II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.269/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_269/2015 Urteil vom 2. April 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Psychiatrische Klinik B.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB am 3. Februar 2015 in der Psychiatrischen Klink B.________ untergebrachten und anschliessend in das Wohn- und Pflegeheim C.________ verlegten) Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich nach Anhörung an der Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens erfolgte) Abweisung ihres Entlassungsgesuchs abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Obergericht erwog, die zum ... Mal in der Klinik B.________ hospitalisierte, an ... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr zuverlässig einnehmen und sich selbst gefährden würde zumal die Beschwerdeführerin nicht über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt leserlich ist, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 5. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand der Beschwerdeführerin (D.________), der Psychiatrischen Klinik B.________, dem Wohn- und Pflegeheim C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. April 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben