Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.289/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_289/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, vom 18. Februar 2015.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Geschwister B.________ (geb. 1945), C.________ (geb. 1946) und
A.________ (geb. 1949) sind die Kinder der am 8. Januar 2008 verstorbenen
D.________. Mit Klage vom 30. Januar 2009 gelangten B.________ und C.________
an das Bezirksgericht Zofingen und beantragten, den Nachlass ihrer Mutter
festzustellen, unter den Nachkommen zu teilen und die Erbteile zuzuweisen. Die
Kläger wehrten sich auch gegen zwei Testamente der Mutter vom 2. September 1994
und 30. Mai 2003 und klagten teils auf deren Ungültigkeit, teils auf
Feststellung, dass gewisse Inhalte der Herabsetzung unterliegen. Weitere
Feststellungsbegehren bezogen sich auf den Inhalt zweier Vereinbarungen
zwischen A.________ und den Eltern vom 3. September 1990 und 26. Juni 1993
sowie auf die Ausgleichungspflicht von A.________ für seine "Wohnsitznahme im
Elternhaus" vom 1. August 1984 bis zum Tod der Mutter. Schliesslich beantragten
die Kläger, gemäss dem Testament vom 2. September 1994 seien drei in U.________
gelegene Liegenschaften samt Hausrat unter Anrechnung an seinen Erbteil
B.________ und ein Porträt des Vaters ohne Anrechnung an ihren Erbteil
C.________ zuzuweisen.

1.2. Mit Teilurteil vom 28. Oktober 2010 erklärte das Bezirksgericht das
Testament vom 2. September 1994 für gültig, dasjenige vom 30. Mai 2003 sowie
die beiden Vereinbarungen vom 3. September 1990 und 26. Juni 1993 hingegen für
ungültig. Weiter stellte es fest, dass die drei Kinder die Erben von D.________
sind. Dieser Teilentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 20. September 2012
erkannte das Bezirksgericht, dass der Nachlass folgende Vermögenswerte umfasst:
die drei Liegenschaften in U.________ (Ziffer 1.1), sieben Guthaben auf
verschiedenen Bankkonti und -depots (Ziffer 1.2), ein Porträt des
vorverstorbenen Mannes der Erblasserin (Ziffer 1.3), eine Schuld von Peter
Bolliger für von ihm getätigte Bezüge von Fr. 103'000.-- (Ziffer 1.4) sowie
eine Schuld von A.________ für die Nutzung der Liegenschaften der Erblasserin
während 338 Monaten (1. August 1984 bis 30. September 2012), die monatlich Fr.
1'500.-- bzw. insgesamt Fr. 507'000.-- beträgt (Ziffer 1.5). In Ziffer 2 seines
Urteils stellte das Bezirksgericht fest, dass sich der Erbteil eines jeden
Kindes auf je ein Drittel beläuft. In Ziffer 3 teilte das Bezirksgericht den
Nachlass. Es ordnete die öffentliche Versteigerung der drei Liegenschaften an
und teilte die Guthaben gemäss Ziffer 1.2, 1.4 und 1.5 sowie den Überschuss aus
der Versteigerung der Liegenschaften zu je einem Drittel auf die Erben auf
(Ziffer 3.4). Die Schulden gemäss Ziffer 1.4 und 1.5 wies es A.________ zu
(Ziffer 3.5), das Porträt des Vaters erhielt C.________. Schliesslich
verurteilte das Bezirksgericht A.________ zu den Gerichtskosten von Fr.
16'605.-- und zu einer Parteientschädigung zu Gunsten der Kläger von Fr.
59'338.35 (Ziffer 5). Am 20. Juni 2013 fällte das Bezirksgericht noch ein
Ergänzungsurteil, in welchem es auch die Gutachterkosten von Fr. 424.-- dem
Beklagten auferlegte.

1.3. Am 4. Juni 2014 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von
A.________ teilweise gut. Es hob Ziffer 1.5 des erstinstanzlichen Urteils auf
und fasste dessen Ziffern 3.4 und 3.5 neu. Die Berufung gegen das
Ergänzungsurteil vom 20. Juni 2013 wies das Obergericht ab. A.________ wurde
verurteilt, für die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 24'000.--
aufzukommen (Ziffer 3) und die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr.
30'123.-- zu entschädigen (Ziffer 4).

1.4. Mit Urteil vom 7. November 2014 hiess das Bundesgericht die von A.________
gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die
Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zu neuem
Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung des obergerichtlichen
Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Urteil 5A_630/2014). Mit Urteil vom 18.
Februar 2015 auferlegte das Obergericht die obergerichtliche Entscheidgebühr
von Fr. 24'000.-- den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 12'000.-- und verrechnete
die Gebühr mit dem Kostenvorschuss von A.________, von Fr. 15'000.--, verbunden
mit der Verpflichtung der Kläger, A.________ Fr. 3'000.-- und der
Obergerichtskasse Fr. 9'000.-- zu bezahlen.

1.5. A.________ gelangt gegen dieses Urteil an das Bundesgericht (Eingabe vom
9. April 2015). Er ersucht um eine Neuverteilung der Gerichts- und
Parteikosten. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der
Beschwerdeführer hat seine ursprüngliche Eingabe mit einer weiteren vom 26. Mai
2015 ergänzt.

2. 

2.1. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 12. März 2015
zugestellt worden, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
BGG) unter Berücksichtigung der vom 29. März bis und mit 12. April 2015
dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und des Wochenendes vom
25./26. April 2015 (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 27. April 2015, abgelaufen
ist. Auf die Eingabe vom 26. Mai 2015 ist nicht einzutreten.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.3. Das Obergericht hat zu den hier ausschliesslich strittigen Punkten
(Verteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das
obergerichtliche Verfahren) erwogen, der Beschwerdeführer habe mit dem
Hauptantrag der Berufung verlangt, der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen
vom 20. September 2012 sei für ungültig zu erklären und das Verfahren sei vom
Bezirksgericht auf der Basis von je einem Drittel pro Erbe zu wiederholen.
Damit habe er den gesamten Entscheid des Bezirksgerichts angefochten. Das
Obergericht habe diesen Antrag abgewiesen. Mit den Eventualanträgen habe er die
ihm angerechneten Schulden von insgesamt Fr. 610'000.-- bestritten und sei
diesbezüglich im Umfang von Fr. 507'000.-- durchgedrungen. Ferner habe er sich
gegen die öffentliche Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften
gewandt und sei damit unterlegen. Die übrigen Eventualanträge in der Berufung
vom 1. Mai 2013 und die Berufung vom 20. September 2013 fielen für die
Verteilung der Prozesskosten nicht ins Gewicht. Die Kläger hätten das
Nachlassvermögen in der Klage vom 30. Januar 2009 mit Fr. 1'657'514.95
angegeben und den Streitwert in der Honorarnote vom 25. Oktober 2012 auf Fr.
1'043'226.60 beziffert. Dies richte sich in etwa nach der Rechtsprechung,
wonach bei erbrechtlichen Teilungsklagen als Streitwert der Gesamtwert der
Masse gelte, wenn der Teilungsanspruch bei Gesamteigentum als solcher streitig
sei, ansonsten die Höhe des grösseren Anteils oder der Wert des klägerischen
Anteils. Sowohl die erste Instanz als auch das Obergericht seien von diesem
Wert ausgegangen, da der Beschwerdeführer weder den einen noch den andern Wert
substanziiert bestritten habe und kein Grund ersichtlich sei, deren
offensichtliche Unrichtigkeit anzunehmen. Gemessen am Streitwert von
1'043'226.60 habe der Beschwerdeführer zu rund der Hälfte obsiegt, wenn vom
Unterliegen bezüglich der öffentlichen Versteigerung der zum Nachlass
gehörenden Liegenschaften abgesehen werde. Letzteres erscheine insofern
gerechtfertigt, als die Frage für den Streitwert nicht von Bedeutung sei, ob
die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften einem Erben unter Anrechnung an
seinen Erbteil zum Verkehrswert zuzuweisen oder öffentlich zu versteigern seien
und der Erlös unter die Erben aufzuteilen sei. Daher seien die Gerichtskosten
des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen.

2.4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht rechtsgenügend auf die
Erwägungen zu den strittigen Punkten ein und erörtert nicht den
Begründungsanforderungen entsprechend, inwiefern das Obergericht bei der
Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens von
einem unrichtigen Streitwert ausgegangen ist oder die Frage falsch beantwortet
hat, wer mit welchen Anträgen unterlegen ist oder zu Unrecht gewisse Anträge
für die Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung als unerheblich
eingestuft hat. Soweit der Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten des
bezirksgerichtlichen Verfahrens anspricht, waren diese nicht Gegenstand des
Urteils vom 18. Februar 2015. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht
rechtsgenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter
Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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