Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.281/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_281/2015

Urteil vom 10. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 17. März 2015 in Anwendung
von Art. 426 ZGB angeordnete Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen
Diensten V.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des
Beschwerdeführers an der Verhandlung - erwog, der an einer ... mit Störung der
Impulskontrolle leidende Beschwerdeführer habe weder Krankheits- noch
Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, um die Verabreichung
der stimmungsstabilisierenden Medikamente sicherzustellen und eine (wegen der
impulsiven Durchbrüche) nicht zu unterschätzende Selbst- und Fremdgefährdung zu
vermeiden, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung innerhalb der nächsten
Wochen verlieren werde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 30. März 2015 hinausgehen, was namentlich
für das Begehren auf Schadenersatz gilt,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (
BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die
Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den
erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über die psychische Störung des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf
Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in den
Universitären Psychiatrischen Diensten bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen
Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten
Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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