Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.286/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_286/2015

Urteil vom 2. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26.
Februar 2015 (K.2014.7).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 21. Januar 2014 teilte das Betreibungsamt Kreuzlingen im Verfahren auf
Pfandverwertung der beiden im Eigentum von D.D.________ stehenden Grundstücke
Nr. www und Nr. xxx, welche zwei Einfamilienhäusern an der F.________strasse
Nr. yyy und Nr. zzz in U.________ entsprechen, den Beteiligten das
Lastenverzeichnis mit. Die C.________ AG, welche auf den beiden Grundstücken
für ihre Forderungen gegen D.D.________ hatte Arrest legen lassen, bestritt den
im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch von A.________ (Position Nr. 03) und
denjenigen von B.________ (Position Nr. 04). Innert der vom Betreibungsamt
infolge Bestreitung angesetzten Frist erhob sie die Lastenbereinigungsklage.

A.b. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen
fest, dass der im Lastenverzeichnis zu Gunsten von A.________ und zu Gunsten
von B.________ aufgenommene Anspruch und das Pfandrecht nicht bestehen und wies
das Betreibungsamt entsprechend zur Streichung an. Das Gesuch der Beklagten um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte es
ab.

A.c. Am 9. Januar 2015 erhoben die beiden Beklagten, erneut vertreten durch
D.D.________ und E.D.________, Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau.
Sie beantragten die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, die Sistierung
des Verfahrens bis zum Entscheid in einem Parallelverfahren (G.________ AG,
K.2014.6), eventuell die Abweisung der Klage. Schliesslich sei allenfalls für
B.________ ein Dolmetscher zu bestellen. Mit Entscheid vom 26. Februar 2015
wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte den
Nichtbestand der vertraglichen Pfandrechte (Position Nr. 03 und Nr. 04) fest
und wies das Betreibungsamt an, diese nach Rechtskraft des Urteils im
Lastenverzeichnis zu streichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
einschliesslich der Bestellung eines Rechtsvertreters lehnte das Obergericht
ab.

B. 
Mit Eingabe vom 8. April 2015 sind A.________ und B.________ an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Sistierung des zeitgleich laufenden
Verfahrens (5A_368/2015) gegen die G.________ AG, eventuell die Abweisung der
Klage. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einschliesslich der Ernennung eines Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin
ersucht alsdann, ihr eventuell einen Dolmetscher zu bestellen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die C.________ AG
(Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben daraufhin repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine
Lastenbereinigungsklage, der der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72
ff. BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführer, welche sich gegen die Streichung ihres Pfandes im
Lastenverzeichnis wehren, sind vom Entscheid des Obergerichts betroffen und
haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar fand die Versteigerung der beiden
Grundstücke von D.D.________ bereits am 5. März 2014 statt, was indes auch bei
streitigem Anspruch im Lastenverzeichnis möglich ist (vgl. Art. 141 SchKG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet eine Lastenbereinigungsklage, gegen
welche sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen.

2.1. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführern
geforderte Sistierung des Verfahrens auch im Rechtsmittelverfahren nicht als
gegeben. Ihrer Ansicht nach hängt der Entscheid in diesem Verfahren (K.2014.7)
nicht vom Ausgang eines andern Verfahrens (K.2014.6) ab (Art. 126 ZPO). Zudem
würden die beiden Verfahren zwar separat aber parallel geführt, so dass keine
Gefahr von widersprechenden Urteilen bestehe.
Die Beschwerdeführer sind nach wie vor der Ansicht, dass die Vorinstanz das
eine Verfahren (K.2014.7) hätte sistieren müssen und verlangen vom
Bundesgericht ebenfalls die Sistierung des vorliegenden Verfahrens 5A_286/2015.
Worin eine Verletzung von Art. 126 ZPO liegen sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Damit erübrigt sich auch eine Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über das ebenfalls hängige
Verfahren 5A_368/2015.

2.2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler und die
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Insbesondere sei ihnen die Teilnahme
am Verfahren verweigert worden. Das Gericht habe ihnen keinen Rechtsvertreter
und keinen Dolmetscher bestimmt, obwohl sie vor allem aus sprachlichen Gründen
nicht im Stande gewesen waren, den Prozess selber zu führen. Darin liege eine
Verletzung von Art. 69 Abs. 1 ZPO.

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die beiden Beklagten vom
Bezirksgericht ausdrücklich auf die Möglichkeit und die konkreten
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen
worden waren. In ihrer Mitteilung, dass sie kein Geld für einen Anwalt hätten,
könne kein derartiges Gesuch erblickt werden. Hingegen hätten sie erklärt, sich
durch D.D.________ und E.D.________ vertreten zu lassen, "die alles besser
wissen". Am 7. Oktober bzw. am 21. Oktober 2014 hatten die Beklagten ihnen eine
schriftliche Vollmacht ausgestellt. Aufgrund ihres Verhaltens im Verfahren,
insbesondere der Mitteilung an das Bezirksgericht vom 13. Juni 2014, sie hätten
von der Beklagten umfangreiche Akten erhalten, mussten die Beauftragten nach
Ansicht der Vorinstanz allerdings schon vorher im Besitz der Klageschrift
gewesen sein. Von einer Verweigerung eines Rechtsvertreters und der Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann daher nach Ansicht der Vorinstanz keine Rede sein.

2.2.2. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz ist die Erstinstanz sogar davon
ausgegangen, dass in den Äusserungen der Beklagten auf die richterlichen
Fristansetzungen zur Klageantwort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
erblicken ist. Dieses wurde indes infolge Aussichtslosigkeit der Begehren
abgelehnt. Da die Beklagten zudem von Personen vertreten wurden, welche mit dem
Prozessthema bestens vertraut waren, sei auch aus diesem Grund die
Verbeiständung durch einen Anwalt nicht notwendig.

2.2.3. Wenn auch die Vorinstanz den Entscheid der Erstinstanz bezüglich der
unentgeltlichen Rechtsvertretung anders verstanden hat, erwächst den
Beschwerdeführern daraus kein Nachteil. Sie hat nämlich explizit darauf
hingewiesen, dass diese überdies selber eine Vertretung bestimmt haben. Mit
dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Sie
beschränken sich darauf, den Verlauf des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht
zu schildern und hierzu eine Reihe von Behauptungen aufzustellen. So bestehen
sie darauf, dass ihnen vom Bezirksgericht keine Nachfrist zur Einreichung der
Klageantwort angesetzt und die Hauptverhandlung nicht verschoben worden war.
Ebenso sei kein Dolmetscher bestellt worden. Zudem sei ihre Vertreterin nicht
als Nebenintervenientin zugelassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass einzig
das vorinstanzliche Urteil Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht
bilden kann. Auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegen die Erstinstanz kann
daher nicht eingetreten werden, zumal sie nicht dartun, diese bereits vor
Obergericht erhoben zu haben.

2.2.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, es habe ihnen im
kantonalen Verfahren an der Postulationsfähigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1
ZPO gefehlt. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht eine Partei, die
offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selber zu führen, auffordern,
einen Vertreter zu bestimmen. Leistet sie innert der angesetzten Frist dieser
Aufforderung keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Diese
Vorschrift ist in Anbetracht der gesamten Umstände des Verfahrens und
restriktiv zu handhaben. Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar
lästiges Verhalten im Prozess genügt indes nicht. Hingegen kommen dauernde
Abwesenheit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Frage. Zudem ist
erforderlich, dass der Rechtsstandpunkt der zu vertretenden Partei nicht
aussichtslos erscheint. Müsste einer Partei die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege versagt werden, macht es keinen Sinn, ihr gestützt auf Art. 67
Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter beizugeben (STERCHI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 und 3 zu Art. 69;
TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 69; JEANDIN,
in: Code de procédure cilvile commenté, 2011, N. 4 und 5 zu Art. 69).

2.2.5. Dass es den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren an einer minimalen
Kenntnis der Verfahrenssprache fehlen soll, wie sie behaupten, um auf
richterliche Anordnungen adäquat zu reagieren, überzeugt nicht. Immerhin
konnten sie schon vor Bezirksgericht zwei Vertreter bestimmen, die in deutscher
Sprache bereits eine Reihe von Verfahren geführt haben. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Vertreter die richterlichen Anordnungen verstanden haben
und ihren Standpunkt im Verfahren einbringen konnten. Aus dieser Sicht drängte
sich auch der Beizug eines Dolmetschers für die Beschwerdeführerin nicht auf.
Damit kann offen bleiben, ob in der geltend gemachte Verletzung von Art. 69
Abs. 1 ZPO überhaupt eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichtete Rüge
gemeint ist. Soweit ein solcher Vorwurf gegen den Entscheid des Bezirksgerichts
erhoben wird, wäre er vorliegend ohnehin nicht zu prüfen, da dieser nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

2.3. In der Sache kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auf die Berufung der
Beklagten nicht eingetreten werden könne, da es an einer minimalen Begründung
der Anträge fehle. Insbesondere werde auf eine Rechtsschrift aus dem
Parallelverfahren (K.2014.6) verwiesen, das gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführer selber teils andere Fragen aufwerfe. Zudem erweise sich diese
Eingabe als wirr und es sei dem Gericht nicht zuzumuten, die für das
vorliegende Verfahren allenfalls massgebenden Argumente daraus zu entnehmen.
Demgegenüber halten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht sinngemäss daran
fest, dass sie Inhaber je eines Schuldbriefes seien und daher ihr jeweiliger
Anspruch ins Lastenverzeichnis aufzunehmen sei. Damit übergehen sie, dass die
Vorinstanz auf ihre Berufung in diesem Punkt gar nicht eingetreten ist und
legen nicht dar, inwiefern dies bundesrechtswidrig sein sollte. Sie wiederholen
auch hier bloss ihre prozessualen Vorwürfe und schildern den Sachverhalt aus
ihrer Sicht, ohne eine einzige rechtsgenüglich begründete Rügen zu erheben (E.
1.2).

2.4. Schliesslich bestehen die Beschwerdeführer auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Sie begründen ihren
Standpunkt mit den fehlenden finanziellen Mitteln. Indes gehen sie auf die
vorinstanzliche Begründung, wonach bereits ihre Anträge aussichtslos schienen,
mit keinem Wort ein. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, besteht kein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Damit brauchte
die Vorinstanz auch nicht zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die
erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Verfahrens allenfalls fehlen
(Art. 117 lit. a ZPO)

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Anträge der
Beschwerdeführer erwiesen sich von Beginn an als aussichtslos, weshalb ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem erweist sich die Ernennung eines
Dolmetschers für die Beschwerdeführerin angesichts der Sprachkenntnisse und der
Prozesserfahrung ihrer Berater als unnötig, auch wenn diese vor Bundesgericht
sie nicht wie Anwälte vertreten können (Art. 40 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Zudem
schulden sie der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Ernennung eines Dolmetschers
wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.--
zu bezahlen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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