Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.264/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_264/2015

Urteil vom 31. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis U.________.

Gegenstand
Rückweisung einer missbräuchlichen Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015
des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Rückweisung eines - als
missbräuchlich qualifizierten - Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers über
200'000 Franken gegen einen Betreibungsbeamten) abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, die
Beschwerdevorbringen erschöpften sich in Schilderungen der Amtsausübung des
Betriebenen, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, an einer klaren, die Anträge motivierenden
Beschwerdebegründung fehle es, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei,
dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Beschwerde
erweise sich ohnehin als unbegründet, als Grund für die Betreibungsforderung
habe der Beschwerdeführer "falsche Anschuldigung" angegeben, Ausführungen zur
Forderungshöhe, d.h. eine Substantiierung der recht hohen Forderung lasse der
Beschwerdeführer vermissen, der von ihm behauptete Vorfall sei strafrechtlich
behandelt worden, dem vom Beschwerdeführer angestrebten Revisionsverfahren sei
auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden gewesen, die Rückweisung des
Betreibungsbegehrens wegen Rechtsmissbrauchs sei nicht zu beanstanden,
inskünftig müsse der Beschwerdeführer bei mutwilliger Prozessführung auch
zweitinstanzlich mit Kostenfolgen rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2
SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 12. März 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde
gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden Entscheid
richtet, anhand jeder dieser Begründungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung darzutun ist (133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen in der Hauptbegründung
eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die angeblichen Gebührenmissbräuche im
Kanton Schwyz zu kritisieren, dem Betriebenen "Betrügereien über Fr. 3 Mio."
vorzuwerfen sowie die Betreibung als "legitim" und "keineswegs schikanös" zu
bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts in der Hauptbegründung aufzeigt,
inwiefern dessen Beschluss vom 12. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit (ohne Prüfung der Beschwerdevorbringen gegen die Eventualbegründung)
auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung
enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers
gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis U.________ und
dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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