigt werden.

A.b. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 verpflichtete die Eheschutzrichterin
des Kantonsgerichts Schaffhausen den Ehemann in Abänderung der Verfügung vom
25. November 2010, an den Unterhalt der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare
Beiträge von Fr. 830.-- pro Monat zu bezahlen. Im Übrigen blieb es bei der
Verfügung vom 25. November 2010. Mit Urteil vom 17. März 2015 hob das
Obergericht des Kantons Schaffhausen die Verfügung vom 31. Dezember 2013 auf
und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab
1. Januar 2013 zu leisten. Am 27. November 2015 hiess das Bundesgericht eine
Beschwerde des Ehemannes gut, soweit darauf einzutreten war, hob den
obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (5A_280/2015 act. 29).

B. 

B.a. Am 11. März 2013 reichte der Ehemann das gemeinsame Scheidungsbegehren
ein. Am 26. Juni 2013 ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die
Dauer des Scheidungsverfahrens mit den Anträgen, es sei der Ehefrau mit Wirkung
ab 29. April 2013 (Einreichung des begründeten Scheidungsbegehrens), eventuell
ab Eingabe der Rechtsschrift, kein persönlicher Unterhaltsbeitrag mehr
zuzusprechen; eventuell seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der Verfügung des
Eheschutzrichters vom 25. November 2010 mit Wirkung ab 29. April 2013,
eventuell ab Eingabe der Rechtsschrift, aufzuheben.

B.b. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts
Schaffhausen das Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 31. Dezember
2013 für die Zeit vom 29. April 2013 bis 30. September 2014 ab; der Ehemann
wurde verpflichtet, der Ehefrau weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 830.-- zu bezahlen. Demgegenüber wurde die Pflicht des Ehemannes zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Oktober 2014 aufgehoben.

B.c. Mit Entscheid vom 27. März 2015 (10/2014/15/K) des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen wurde die Berufung der Ehefrau gutgeheissen, das
Massnahmegesuch des Ehemannes abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2
der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni
2014 wurden ersatzlos aufgehoben.

C. 
Mit Beschwerde vom 10. April 2015 (Postaufgabe) beantragt der Ehemann
(Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. März 2015 aufzuheben und das
Verfahren zur Ausfällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter stellt er den Antrag, die Ziffer 2.1 der Verfügung
des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 dahingehend abzuändern, dass
er der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) für die Zeit vom 29. April 2013 bis 30.
September 2014 jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 799.10 zu bezahlen
habe. Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 sei Ziffer 2.2 der Verfügung des
Kantonsgerichts vom 18. Juni 2014 zu bestätigen, wonach ab dem 1. Oktober 2014
kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei. Subeventuell sei er zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 29. April 2013 bis 30.
September 2014 monatlich Fr. 830.-- zu bezahlen. Für die Zeit nach dem 1.
Oktober 2014 sei er von jeglicher Unterhaltspflicht zu entbinden.

D. 
Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die bis und
mit März 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt
und das Gesuch im Übrigen abgewiesen.

E. 
Die Beschwerdegegnerin hat sich am 15. Juli 2015 zur Sache vernehmen lassen.
Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 3.
August 2015 repliziert. Ein weiterer Schriftenwechsel ist nicht erfolgt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als
Rechtsmittelinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens (Art. 75 Abs. 2 BGG). Überdies handelt es sich um einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) und um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
BGG. Im Weiteren ist der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG von Fr.
30'000.-- gegeben (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
(Art. 76 und Art. 100 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben.

1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE
133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S.
588). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an,
sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine
Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht,
muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
mit Hinweis).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Berufung sei bei
der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Bestimmung gehe zwar
nicht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge zu
enthalten habe. Dieses Erfordernis ergebe sich indes aus der Pflicht zur
Begründung der Berufung, was entsprechende (zu begründende) Anträge
voraussetze. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufung vom 30. Juni 2014
keinen Antrag hinsichtlich der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gestellt.
Das Obergericht habe zwar im angefochtenen Entscheid keinen betragsmässig
konkreten Unterhaltsbeitrag gesprochen, sondern die Berufung gutgeheissen und
die Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18.
Juni 2014 aufgehoben. Tatsächlich aber führe es in seiner Begründung aus, der
Beschwerdeführer bleibe für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin einen im Eheschutzverfahren festgelegten
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- pro Monat zu bezahlen. Mit dieser Regelung
treffe das Obergericht einen Entscheid, wie er in Art. 318 Abs. 1 ZPO nicht
vorgesehen sei. Der angefochtene Entscheid sei insoweit willkürlich. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers.

2.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der Berufung vom 30. Juni 2014 die Abweisung
des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens beantragt und das Obergericht hat diesem Antrag
entsprochen. Inwiefern damit Art. 311 bzw. Art. 318 ZPO willkürlich angewendet
worden sein soll, bleibt unerfindlich. Was die Verpflichtung des
Beschwerdeführers anbelangt, während des weiteren Scheidungsverfahrens einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- zu bezahlen, so handelt es sich dabei nicht
um einen Betrag, den das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 27. März
2015 (betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens) entgegen dem anderslautenden Antrag der
Beschwerdegegnerin festgesetzt hat. Vielmehr geht aus dem angefochtenen
Entscheid hervor, dass der im Eheschutzverfahren mit Entscheid des Obergerichts
vom 17. März 2015 (Abänderung der Eheschutzmassnahmen) festgesetzte
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- gestützt auf Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZGB für
das Scheidungsverfahren weiter gilt, sofern der Beitrag nicht durch
entsprechende vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren abgeändert wird.
Das Obergericht hat im hier angefochtenen Entscheid über die vorsorglichen
Massnahmen keine Änderung des Unterhaltsbeitrages vorgenommen. Die
obergerichtliche Würdigung entspricht dem Sinn des Gesetzes und ist demzufolge
nicht willkürlich. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
ersichtlich.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Ziff. 2.2.2. des angefochtenen
Entscheides gehe das Obergericht von den in seinem Entscheid vom 17. März 2015
(Nr. 10/2014/1/K; Änderung der Eheschutzmassnahmen) ermittelten Zahlen aus, was
nicht angängig sei. Gegenstand des Verfahrens vor dem Kantonsgericht
Schaffhausen bzw. der Verfügung vom 18. Juni 2014 (betreffend Erlass
vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) bilde nicht
der vorgenannte Entscheid vom 17. März 2015, sondern die Verfügung des
Kantonsgerichts Schaffhausen vom 25. November 2010 bzw. vom 31. Dezember 2013.
Mit der Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2014 durch den Entscheid vom 17.
März 2015 sei diese Verfügung hinfällig und das Berufungsverfahren
gegenstandslos geworden. Auf die Berufung (gegen den Entscheid betreffend
Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren) hätte daher nicht
eingetreten werden dürfen, zumal es einerseits an einem anfechtbaren Entscheid
im Sinn von Art. 308 ZPO, anderseits aber auch an einem schutzwürdigen
Interesse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO fehle. Diese Bestimmungen habe
das Obergericht in willkürlicher Weise verkannt. Zudem fehle auch hier eine
genügende Begründung für seine Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der
ordentliche Instanzenzug vorenthalten werde (Art. 29 Abs. 2 BV). Die
Beschwerdegegnerin bestreitet diese Ausführungen.

3.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei: Die
Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Verfügung des
Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 nicht durch den Entscheid des
Obergerichts vom 17. März 2015 (betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen),
sondern durch jenen vom 27. März 2015 (betreffend Erlass vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) aufgehoben worden ist. Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des rechtlichen Gehörs und zur
Verletzung von Art. 308 bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Sodann war es unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht im
angefochtenen Entscheid die im Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015
(betreffend Änderung der Eheschutzmassnahmen) ermittelten Zahlen als Basis
nahm, um zu beurteilen, ob seither eine zu berücksichtigende Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist. Mit dem Entscheid vom 17. März 2015 wurden die
Eheschutzmassnahmen vom 25. November 2010 geändert und insbesondere bestimmt,
dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2013 einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- zu bezahlen hat. Insoweit wurde der frühere
Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen durch eine neue Regelung ersetzt. Im
nunmehr strittigen Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die
Dauer des Scheidungsverfahrens galt es daher abzuklären, ob sich die
Verhältnisse seit dem letzten Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen (hier
jener vom 17. März 2015) verändert haben. Insoweit war es nicht willkürlich,
das Zahlenmaterial dieses Entscheids vom 17. März 2015 als Basis zu nehmen und
abzuklären, ob sich hinsichtlich des Bedarfs oder des Einkommens Veränderungen
ergeben haben, die den Erlass vorsorglicher Massnahmen erheischen.

4. 
Soweit der Beschwerdeführer die in E. 2.2.2. aufgeführten Zahlen beanstandet,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er legt nicht substanziiert dar,
inwiefern diese willkürlich festgestellt bzw. erhoben worden sind.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, in E. 2.2.3. erstelle das Obergericht
eine Berechnung für die sog. erste Phase vom 29. April 2013 bis 30. September
2014 nach Massgabe seiner aktuellen Zahlen. Dabei konstatiere es zutreffend,
dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise bereits ab dem
29. April 2013 und nicht erst ab dem 1. März 2014 ein Arbeitslosengeld
angerechnet habe. Das Obergericht halte im Weiteren dafür, aus den
nachfolgenden Berechnungen ergebe sich, dass sich am Ergebnis nichts ändere,
wenn der im Eheschutzverfahren ermittelte Lohn der Beschwerdegegnerin in die
Berechnung einbezogen werde. Diese Feststellung sei willkürlich, zumal das
Obergericht festhalte, der Unterhaltsbeitrag würde sich auf Fr. 1'607.-- und
gerade nicht auf dem im Entscheid vom 17. März 2015 festgehaltenen Betrag Fr.
1'775.-- belaufen. Zudem erachtet er die Steuern als willkürlich
berücksichtigt. Damit habe das Obergericht einmal mehr das Willkürverbot (Art.
9 BV) missachtet und das rechtliche Gehör verletzt.

5.2. Zur Begründung der Aussage, dass sich am Ergebnis nichts ändere, wenn der
im Eheschutzverfahren ermittelte Lohn der Beschwerdegegnerin in die Berechnung
einbezogen werde, verweist das Obergericht auf die Berechnungen in E. 2.2.4.3.
Am Schluss dieser Erwägung wird auf die Eheschutzverfügung vom 25. November
2010 bzw. auf die genehmigte Vereinbarung vom 20. November 2010 verwiesen,
wonach sich der Unterhaltsbeitrag nur ändert, wenn sich aus der
Bedarfsberechnung eine Veränderung des Unterhaltsbeitrags von mehr als Fr.
200.-- pro Monat ergibt. Diese Regelung ist durch den Entscheid vom 17. März
2015 nicht abgeändert worden. Nach der begründeten Auffassung des Obergerichts
sind die Voraussetzungen dieser Regelung zur Senkung des Unterhaltsbeitrages
nicht erfüllt (Fr. 1'775./. Fr. 1'607.--). Damit erweist sich der Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Vorwurf der
willkürlichen Rechtsanwendung als unbegründet. Mit Bezug auf die Steuern legt
der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er den angeblich höheren
Steuerbetrag im Verfahren ordnungsgemäss geltend gemacht hat. Darauf ist nicht
einzutreten.

6. 

6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, inwieweit die
Beschwerdegegnerin in der ersten Phase vom 29. April 2013 bis 30. September
2014 einen Unterhaltsanspruch besitze, bestimme sich nach dem Ausgang des
Verfahrens 5A_280/2015 (Abänderung der Eheschutzmassnahmen). Seiner Auffassung
zufolge betrage sein massgebliches Gesamteinkommen Fr. 8'711.35 und jenes
beider Parteien Fr. 13'311.75. Sein erweiterter Bedarf belaufe sich unter
Korrektur der Steuerlast auf Fr. 7'792.15 oder für beide Parteien auf Fr.
13'071.15. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Fr. 240.-- betrage der
persönliche Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin Fr. 799.10, eventualiter
nach Massgabe der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014
Fr. 830.--. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorbringen des
Beschwerdeführers.

6.2. Voraus zu schicken ist hier, dass der Entscheid des Eheschutzrichters des
Kantons Schaffhausen vom 25. November 2010 betreffend Eheschutzmassnahmen durch
den Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 abgeändert worden ist. Der
Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb es geradezu willkürlich
sein soll, für die Frage nach den geänderten Verhältnissen von den Zahlen und
dem gesprochenen Unterhaltsbeitrag dieses Entscheides auszugehen. Der Entscheid
vom 17. März 2015 war zum Zeitpunkt, als das Obergericht über das Los des
Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers entschied, noch nicht
beim Bundesgericht angefochten worden. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer
mit seinen Ausführungen Mutmassungen an und stützt sich dabei auf hypothetische
und nicht auf obergerichtlich festgestellte Zahlen. Auf diese appellatorische
Kritik ist nicht einzutreten.

7.

7.1. Mit Bezug auf die Berechnungsperiode ab dem 1. Oktober 2014 beanstandet
der Beschwerdeführer, das Obergericht gehe ohne ersichtlichen Grund von einem
Einkommen der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 4'600.-- aus, obwohl dieses
Einkommen effektiv Fr. 3'724.-- betragen habe. Zudem seien in der
Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin Mobilitätskosten oder Aufwendungen für
auswärtige Verpflegung aufgenommen worden, welche nunmehr einzustellen seien.
Das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es diese Positionen dennoch
belassen habe. Nicht begründet werde ferner, weshalb die Steuerlast bei einem
Absinken des Nettoeinkommens der Beschwerdegegnerin dieselbe bleibe.
Demgegenüber sei die Steuerlast bei seinem Bedarf anzuheben. Der
Beschwerdeführer stellt alsdann eigene Berechnungen an, anhand derer er zum
Schluss gelangt, der Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin betrage noch Fr.
1'410.-- (anstatt Fr. 1'775.--), womit sich die Verhältnisse der Parteien seit
dem Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 (Entscheid über
Eheschutzmassnahmen) entgegen der Auffassung in nunmehr angefochtenen Entscheid
erheblich verändert hätten und der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.

7.2. In Bezug auf die Frage des Einkommens wird auf die E. 8 verwiesen. Im
Übrigen behauptet und belegt der Beschwerdeführer nicht, dass er die nunmehr
vorgetragenen Zahlen und Berechnungen bereits im kantonalen Verfahren geltend
gemacht hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 638 E. 2). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich insgesamt in einer appellatorischen Kritik am
angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, im Gegensatz zum Kantonsgericht
habe das Obergericht der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen (im
vorliegenden Fall Fr. 6'200.--) angerechnet, obwohl die Anrechnung eines
entsprechenden Einkommens durch die erste Instanz von der Beschwerdegegnerin
nicht bestritten worden sei. Er rügt in diesem Zusammenhang willkürliche
Rechtsanwendung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Beschwerdegegnerin schliesst sich den obergerichtlichen Ausführungen an und
bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche
Rechtsanwendung.

8.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid vom 17.
März 2015 betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (10/2014/1/K) verwiesen
und bemerkt, es habe in diesem Verfahren den Unterhaltsbeitrag neu berechnet.
Im nunmehr zur Diskussion stehenden Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (10/2014/15/K) sei als Basis
von den dort aufgeführten Zahlen auszugehen. Im Verfahren betreffend Abänderung
der Eheschutzmassnahmen hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin angesichts
der günstigen finanziellen Verhältnisse kein hypothetisches Einkommen
angerechnet. Es ging vielmehr vom Einkommen der Beschwerdegegnerin gemäss
Eheschutzverfügung vom 25. November 2010 von Fr. 3'000.-- aus, rechnete einen
seither eingetretenen Mehrverdienst von Fr. 2'000.-- hinzu und berücksichtigte
gestützt auf die Verfügung vom 25. November 2010 80 % dieses Betrages. So ergab
sich ein Einkommen von Fr. 4'600.-- (Fr. 3'000.-- + Fr. 1'600.-- [80 % von Fr.
2'000.--]), das denn auch in den nunmehr angefochtenen Entscheid des
Obergerichts vom 27. März 2015 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen
aufgenommen worden ist. Damit hat das Obergericht zum Teil durch zulässigen
Verweis auf einen anderen Entscheid begründet, warum es der Beschwerdegegnerin
kein hypothetisches Einkommen anrechnet. Der Beschwerdeführer geht auf diese
Ausführungen des Obergerichts und die Berechnungsweise nicht rechtsgenüglich
ein. Insbesondere genügt es nicht, einfach ein anderes als das vom Obergericht
festgestellte Einkommen zu nennen. Sodann setzt der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenügend auseinander, weshalb ein Verweis auf das Zahlenmaterial gemäss
Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 gegen seine verfassungsmässigen
Rechte verstossen sollte. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers als appellatorische Kritik, auf die nicht eingetreten werden
kann.

9. 

9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verlegung der
Gerichtskosten und Parteientschädigungen durch die letzte kantonale Instanz als
willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe primär den Erlass eines
Nichteintretensentscheides verlangt, weshalb sie insoweit unterlegen sei. Unter
den gegebenen Umständen erscheine es angemessen, die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen
wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer erblickt in der obergerichtlichen Lösung
eine willkürliche Anwendung von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c
ZPO.

9.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der kantonalen Berufung unter Ziffer 1 der
Rechtsbegehren beantragt, die Ziffern 1, 2.1 und 2.2 der Verfügung des
Kantonsgerichts vom 18. Juni 2014 aufzuheben. Unter Ziffer 2 schloss sie dahin,
demzufolge sei auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher
Massnahmen nicht einzutreten, eventuell sei dieses Gesuch abzuweisen (Ziff. 3).
Das Obergericht hat die Berufung gutgeheissen, das Massnahmegesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen und die Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung vom 18.
Juni 2014 aufgehoben. Damit hat die Beschwerdegegnerin im kantonalen
Berufungsverfahren im Ergebnis voll obsiegt: Wie von ihr gewünscht sind keine
vorsorgliche Massnahmen erlassen worden. Inwiefern unter diesen Umständen die
obergerichtliche Verlegung der Gerichtskosten und Parteienschädigungen
willkürlich sein sollte, bleibt unerfindlich. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet.

10. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Überdies hat er die Beschwerdegegnerin, die zur Vernehmlassung
angehalten worden ist, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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