Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.280/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_280/2015

Urteil vom 27. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Noam Shambicco,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Änderung einer eheschutzrichterlichen Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Eheleute B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) sind die Eltern
des 1994 geborenen Sohnes C.A.________. Am 20. Oktober 2010 reichten sie eine
Vereinbarung betreffend Getrenntleben ein, worauf der Eheschutzrichter des
Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 25. November 2010 den gemeinsamen
Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit aufhob. Die Ehefrau wurde
verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2010 zu
verlassen. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn wurde für die Dauer des
Getrenntlebens unter die Obhut des Ehemannes gestellt. Dieser wurde
verpflichtet, für den Unterhalt des Sohnes aufzukommen und an den Unterhalt der
Ehefrau monatliche, jeweils im Voraus zahlbare, erstmals per 1. Januar 2011
geschuldete Beiträge von Fr. 2'635.-- zu bezahlen. Das Urteil sah im Weiteren
vor, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes bei einer Veränderung der
finanziellen Verhältnisse von mehr als 10 % der in der beigelegten Vereinbarung
vom 20. Oktober 2010 enthaltenen Bedarfsberechnung entsprechend ändere, wenn
sich daraus eine "Veränderung des Unterhaltsbeitrages von mehr als Fr. 200.--
pro Monat ergebe". Einkommenserhöhungen sollen jeweils lediglich zu 80 %
berücksichtigt werden.

B. 

B.a. Am 30. November 2012 beantragte der Ehemann die Aufhebung der
eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung. Die Ehefrau schloss am 19. Februar
2013 dahin, in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 25. November
2010 sei der Ehemann zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu
bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 verpflichtete die
Eheschutzrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen den Ehemann in Abänderung
der Verfügung vom 25. November 2010, an den Unterhalt der Ehefrau jeweils im
Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 830.-- zu bezahlen. Im Übrigen blieb es bei
der Verfügung vom 25. November 2010.

B.b. Die Ehefrau gelangte an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und
ersuchte darum, den Ehemann zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2012 im
Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr.
1'775.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 17. März 2015 hob das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die Verfügung vom 31. Dezember 2013 bezüglich der
Unterhaltsregelung auf und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau jeweils im
Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von
Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu leisten.

C. 
Der Ehemann hat am 7. April 2015 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen
Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im
Wesentlichen, den obergerichtlichen Entscheid bezüglich der
Unterhaltsverpflichtung aufzuheben. Eventualiter ersucht er darum, ihn in
Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 25. November 2010 zu
verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) monatlich,
jeweils im Voraus mit Fr. 799.10, subeventuell mit Fr. 830.-- pro Monat
beizutragen. Im Weiteren beantragt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
verleihen.

D. 
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde der Beschwerde nach Anhörung
des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung für die bis
und mit März 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt.

E. 
Die Ehefrau hat sich am 15. Juli 2015 vernehmen lassen; sie schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2015
repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. August 2015 ihre Duplik
eingereicht. Beide Parteien beharren auf ihren Standpunkten.

F. 
Am 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen
das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. In diesem Verfahren stellte er am 26.
Juni 2013 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, womit er insbesondere
beantragte, der heutigen Beschwerdegegnerin ab 26. April 2013 keinen
persönlichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gemäss dem heutigen Stand des
Verfahrens hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 27. März
2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Entscheid am 10. April
2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten (5A_294/2015
act. 1 und 2).

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG)
betreffend Eheschutzmassnahmen, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG; BGE
133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig
sind und der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m.
Art. 51 Abs. 4 BGG) erreicht ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen
als zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

1.2. Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der
Behandlung der einzelnen Rügen eingegangen. In der Replik und der Duplik
wiederholen die Parteien ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten, kann doch
die Replik bzw. die Duplik nicht dazu dienen, das in der Beschwerde bzw. der
Vernehmlassung nicht Vorgebrachte nachzutragen.

1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin enthält die Beschwerde
einen genügenden Antrag, wird doch eventualiter die Festsetzung eines
bestimmten Unterhaltsbeitrages verlangt.

1.4. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (
BGE 133 III 395 E. 4). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich zustande gekommen ist (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Beschwerde vermag über weite
Strecken den Begründungsanforderungen nicht zu genügen; dies trifft
insbesondere auf die Ausführungen von S. 21 bis 25, namentlich auch auf die
Ausführungen zur berücksichtigten Steuerlast zu. Soweit unter diesen
Ausführungen eine genügende Rüge zu erblicken ist, wird darauf später
eingegangen.

2. 

2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 I 60 E. 3.3
S. 64; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 332 E. 5.1).

2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlauft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
18 f.; 167 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3. 
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
insbesondere sein durchschnittliches landwirtschaftliches Einkommen der Jahre
2009 bis 2011 berücksichtigt. Die Parteien haben gegen dieses Vorgehen keine
Einwendungen vorgetragen. Strittig sind dagegen teilweise die vom Obergericht
berücksichtigte Höhe des Einkommens dieser Jahre sowie die fehlende
Berücksichtigung einzelner Positionen.

4.

4.1. Das Obergericht ist für das Jahr 2009 von einem landwirtschaftlichen
Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 72'925.23 ausgegangen.

4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das auf Fr. 72'925.23 veranschlagte
Einkommen aus Landwirtschaft als willkürlich. Gemäss der Verfügung des
Kantonsgerichts Schaffhausen vom 31. Dezember 2009 habe dieses Fr. 54'866.--
betragen. Dieses Einkommen ergebe sich aus seinen im Eheschutzverfahren
produzierten Beilagen 17 und 21. Dabei handle es sich um den Jahresabschluss
per 31. Dezember 2009, erstellt durch die D.________ Treuhand AG vom 15. März
2010 (act. 29 seiner im kantonalen Verfahren eingereichten Beilagen), den die
Steuerbehörde vorbehaltlos anerkannt habe). Die Beschwerdegegnerin entgegnet,
die Vorinstanz habe sich sehr wohl zum massgebenden Einkommen aus
landwirtschaftlicher Tätigkeit geäussert.

4.1.2. Bei der vom Obergericht für die Annahme des landwirtschaftlichen
Einkommens für 2009 berücksichtigten Beleg handelt es sich um das Aktenstück
23, das die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren produziert hat.
Es ist das mit "Jahresabschluss per 31. Dezember 2009" überschriebene Dokument,
welches die D.________ Treuhand AG erstellt hat. Daraus ergibt sich ein
Einkommen aus Landwirtschaft von Fr. 72'925.23 (S. 12). Der Beschwerdeführer
verweist einfach auf einen anderen Beleg, legt aber nicht dar, inwiefern die
Ermittlung des Einkommens gestützt auf den von der Vorinstanz berücksichtigten
Jahresabschluss willkürlich sein soll. Auf die appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten.

4.2. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, der Beschwerdeführer habe indes
bereits zuvor vom effektiv ermittelten Einkommen (Fr. 72'925.23) einen Betrag
von Fr. 18'300.-- als Abschreibungen für Gebäude und Maschinen abgezogen. Das
Obergericht hat diese Abschreibung zum berücksichtigten Einkommen von Fr.
72'925.23 aufgerechnet und unter Berufung auf JANN SIX (Eheschutz, 2. Aufl.
2014, S. 137 Rz. 2.138) erwogen, die Abschreibung sei nicht zu berücksichtigen,
da sie zu stillen Reserven und Ersparnissen führten.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufrechnung der Abschreibungen von
Fr. 18'300.--. Zum einen begründe das Obergericht in Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV nicht einmal ansatzweise seine Darstellung, dass Abschreibungen an
und für sich zur Bildung von Ersparnissen führen. Zum andern erachtet er eine
Aufrechnung der in der Buchhaltung ausgewiesenen Abschreibungen zum Einkommen
als willkürlich, da sie im genannten Umfang von der Steuerverwaltung akzeptiert
worden und überdies nötig seien. Bei der Berechnung des familienrechtlich
relevanten Einkommens sei von dem im Steuerrecht hauptsächlich gebräuchlichen
Einkommensbegriff auszugehen. Aus der vom Obergericht angegebenen
Literaturstelle ( JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 137 Rz. 2.138) ergebe
sich nichts für eine Aufrechnung der Abschreibungen. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet, die Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich der Begründung des
Entscheids und der Aufrechnung von Abschreibungen zum Einkommen und macht zur
Begründung im Wesentlichen geltend, das Obergericht sei davon ausgegangen, die
geltend gemachten Abschreibungen führten zu Ersparnissen und seien deshalb zum
Betrag von Fr. 72'925.23 aufzurechnen. Dass die Abschreibungen von den
Steuerbehörden angenommen worden seien, habe keine Bedeutung, zumal auch
steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen seien, wenn
sie zu Ersparnissen führten.

4.2.2. Als unbegründet erweist sich der Vorwurf der Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) : Mit dem Hinweis, Abschreibungen würden
zu stillen Reserven bzw. Ersparnissen führen, hat das Obergericht im Lichte von
Art. 29 Abs. 2 BV genügend begründet, warum es die besagten Abschreibungen
aufgerechnet hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid
diesbezüglich sachgerecht anzufechten.

4.2.3. Der Wert von Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen,
d.h. der sogenannten Sachanlagen, nimmt namentlich durch Alterung, Gebrauch und
Verschleiss laufend ab. Um dieser negativen Entwicklung eines Vermögenswertes
Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vorzunehmen.
Dabei handelt es sich mithin um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung,
verteilt über die erwartete Nutzungsdauer (siehe dazu: PETER BÖCKLI, Neue
OR-Rechnungslegung, 2014, S. 213 Rz. 959-961). Nach allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen sind abnutzbare Wirtschaftsgüter so abzuschreiben,
dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem sachlich begründeten
Abschreibungsplan (linear, degressiv oder in seltenen Fällen progressiv) über
die Jahre der zu erwartenden betrieblichen Nutzung verteilt werden ( BÖCKLI,
a.a.O., S. 214 Rz. 962). Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer
Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird,
zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vorhanden
sind, um ihn zu ersetzen. Nur dank dieser Rückstellung bleibt das Vermögen
erhalten; wer nicht abschreibt, lebt letztlich zulasten der Vermögenssubstanz.
Der von der Vorinstanz zitierte Autor ( JANN SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.138)
schliesst eine Berücksichtigung der ordentlichen Abschreibungen bei der
Ermittlung des Einkommens des Rentenverpflichteten im Eheschutzverfahren nicht
schlechthin aus; zum Einkommen aufzurechnen sind nur Abschreibungen und
Rückstellungen,  die zur Bildung von Ersparnissen führen. Mit den
(ordentlichen) Abschreibungen werden indes grundsätzlich keine Ersparnisse
gebildet; vielmehr wird in der jahresperiodischen Rechnungslegung planmässig
der voraussichtliche, allmählich nutzungs- und altersbedingte Wertverlust der
Sachanlagen berücksichtigt (Böckli, a.a.O., S. 214 Rz. 962). Der völlige
Ausschluss von Abschreibungen bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens
des Rentenschuldners allein gestützt auf die erwähnte Literaturstelle ( SIX,
a.a.O., S. 137 Rz. 2.13) und ohne Nachweis, dass die Abschreibungen tatsächlich
(etwa durch Anrechnung eines zu hohen jährlichen Abschreibungsbetrages) zu
Ersparnissen bzw. versteckten Gewinnen führen, greift zu kurz und entspricht
nicht dem Sinn der zitierten Aussage des Autors. Die Rechtsprechung ist denn
auch weniger kategorisch, was die Berücksichtigung von Abschreibungen
anbelangt: So hat das Bundesgericht im Rahmen der Willkürprüfung erkannt, ihre
Aufrechnung zum Einkommen erfolge nur, soweit es sich dabei um
ausserordentliche Abschreibungen und Rückstellungen handelt (Urteil 5D_167/2008
vom 13. Januar 2009 E. 2). Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich der
angefochtene Entscheid als in der Begründung und im Ergebnis willkürlich,
soweit er Abschreibungen bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des
Jahres 2009 überhaupt nicht berücksichtigt. Das bedeutet aber nicht, dass die
von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen ohne weiteres zu übernehmen
sind, wie der Beschwerdeführer meint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat
vielmehr eine Berücksichtigung niedriger Abschreibungssätze unter
Willkürgesichtspunkten als zulässig erachtet (Urteil 5P.65/1990 vom 30. April
1990 E. 3a). Der Grund liegt darin, dass steuerrechtliche Abschreibungssätze
erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer
ermittelte Sätze; diese sind in der Regel niedriger ( BÖCKLI, a.a.O., S. 215
Rz. 966).

4.3. Unter Aufrechnung des Betrages von Fr. 18'300.-- gelangte das Obergericht
zu einem Bruttoeinkommen 2009 von Fr. 91'225.23. Mit Bezug auf die
abzuziehenden Sozialbeiträge hat es den vom Beschwerdeführer angegebenen Abzug
von 19.5 % für Sozialversicherungsbeiträgen nicht voll berücksichtigt, zumal
die Bezahlung dieses Betrages durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen
sei. Gemäss Steuererklärung 2011 habe der Beschwerdeführer 8.5 % des
landwirtschaftlichen Einkommens gemäss Buchhaltungsabschluss an die AHV/IV/EO
entrichtet. In die zweite Säule habe er nicht jedes Jahr Beiträge geleistet.
Für das Jahr 2009 seien mangels weiterer Belege lediglich die Beiträge an die
AHV/IV/EO von 8.5 % auf Fr. 72'925.23 bzw. Fr. 6'198.64 abzuziehen, womit ein
Nettoeinkommen 2009 von Fr. 85'026.59 (Fr. 91'225.23 ./. Fr. 6'198.64)
resultiere.

4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe immer die
gemäss Gesetz geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO und die Säule 2b
geleistet. Wenn Unterlagen nötig gewesen seien, hätte er diese nachreichen
können. Zudem sei nicht ersichtlich und werde in Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV auch nicht begründet, was die Zahlungen im Jahre 2011 mit den Zahlen aus dem
Jahr 2009 zu tun hätten. Die Erkenntnis, dass er gemäss Steuererklärung 2011
8.5 % des landwirtschaftlichen Einkommens gemäss Buchhaltungsabschluss bezahlt
habe, sei aktenwidrig. Abgesehen davon habe der Beitragssatz gemäss Gesetz 9.5
% betragen. Hinsichtlich der Säule 2b sei falsch, dass er nicht jedes Jahr
etwas eingezahlt habe. Insbesondere sei dies durch die von ihm dem
Kantonsgericht Schaffhausen vorgelegten Aktenstücke 19 (Ziff. 15.4) und 25
widerlegt. Mit ihrer Berechnung habe die Vorinstanz überdies Art. 8 BV
verletzt, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Beiträge vollumfänglich abziehen
könne, währenddem ihm dies versagt sei. Die Beschwerdegegnerin macht geltend,
in der Berechnungstabelle gemäss Vereinbarung betreffend Getrenntleben vom 20.
Oktober 2010 seien keine Sozialabzüge vorgesehen gewesen, sodass diese auch
vorliegend im Rahmen der Abänderung nicht zu berücksichtigen seien. Zudem
hätten die Sozialabzüge keinen Einfluss auf die Höhe des vom Obergericht
zugesprochenen monatlichen Beitrages von Fr. 1'775.--. Es liege keine
rechtsungleiche Behandlung vor.

4.3.2. Das Obergericht hat ausgeführt, dass die Sozialabzüge von 19.5 % für das
Jahr 2009 nicht belegt seien und hat deshalb nur einen Satz von 8.5 % für AHV/
IV/EO-Beiträge berücksichtigt. Es hat damit genügend begründet, warum es die
Abzüge für die Säule 2b nicht berücksichtigt hat. Eine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass der
Beitragssatz 2009 für Selbständigerwerbende bei dem von ihm ausgewiesenen
Einkommen 9.5 % betragen haben soll. Zudem widerlegt er insgesamt die
obergerichtliche Feststellung, dass 2009 keine Beiträge an die Säule 2b
geleistet worden sind, nicht mit entsprechenden Belegen und damit nicht
rechtsgenügend. Bei den aufgeführten Belegen 19 (Ziff. 15.4) und 25 handelt es
sich um die Steuererklärungen der Jahre 2011 (19) und 2010 (25), die
bekanntlich nichts über das Jahr 2009 aussagen. Damit erweisen sich auch die
Vorwürfe der Verletzung von Art. 8 und 9 BV als unbegründet, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Immerhin wird das Obergericht die
Sozialabzüge aufgrund der unzulässigen Aufrechnung der Abschreibungen neu zu
berechnen haben.

5. 
Nach den Ausführungen des Obergerichts resultierte aus den Belegen im Jahr 2010
ein landwirtschaftlicher Verlust von Fr. 1'446.84. Das Obergericht hat eine von
der Beschwerdegegnerin verlangte Aufrechnung eines Abzuges von Fr. 53'150.--
für eine "ausserordentliche Wertberichtigung Boden" zum Einkommen zugelassen.
Aufgerechnet wurden sodann Abschreibungen für Gebäude und Maschinen in der Höhe
von Fr. 20'301.-- und eine ordentliche Wertberichtigung von Fr. 712.--, da
diese Abschreibungen bzw. die Wertberichtigung zu Ersparnissen führten. Aus dem
gleichen Grund aufgerechnet wurde schliesslich die ausserordentliche Abgrenzung
Verwaltungsaufwand von Fr. 2'400.--. So errechnete das Obergericht ein
anrechenbares landwirtschaftliches Einkommen für das Jahr 2010 von Fr.
74'404.16. Davon brachte es die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von
Fr. 2'261.-- in Abzug, womit sich ein Nettoeinkommen von Fr. 72'143.16 ergab.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet als Erstes die fehlende Berücksichtigung
der ordentlichen Abschreibungen von Fr. 20'301.-- und verweist diesbezüglich im
Wesentlichen auf die Begründung im Punkt "landwirtschaftliches Einkommen 2009".
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den obergerichtlichen Ausführungen an.
Es ist bereits ausführlich erörtert worden, warum eine gänzliche Aufrechnung
der ordentlichen Abschreibungen allein mit dem Hinweis auf die daraus
resultierenden Ersparnisse zu kurz greift und damit Art. 9 BV verletzt (E.
4.2.3 hievor). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Somit
ist auch vorliegend festzustellen, dass der angefochtene Entscheid insoweit mit
Art. 9 BV nicht zu vereinbaren ist.

5.2. 

5.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Aufrechnung des Betrages von
Fr. 712.-- für eine ausgewiesene und belegte "Wertberichtigung Boden" als mit
der Verfassung nicht vereinbar. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet die
Aufrechnung dieses Betrages unter Hinweis auf die vom Obergericht zitierte
Literaturstelle (SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.138) für nicht willkürlich.

5.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die gemäss
Obergericht einmalige Wertberichtigung zu einer dauernden Verminderung seines
Einkommens führt (vgl. Urteil 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003 E. 6). Das wäre
aber Voraussetzung, um ihn zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.

5.3. Was die Berücksichtigung des Postens "ausserordentliche Wertberichtigung
Boden" im Betrag von Fr. 53'150.-- anbelangt, hat das Obergericht zur
Begründung unter Hinweis auf das Urteil 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003 E. 6
ausgeführt, die Aufrechnung sei gerechtfertigt, da solche einmaligen
Wertberichtigungen das Einkommen nicht dauerhaft schmälerten. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.4. Das Obergericht hat vom Einkommen aus Landwirtschaft 2010 Sozialabzüge von
Fr. 2'261.-- berücksichtigt. Es stützte seinen Entscheid auf die Beilage 25 des
Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um
den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010.

5.4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid auch
insoweit als gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossend und willkürlich. Gemäss seiner
im kantonsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beilage 17 habe er für 2010 AHV/
IV/EO-Beiträge von Fr. 5'072.15 geleistet. Sodann finde sich keine Silbe zu den
erfolgten und mit Beilage 17 belegten Beitragsleistungen in die Säule 2b. All
diese Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Die
Vorinstanz habe diese belegten Zahlungen ohne Begründung und in Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) unberücksichtigt gelassen. Bei
Durchsicht der Akten, insbesondere der Bilanz per 31. Dezember 2010, hätte sie
erkennen können, dass unter diesem Titel Beiträge von Fr. 12'225.60 bezahlt
worden seien (Beilage 28 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen
Verfahren). Da lediglich die Hälfte der effektiven Beiträge über die
Buchhaltung abgerechnet werden dürften, "wären im gleichen Umfang privat zu
entrichten und steuerlich geltend zu machen gewesen". Dass dies nicht erfolgt
sei, sondern in einem reduzierten Betreffnis von Fr. 5'339.10, finde seine
Begründung in Ziff. 30.6 der Steuererklärung 2010 (act. 25 des
Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren). Da das Obergericht trotz
nicht bestrittener Leistungen an die Säule 2b vom Gegenteil ausgegangen sei,
hätte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die
Beschwerdegegnerin macht auch hier zur Hauptsache geltend, in der
Berechnungstabelle gemäss Vereinbarung betreffend Getrenntleben vom 20. Oktober
2010 seien keine Sozialabzüge vorgesehen gewesen, sodass diese auch vorliegend
im Rahmen der Abänderung nicht zu berücksichtigen seien.

5.4.2. Aus der besagten Tabelle (Beilage 2 der Beschwerdegegnerin im
kantonsgerichtlichen Verfahren) ergibt sich beim angenommenen Einkommen der
Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei um den Nettolohn handelt ("netto"),
während ein entsprechender Hinweis beim Einkommen des Beschwerdeführers aus
Landwirtschaft fehlt. Zum einen lässt sich daraus keineswegs verbindlich
ableiten, dass beim Beschwerdeführer nicht das Nettoeinkommen zu
berücksichtigen ist; wahrscheinlicher ist vielmehr die Annahme, dass der
Nettobetrag damals nicht bekannt war. Zum andern hat das Obergericht beim
Beschwerdeführer - wie allgemein üblich - Sozialabzüge berücksichtigt und hat
damit die Vereinbarung nicht im Sinne der Beschwerdegegnerin ausgelegt. Was an
diesem Vorgehen angesichts der bei der Beschwerdegegnerin berücksichtigten
Abzüge zu beanstanden wäre, bleibt unerfindlich.

5.4.3. 

5.4.3.1. In der Beilage 17 des Beschwerdeführers, eine Zusammenstellung der
E.________ Treuhand AG im kantonsgerichtlichen Verfahren, werden in der Tat für
2010 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'072.15 aufgelistet. Zwar ist der
entsprechende Betrag in dem von der Vorinstanz berücksichtigten Fragebogen für
Land- und Forstwirtschaft (Beilage 25 des Beschwerdeführers im
kantonsgerichtlichen Verfahren) nicht erwähnt. Demgegenüber waren AHV/IV/
EO-Zahlungen im Fragebogen für das Jahr 2011 aufgeführt (Beilage 19 des
Beschwerdeführers). Angesichts dieser "Ungereimtheiten" und den gegenteiligen
Ausführungen in der Beilage 17 des Beschwerdeführers hätte ihn die Vorinstanz
zu ergänzenden Erklärungen anhalten müssen. Der Entscheid ohne ergänzende
Rückfrage bzw. Anhörung des Beschwerdeführers verletzt seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die unterbliebene Rückfrage und die
Feststellung, 2010 seien nebst dem Betrag von Fr. 2'261.-- keine AHV/IV/
EO-Beiträge geleistet worden, erweist sich Insgesamt als willkürlich. Abgesehen
davon wäre der Betrag der Sozialabgaben angesichts der unberücksichtigt
gebliebenen ordentlichen Abschreibungen ohnehin neu zu berechnen.

5.4.3.2. Angesichts des Eintrages in der Beilage 17 des Beschwerdeführers im
kantonsgerichtlichen Verfahren, wonach die Buchhaltung Beiträge an die Säule 2b
für 2010 in der Höhe von Fr. 5'339.10 ausweist, lässt sich die unterbliebene
Berücksichtigung dieses Beitrages nicht nachvollziehen. Unter diesen Umständen
vermag auch nicht einzuleuchten, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer
nicht nochmals zu dieser Frage angehört hat. Die Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV bzw. 9 BV erscheint damit ausgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen.

6. 
Das Obergericht hat für das Jahr 2011 gestützt auf den Buchhaltungsabschluss
ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 27'777.48 angenommen. Dazu gerechnet
hat es die seiner Ansicht nach zu Ersparnissen führenden Abschreibungen von Fr.
18'820.-- und die ausserordentliche Wertberichtigung auf gewissen Grundstücken
des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 10'259.--. Das Obergericht verweist
sodann auf den sehr hohen Gebäudeunterhalt im Jahr 2011 (Fr. 43'510.20),
welcher gemäss den obergerichtlichen Feststellungen auf eine 2011 vorgenommene
Dachsanierung zurückzuführen ist, deren Notwendigkeit das Obergericht indes als
nicht glaubhaft gemacht betrachtet. Es hat daher den durchschnittlichen Aufwand
für den Gebäudeunterhalt der Jahre 2009 (Fr. 19'393.65), 2010 (Fr. 8'325.76)
und 2011 (Fr. 43'510.20) berechnet (Fr. 23'743.20 pro Jahr) und daraus einen
ausserordentlichen Gebäudeunterhalt von Fr. 19'767.-- ermittelt (Fr. 43'510.20
./. 23'743.20) und diesen Betrag zum ausgewiesenen landwirtschaftlichen
Einkommen gerechnet. Daraus ergab sich das berücksichtigte landwirtschaftliche
Bruttoeinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 76'623.48. Davon hat es die vom
Beschwerdeführer durch Aktenstück 19 seiner Beilagen im kantonsgerichtlichen
Verfahren belegten Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 4'484.-- abgezogen, was
schliesslich ein Nettoeinkommen von Fr. 72'139.48 ergibt.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch hier die unzulässige Aufrechnung der
Abschreibungen im Betrag von Fr. 18'820.--. Die Beschwerdegegnerin schliesst
sich diesbezüglich den obergerichtlichen Ausführungen an.
Es ist bereits ausführlich erörtert worden, warum eine gänzliche Aufrechnung
der ordentlichen Abschreibungen allein mit dem Hinweis auf die daraus
resultierenden Ersparnisse zu kurz greift und damit Art. 9 BV verletzt (E.
4.2.3 hievor). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen und
festgestellt werden, dass der angefochtene Entscheid insoweit mit Art. 9 BV
nicht zu vereinbaren ist.

6.2. Das Obergericht hat vom ermittelten Brutto-Einkommen des Beschwerdeführers
den seiner Ansicht nach ausgewiesenen Betrag von Fr. 4'484.-- an
Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen.

6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht missdeute einmal
mehr einfachste Angaben. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemäss dem
Aktenstück 19 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2'373.-- und Fr. 2'113.-- an
Einzahlungen in die Säule 2b geleistet habe. Letzteres ergebe sich aus der
Postion 15.4 der Steuererklärung 2011. Erfolgten Aufrechnungen für
ausserordentlichen Gebäudeunterhalt von Fr. 19'767.--, resultierten für das
Jahr 2011 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 4'516.75 bzw. für die Säule 2b von Fr.
4'754.45, wie sich dies aus dem Aktenstück 17 ergebe. Das massgebende Einkommen
betrage Fr. 27'777.--. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der
Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, inwiefern
das Obergericht act. 19 krass falsch ausgelegt habe. Zudem gehe er
fälschlicherweise von einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 27'777
aus.--. Zudem betrage der aufzurechnende Gebäudeunterhalt nicht Fr. 19'767.--.

6.2.2. Mit Bezug auf die Sozialabgaben hat der Beschwerdeführer bereits zuvor
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es ist in der Tat nicht
nachvollziehbar, weshalb das Obergericht angesichts der widersprüchlichen
Angaben den Beschwerdeführer nicht erneut zu diesem Punkt angehört hat.
Insoweit ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.

7.

7.1. Mit Bezug auf die monatliche Steuerlast des Beschwerdeführers hat das
Obergericht erwogen, in der Vereinbarung vom 10. Oktober 2010 (recte 20.
Oktober 2010) seien beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des damaligen
Einkommens von Fr. 13'177.-- Fr. 500.-- an Steuern eingesetzt worden. Der
Beschwerdeführer habe vor dem Kantonsgericht die Einsetzung eines Betrages von
Fr. 500.-- für die Zeit nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge beantragt. Heute
sei dem Beschwerdeführer ein monatliches Gesamteinkommen inklusive Renten und
Hilflosenentschädigung von Fr. 10'951.-- anzurechnen. Dieses liege tiefer als
jenes gemäss der Vereinbarung vom 20. Oktober 2010 abzüglich des
Unterhaltsbeitrages. Dennoch lägen die geschätzten Steuern von Fr. 500.-- auch
unter den gegebenen Umständen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die mit
der Berufungsantwort eingereichte Schlussrechnung für das Jahr 2012 vom 6.
Dezember 2013 könne im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da
sie noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz hätte
eingereicht werden können und somit im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr
berücksichtigt werden könnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b BGG).

7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beim Obergericht eingereichte
Schlussabrechnung des Jahres 2012 vom 6. Dezember 2013 weise eine Steuerlast
von Fr. 852.-- aus, wobei die Direkte Bundessteuer darin nicht berücksichtigt
sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, in der Lage gewesen zu sein, das besagte
Schriftstück bei der ersten Instanz einzureichen, und macht geltend, es sei
nicht ersichtlich, wann er die fragliche Schlussrechnung vom 6. Dezember 2013
tatsächlich zugestellt erhalten habe. Er bestreitet ausdrücklich, davon vor dem
31. Dezember 2013 (Datum des erstinstanzlichen Entscheids) Kenntnis erhalten zu
haben. Die unterbliebene Berücksichtigung des Wertes gemäss der definitiven
Veranlagung 2012 verletze Art. 29 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer ersucht
sodann darum, die besagte definitive Veranlagung als Novum im Sinne von Art. 99
BGG vor Bundesgericht zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, es dürfe
mit Fug angenommen werden, dass die fragliche Rechnung dem Beschwerdeführer
selbst bei einem Versand mit B-Post nur wenige Tage nach dem 6. Dezember 2013
zugestellt worden sei. Damit erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt erfüllt sind.

7.3. Die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum Zustellungszeitpunkt der
Schlussrechnung überzeugen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass ihm die
Schlussrechnung 2012 erst nach der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31.
Dezember 2013 zugestellt worden ist. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit
als unbegründet. Da nach dem Gesagten nicht erst der angefochtene Entscheid
Anlass bot, das besagte Beweismittel ins Recht zu legen, kann dem Antrag,
dieses als neues Beweismittel vor Bundesgericht zuzulassen, nicht entsprochen
werden.

8. 
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid bezüglich der nicht
berücksichtigten ordentlichen Abschreibungen der Jahre 2009 bis 2011 sowie der
Sozialabzüge 2010 und 2011 als verfassungswidrig. Das Bundesgericht ist
aufgrund ungenügender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Lage, einen
reformatorischen Entscheid in der Sache zu fällen. Somit ist die Beschwerde im
Sinn des Hauptantrages des Beschwerdeführers gutzuheissen: Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der
vorliegenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. 
Zumal der Ausgang der Verfahrens noch offen ist, werden die Gerichtskosten von
Fr. 2'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und für
das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen gesprochen (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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