Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.292/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_292/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Bern-Mittelland (Dienststelle Mittelland).

Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015
des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) in
Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners die Nichtigkeit der (von
C.________ gegen den Beschwerdegegner angehobenen) Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland (über Fr. 289'950.-- nebst Zins) festgestellt
und das Betreibungsamt zur Löschung des Eintrags im Betreibungsregister
angewiesen hat,
in die Frist- und Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die nachträglichen Gesuche des Beschwerdeführers um (sinngemäss)
unentgeltliche Rechtspflege (Vorschuss- bzw. Gebührenverzicht), eventuell um
Vorschuss- bzw. Gebührenreduktion samt nochmaliger Verlängerung der
Vorschussfrist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdegegner berufe sich auf einen
Nichtigkeitsgrund, wofür die Beschwerdefrist nicht gelte, da nichtige
Betreibungen jederzeit geltend gemacht werden könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG),
im Übrigen erweise sich die Beschwerde des Beschwerdegegners entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers als formgerecht, die Höhe des erheblichen
Betreibungsbetrags lege der Beschwerdeführer nicht dar, seine letzte
Zusammenstellung habe noch auf Fr. 165'500.-- gelautet, auch unter
Berücksichtigung behördlicher Feststellungen (u.a. der Staatsanwaltschaft)
handle es sich bei den Fr. 289'950.-- um eine klar übertriebene, völlig
überrissene und unbelegte Fantasieforderung (gemäss Zahlungsbefehl für
angebliche "Verstösse gegen StGB, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Vandalenschäden, Diebstahl"), die Betreibung bezwecke primär die Schädigung des
Beschwerdegegners und verfolge Ziele, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu
tun hätten, angesichts des missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers
erweise sich die Betreibung als nichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Entscheids des Obergerichts vom 30. März 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Zusprechung einer
"Wiedergutmachungssumme" gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die kantonale Beschwerde des
Beschwerdegegners als verspätet und als formell ungenügend zu bezeichnen, den
Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, "unermessliche Kollateralschäden"
zu behaupten und dem Beschwerdegegner kriminelles Verhalten sowie "aufgetischte
Lügengeschichten" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom
30. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr (vgl. das bundesgerichtliche
Urteil 5A_110/2015 vom 11. Februar 2015) missbräuchlich prozessiert (Art. 42
Abs. 7 BGG) und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei kein Grund für eine Gebührenreduktion besteht,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass die übrigen Verfahrensanträge mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos
werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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