Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.279/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_279/2015

Urteil vom 8. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen seine am 25. März 2015 ärztlich angeordnete
fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ im Sinne der Erwägungen
abgewiesen, die Unterbringung durch eine behördlich (gerichtlich) angeordnete
Zurückbehaltung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) abgelöst und die ärztliche Klinikleitung
ermächtigt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlassung diese
anzuordnen,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung sowohl des Beschwerdeführers wie auch
eines Sachverständigen erwog, der an einer ... leidende, im Jahr 2014 bereits
zwei Mal hospitalisierte und anlässlich der Klinikeinweisung in akut ...
Zustand befindliche Beschwerdeführer sei kaum krankheitseinsichtig und müsse
stationär behandelt werden, weil andernfalls die Absetzung der Medikamente
drohe und die stabilisierende Wirkung der begonnenen Medikation wieder zunichte
gemacht würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30.
März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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