Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.287/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_287/2015

Urteil vom 10. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Obhut etc.),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2015
des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
(unverheirateter Vater der 2010 geborenen Tochter B.________) gegen die (durch
den Beschwerdegegner wegen Aussichtslosigkeit erfolgte) Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde des Beschwerdeführers
(betreffend Aufenthaltsverlegung der Tochter nach Deutschland, Besuchsrecht des
Beschwerdeführers und gemeinsames Sorgerecht) mit Ausnahme der Fristansetzung
zur Vorschussleistung abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Tochter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland, für den Kindesschutz im Sinne des Haager Übereinkommens sei
dieses Land zuständig, die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers auf
Überprüfung der Obhutszuteilung, Neuregelung des Besuchsrechts und Errichtung
einer Beistandschaft seien daher ebenso aussichtslos wie die Anfechtung der von
der Obhutsfrage abhängigen Kostenverlegung und das (mit dem Wegzug nach
Deutschland hinfällige) Gesuch um aufschiebende Wirkung, zu Recht habe die
Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, die Beschwerde an das
Kantonsgericht, auf die mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen
wäre, sei somit abzuweisen, auf die Erhebung von Kosten werde verzichtet,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
Kantonsgericht insoweit gegenstandslos sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Sachentscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ mitanficht,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer
Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Entscheids vom 6. März 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. März
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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