Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.260/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_260/2015

Urteil vom 30. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Gegenstand
Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren (Prüfung einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. März 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. März 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (in einem
Beschwerdeverfahren betreffend Prüfung einer erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert
hat,
in das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der II.
zivilrechtlichen Abteilung sowie in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer werde eine Frist von 10 Tagen
seit Zustellung der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt
(Art. 98 ZPO), der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelte nicht (Art.
145 Abs. 2 ZPO), bis zur Vorschusszahlung bleibe das Verfahren eingestellt,
schliesslich sei der Beschwerdeführer über die Prozesskosten und den Anspruch
auf die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären (Art. 97 ZPO), hinsichtlich der
Prozesskosten werde auf das Dekret über die Verfahrenskosten und den
Anwaltstarif verwiesen (SAR 221.150 und 291.150),
dass sich das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte
Ablehnungsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten als missbräuchlich erweist,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und
d), zumal die Mitwirkung des Präsidenten an früheren Urteilen ohnehin nicht
geeignet wäre, diesen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu
lassen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den
Gegenstand der Verfügung des Obergerichts vom 20. März 2015 hinausgehen oder
damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. März 2015 bildete,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer den (im kantonalen Beschwerdeverfahren
angefochtenen) erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen
und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S.
287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtliche Verfügung vom 20. März 2015 eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, kantonale Gerichtspersonen als befangen zu
bezeichnen und ohne nachvollziehbare Begründung zahlreiche Rechts- und
Verfassungsverletzungen zu behaupten ("schwerste Folter", "verbotene
Hausgerichtsbarkeit", "Foltermord-Vergeiselungs-Versklavung", verbotene
"Pflicht- oder Zwangsarbeit"),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. März 2015 aufzeigt, inwiefern
diese Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die
Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine
Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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