Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.263/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_263/2015

Urteil vom 31. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis U.________.

Gegenstand
Vorsorgliche Sicherungsmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015
des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vorsorgliche Verwahrung der von
der Bank B.________ AG dem Betreibungskreis U.________ angewiesenen Fr.
10'900.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um Massnahmen nach Art. 104 BGG (im Sinne
einer superprovisorischen Anordnung der Geldfreigabe),

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 SchKG setzten
zwar grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung voraus, dringend gebotene
und als solche bezeichnete vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der
Pfändungsrechte seien nach der Rechtsprechung jedoch zulässig (BGE 115 III 41
E. 2, 107 III 67 E. 2), vorliegend sei ein solcher Fall gegeben, zum
Pfändungsvollzug sei es (wegen einer Beschwerde gegen ein erfolgloses
Terminverschiebungsgesuch) nicht gekommen, die Forderungen seien nicht bezahlt,
der Beschwerdeführer (der seine Überschuldung bestreite) gestehe seine
Illiquidität selbst zu, in Anbetracht der Dringlichkeit erscheine die (als
solche angezeigte) vorsorgliche Sicherungsmassnahme zum Schutz der
Gläubigerrechte namentlich in der anstehenden Pfändung als angebracht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 12. März 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten
Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die kantonsgerichtlichen
Erwägungen zu bestreiten und die Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen
zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. März 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
superprovisorische vorsorgliche Massnahmen sowie die Verfahrensanträge
gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis U.________ und
dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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