Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.269/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_269/2015

Urteil vom 2. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der (gestützt auf Art. 426
Abs. 1 ZGB am 3. Februar 2015 in der Psychiatrischen Klink B.________
untergebrachten und anschliessend in das Wohn- und Pflegeheim C.________
verlegten) Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich nach Anhörung an der
Verhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens erfolgte) Abweisung ihres
Entlassungsgesuchs abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die zum ... Mal in der Klinik B.________
hospitalisierte, an ... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt
werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr
zuverlässig einnehmen und sich selbst gefährden würde zumal die
Beschwerdeführerin nicht über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese
überhaupt leserlich ist, nicht in nachvollziehbarer Weise auf die
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das
Urteil des Obergerichts vom 5. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand der Beschwerdeführerin
(D.________), der Psychiatrischen Klinik B.________, dem Wohn- und Pflegeheim
C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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