Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.277/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_277/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zell-Turbenthal.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. März 2015 (PS150027-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. In der vom Steueramt der Stadt Zürich angehobenen Betreibung Nr. xxx für
ausstehende Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 5'564.10 plus Zinsen stellte
das Betreibungsamt Zell-Turbenthal A.________ am 29. November 2014 den
Zahlungsbefehl zu. Dagegen gelangte der Betriebene an das Bezirksgericht
Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter,
welches seine Beschwerde am 6. Februar 2015 abwies.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von A.________ gegen das
erstinstanzliche Urteil am 13. März 2015 ebenfalls ab.

B. 
Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht
gelangt. Der Beschwerdeführer stellt eine Reihe von Anträgen, die im
Wesentlichen auf die Nichtigkeit der Betreibung für die ausstehenden Staats-
und Gemeindesteuern abzielen.
Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines
Rechtsbeistandes.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem
steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so kann dem
Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, welche keine Verlängerung zulässt
(Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Betreibung des Beschwerdeführers für
ausstehende Steuern nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Zudem bestehe kein
absolutes Betreibungsverbot für uneinbringliche Steuern. Gemäss Art. 46 lit. c
der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (nachfolgend: Weisung der
Finanzdirektion) sind zwar uneinbringliche Steuern und Zinsen dann
abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.
Dabei handle es sich aber um einen bloss vorläufigen Verzicht auf fällige
Steuern, welcher im Ermessen des Steueramtes liegt. Aufgrund des bisherigen
Geschehens habe die Betreibung nicht als offensichtlich ergebnislos eingestuft
werden müssen. Für ein allfälliges Gesuch um Steuererlass habe sich der Bürger
an das Gemeindesteueramt und nicht das Betreibungsamt zu wenden.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Betreibung einer ausstehenden
Steuerforderung.

3.1. Die Vollstreckung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen wird -
unter Vorbehalt der in Art. 44 und 45 SchKG vorgesehenen Fälle - durch das
SchKG abschliessend geregelt ( JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1911, N. 11 zu Art. 38; GILLIÉRON,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite des dettes et la faillite, Bd.
I, 1999, N. 28 und 29 zu Art. 38; ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 38;
JENT-S ø RENSEN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 38; vgl.
zur Vollstreckung von Steuerschulden insbesondere BGE 137 II 17 E. 2.7 S. 22).
In der seit 1. Januar 2011 geltenden Regelung von Art. 335 Abs. 2 ZPO wird dies
zusätzlich klar gestellt.

3.2. Der Betreibende muss bei Einreichung des Betreibungsbegehrens den Bestand
seiner Forderung nicht nachweisen. Der Erlass eines Zahlungsbefehls erfolgt
ohne jede Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung
gesetzten Forderung (BGE 102 III 1 E. 1b S. 5). Dieser Besonderheit der
Vollstreckung sind jedoch Grenzen gesetzt, als dass eine Betreibung
missbräuchlich und damit nichtig ist, wenn der Betreibende damit offensichtlich
Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun
haben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit
eines (angeblichen) Schuldners schädigen will (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278).
Freilich genügt es nicht, wenn der Betriebene bloss den Vorwurf erhebt, die
Anhebung der Betreibung erfolge aus sachfremden Gründen. Das Betreibungsamt
kann den Rechtsmissbrauch anhand eines Betreibungsbegehrens nämlich nicht ohne
weiteres erkennen. Oftmals kann daher erst die Aufsichtsbehörde aufgrund des
kontradiktorischen Beschwerdeverfahrens einen solchen feststellen (BGE 140 III
481 E. 2.3.1 S. 483, E. 2.4 S. 484).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darauf besteht, dass
ihm seitens des Steueramtes "Betreibungsschutz" zukomme, kann ihm nicht gefolgt
werden. Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Weisung der
Finanzdirektion nichts. Unabhängig davon, welche Bedeutung dieser Regelung
allenfalls für die Verwaltung zukommen mag, kann der Steuerpflichtige im
Vollstreckungsverfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie dem
Beschwerdeführer bereits mit Urteil 5A_119/2013 vom 16. April 2013 beschieden
wurde. Ob das Steueramt aufgrund der genannten Weisung von einem
Betreibungsbegehren hätte absehen müssen oder können, ist somit vorliegend
nicht von Belang und - entgegen den vorinstanzlichen Überlegungen - nicht zu
prüfen.

3.4. Auch ein Rechtsmissbrauch seitens des Steueramtes gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis ist in der Anhebung der vorliegenden Betreibung
nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer erblickt in der Vollstreckung der
rechtskräftig veranlagten Steuerforderung ein illegales und strafrechtlich
relevantes Vorgehen der Behörde. Mit diesen wiederholt formulierten Vorwürfen
allgemeiner Natur kann er nicht dartun, dass das angefochtene Urteil im
Ergebnis bundesrechtswidrig sei. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt
werden, wenn er insbesondere den sofortigen Rückzug der Betreibung und die
Löschung des Betreibungseintrages sowie die Abschreibung der Steuerschuld
verlangt.

3.5. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung auf
die Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Damit erweist sich die nunmehr vom Beschwerdeführer verlangte
Kostenfreiheit für das bisherige Verfahren als gegenstandslos.

4. 
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht kann infolge
Aussichtslosigkeit seiner Anträge nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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