Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.273/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_273/2015

Urteil vom 8. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH, Alleestrasse 1, 8580 Amriswil,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2015
des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung
abgewiesen und seinerseits den Konkurs mit Wirkung ab 26. März 2015 (14.00 Uhr)
eröffnet hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zwar die
zwischenzeitliche Zahlung der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin
nachgewiesen, indessen fehle es an der (für eine Aufhebung der Konkurseröffnung
erforderlichen) kumulativen Voraussetzung der Glaubhaftmachung der
Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG), gemäss Betreibungsregister seien
zwischen September 2011 und Januar 2015 33 Betreibungen über mehr als Fr.
242'000.-- aufgelaufen, von diesen seien 17 mit Fr. 81'694.20 bezahlt worden,
in 5 Betreibungen sei es zur Konkursandrohung und in 6 weiteren zur Einleitung
der Verwertung gekommen, Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse lasse die
Beschwerdeführerin vermissen, das Papier "Auffang und Rettungsprogramm"
enthalte lediglich ein Absichtsprogramm mit 12 Punkten, wovon bloss der erste
Punkt (Begleichung der Konkursforderung) erfüllt sei, während bereits der 2.
Punkt (Begleichung der Restschuld von angeblich nur Fr. 59'545.35 bis Ende März
2015) unbelegt sei, nicht nachvollziehbar, weil ebenso unbelegt, seien die
Auflistungen mit reinen Behauptungen, nur Bilanzen und Geschäftsabschlüsse
hätten einen realen Einblick in die finanziellen Verhältnisse vermittelt,
infolge Zahlungsunfähigkeit sei der Konkurs zu eröffnen,
dass die Beschwerde wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) von vornherein
unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den im kantonalen Verfahren
unterbliebenen Nachweis der Zahlungsfähigkeit unter Hinweis auf zahlreiche
Beilagen im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen versucht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die angenommene Zahlungsunfähigkeit zu bestreiten, die
Konkurseröffnung auf mangelnde "Aufmerksamkeit" und "Unsorgfalt"
zurückzuführen, auf die umfangreichen Beilagen zu verweisen sowie - die
derzeitigen Schulden erheblich übersteigend - künftige Einnahmen zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem
Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für das Handelsregister und
Zivilstandswesen des Kantons Thurgau sowie dem Betreibungsamt und dem
Grundbuchamt U.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben