Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.255/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_255/2015

Urteil vom 4. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
C.________ arbeitete bis 1993 für die D.________ AG, deren Gründer und
Geschäftsführer bis Ende 1994 B.________ war. C.________ hob gegen B.________
ein Ehrverletzungsverfahren an, das mit einem Freispruch endete (Urteil des
Bundesgerichts 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). Er reichte
gegen B.________ eine Klage wegen Verletzung in seiner Persönlichkeit ein,
starb aber während des Prozesses am 29. April 2010. Das
Persönlichkeitsschutzverfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.________, der Bruder von C.________ und dessen Vertreter im
Gerichtsverfahren, focht die Abschreibung erfolglos an (Urteil des
Bundesgerichts 4A_758/2011 vom 7. März 2012).

B.

B.a. Am 15./17. April 2013 erhob A.________ (Beschwerdeführer) eine Klage gegen
B.________ (Beschwerdegegner) im Sinne eines postmortalen
Persönlichkeitsschutzes und zum Schutze seines eigenen Rufes. Er stellte
entsprechende Begehren unter anderem auf Leistung von Schadenersatz und von
Genugtuung.

B.b. Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand der mitwirkenden
Gerichtspersonen und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im
Ausstandsverfahren. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Beschluss vom 2. September 2013). Am 23.
September 2013 zog der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren zurück. Das
Bezirksgericht schrieb das Verfahren als erledigt ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.-- (Beschluss vom 9. Oktober
2013). Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, das
seine Beschwerde abwies (Urteil vom 15. April 2014). Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5D_75/2014 vom 29. Juli
2014).

B.c. Mit seiner Klage stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bezirksgericht forderte ihn auf, zusätzliche Angaben zu den
Erfolgsaussichten der Klage zu machen, andernfalls das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen werde, und den Streitwert zu beziffern, andernfalls auf
den Streitwert von 5 Mio. Fr. gemäss Klagebewilligung abgestellt werde
(Beschluss vom 30. Mai 2013). Innert Frist kam der Beschwerdeführer den
Aufforderungen nicht nach. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses von Fr. 70'750.-- (Beschluss vom 25. Oktober 2013).
Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht, das seine Beschwerde abwies
(Urteil vom 15. April 2014). Die anschliessende Beschwerde wies das
Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_459/2014 vom 29. Juli
2014).

B.d. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 70'750.-- angesetzt. Der
Beschwerdeführer ersuchte darum, das Verfahren zu sistieren, eventuell ihm die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu erstrecken. Das Bezirksgericht wies
das Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Vorschussleistung mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht
eingetreten werde (Beschluss vom 22. September 2014). Der Kostenvorschuss wurde
nicht geleistet. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein und auferlegte
dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 5'300.--, beinhaltend auch die
mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 800.--
(Beschluss vom 31. Oktober 2014).

B.e. Der Beschwerdeführer focht den bezirksgerichtlichen Beschluss an. Das
Obergericht wies seine Verfahrensanträge, sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Berufungsverfahren und die Berufung ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte, und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr.
3'000.-- (Urteil vom 13. Februar 2015).

C.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil vom 13. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Er beantragt weiter den Ausstand der Gerichtspersonen, die am
beanstandeten Verfahren mitgewirkt hatten, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einschliesslich eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
Verfahren vor Obergericht und die Anweisung an das Obergericht, seine
Rechtsbegehren und prozessualen Anträge zu beurteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer stellt weiter
prozessuale Anträge. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts hat die Gesuche um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am
Beschwerdeentscheid mitwirkenden Gerichtspersonen, um Beschwerdeergänzung und
um aufschiebende Wirkung abgewiesen und den Beschwerdeführer gleichzeitig
darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von der
Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen, über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege indessen erst später entschieden wird (Verfügung
vom 27. März 2015). Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
In Angelegenheiten des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB) steht die
Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 ff. BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403;
127 III 481 E. 1a S. 483), so dass auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG). Das angefochtene
Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des
Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab
(Art. 90 BGG). Da es einen Nichteintretensentscheid betrifft, ist der
Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Rückweisung zur Beurteilung der Rechtsbegehren zulässig (BGE 138 III 46 E. 1.2
S. 48). In Zivilsachen darf sich der Beschwerdeführer durch eine
Consulting-Firma vor Bundesgericht nicht vertreten lassen (Art. 40 BGG; BGE 134
III 520 E. 1.2 S. 522). Da er die Beschwerdeschrift auch persönlich
unterzeichnet hat, kann darauf grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Zu den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers (S. 4 ff. Ziff. II), soweit
darüber nicht schon entschieden ist, ergibt sich Folgendes:

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und trifft - von hier weder
behaupteten noch gegebenen Ausnahmen abgesehen - keine
Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die einzig in diesem
Zusammenhang verlangte Akteneinsicht zwecks Stellungnahme und zusätzlichen
Beweisofferten erübrigt sich. Da keine weiteren prozessleitenden Verfügungen
nötig sind, erweist sich auch der Antrag auf vorgängige Anhörung dazu als
gegenstandslos.

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt unter Hinweis auf völkerrechtliche Garantien
ein mündliches und öffentliches Verfahren. Die mündliche und öffentliche
Parteiverhandlung sowie die Beratung sind in Art. 57 bis Art. 59 BGG geregelt,
deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Seinen Antrag stellt der
Beschwerdeführer ohnehin für den Fall, dass das Bundesgericht in der Sache
selbst entscheiden sollte. Da dem kantonalen Berufungsverfahren der Beschluss,
auf die Klage nicht einzutreten, zugrunde liegt, fällt ein Entscheid in der
Sache ausser Betracht und kommt allenfalls eine Aufhebung und Rückweisung zur
Beurteilung in der Sache in Frage (E. 1 oben). Auch insoweit ist dem
Verfahrensantrag nicht zu entsprechen.

2.3. Unter Vorbehalt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 8 unten)
müssen die Verfahrensanträge abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist
und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3.
Bereits vor Obergericht hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 119
Abs. 6 ZPO gerügt, wonach ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um
die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden. Das
Bezirksgericht hätte ihm deshalb keine Gerichtskosten auferlegen dürfen, und
zwar weder im vor Obergericht angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2014 noch
im darin erwähnten Beschluss vom 9. Oktober 2013 betreffend Ausstand (S. 23 ff.
Ziff. V/D/1 der Beschwerdeschrift).

3.1. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auf die unentgeltliche
Rechtspflege im Persönlichkeitsschutzverfahren und die Bestimmung des
Kostenvorschusses anhand des Streitwertes nicht mehr zurückzukommen. Beide
Fragen waren Gegenstand der Beschwerde gegen den betreffenden Zwischenentscheid
(Bst. B.c oben), die das Bundesgericht abgewiesen hat (E. 3 S. 5 ff. und E. 4
S. 7 ff. des Urteils 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014). War die Beschwerde gegen
den Zwischenentscheid zulässig und wurde von ihr Gebrauch gemacht, kann der
Zwischenentscheid nicht nochmals durch Beschwerde gegen den Endentscheid
angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 131 III 87 E. 3.3 S. 90 und 404 E.
3.4 S. 407; Urteil 4A_79/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.4). Infolgedessen ist
der Beschwerdeführer mit seinen Rügen, die er gegen den Zwischenentscheid
vorgebracht hat oder vorzubringen Anlass gehabt hätte, heute nicht mehr zu
hören.

3.2. Der angerufene Art. 119 ZPO regelt "Gesuch und Verfahren" (Marginalie) im
Kapitel über die unentgeltliche Rechtspflege und sieht vor, dass im Verfahren
um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden ausser
bei Bös- oder Mutwilligkeit (Abs. 6). Die Bestimmung sagt nichts zur
Kostenpflicht in anderen Verfahren als demjenigen um die unentgeltliche
Rechtspflege. Wie es der Beschwerdeführer immer wieder beantragt (siehe E. 8
unten), hat das Bezirksgericht im Ausstandsverfahren (Bst. B.b oben) und im
Persönlichkeitsschutzverfahren (Bst. B.c oben) vorweg separate Beschlüsse über
die unentgeltliche Rechtspflege gefällt. Die kostenlosen Gesuchsverfahren um
die unentgeltliche Rechtspflege waren damit abgeschlossen (vgl. BGE 137 III 470
E. 6.5 S. 472 ff.). Da die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
wurden, trat die im umgekehrten Fall vorgesehene Befreiung von den
Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) nicht ein. Die anschliessenden
Beschlüsse, das Ausstandsbegehren zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben
(Bst. B.b oben) und auf die Klage mangels rechtzeitiger Leistung des
Kostenvorschusses nicht einzutreten (Bst. B.d oben), waren deshalb
kostenpflichtig.

3.3. Das Obergericht ist zum gleichen Ergebnis gelangt und damit von
zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers hat es sein Urteil (E. III/3 S. 13) auch den
bundesrechtlichen Anforderungen genügend begründet (Art. 53 ZPO und Art. 29
Abs. 2 BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, im kantonalen Berufungsverfahren sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit seiner
Rechtsbegehren verweigert worden, müsse die Kostenauflage im
bezirksgerichtlichen Verfahren doch als krasser Verstoss gegen Art. 119 Abs. 6
ZPO qualifiziert werden (S. 25 f. Ziff. V/D/2 der Beschwerdeschrift). Da
letztere Auffassung nicht zutrifft (E. 3 oben), ist weder ersichtlich noch
dargetan, inwiefern das Obergericht hätte annehmen müssen, dass die vom
Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen
(Art. 117 lit. b ZPO; vgl. zum Begriff: BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.). Die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
(E. IV/2 S. 14 des angefochtenen Urteils) kann somit nicht beanstandet werden.

5.
Eine Verletzung von Art. 30 BV und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das
Obergericht (E. II/7 S. 9 f.) seinen Antrag auf vorgängige Mitteilung der Namen
der am Verfahren und am Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen abgewiesen hat (S.
26 f. Ziff. V/D/3 der Beschwerdeschrift). Wie dem Beschwerdeführer bereits
mehrfach und ausführlich begründet wurde, ist der Antrag, so wie ihn der
Beschwerdeführer immer wieder von Neuem stellt, unbegründet. Darauf kann
verwiesen werden (zuletzt betreffend den Beschwerdeführer: Urteil 5D_141/2014
vom 22. Januar 2015 E. 3).

6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf eine
kontradiktorische mündliche und öffentliche Verhandlung (S. 27 ff. Ziff. V/D/4
der Beschwerdeschrift). Den diesbezüglichen Antrag hat das Obergericht
abgewiesen (E. II/6 S. 9 des angefochtenen Urteils).

6.1. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, doch kann das Gesetz Ausnahmen
vorsehen (Art. 30 Abs. 3 BV). In diesem Sinne kann die Rechtsmittelinstanz
gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden. Eine Berufungsverhandlung ist - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - nicht zwingend vorgeschrieben (Urteil 4A_66/2014 vom 2.
Juni 2014 E. 4.2). Über deren Durchführung entscheidet das Berufungsgericht
nach pflichtgemässem Ermessen, dessen bundesrechtswidrige Ausübung durch das
Obergericht der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt.

6.2. Wie dem Beschwerdeführer in früheren Verfahren dargelegt worden ist,
besteht zwar gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verfahren über zivilrechtliche
Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung und gilt als
zivilrechtlich der vor Obergericht streitige Kostenentscheid, wenn die Kosten
wie hier in einem zivilrechtlichen Streit entstanden sind. Die Rechtsprechung
erlaubt jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn eine
Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund
der Akten oder schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (Urteil
5D_181/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1.2, den Beschwerdeführer betreffend). Dass
die vor Obergericht aufgeworfenen Fragen nicht sachgerecht und richtig im
schriftlichen Verfahren beantwortet werden konnten, behauptet der
Beschwerdeführer zwar, vermag er aber nicht überzeugend (vgl. E. 3-5 oben) zu
begründen.

6.3. Aus den dargelegten Gründen kann die Abweisung des Antrags, eine mündliche
und öffentliche Berufungsverhandlung durchzuführen, nicht beanstandet werden.
Wie Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert auch Art. 14 UNO-Pakt
II (SR 0.103.2) das Prinzip der Justizöffentlichkeit (BGE 139 I 129 E. 3.3 S.
133). Mehr ergibt sich daraus indessen nicht. Ebenso wenig verletzt die
obergerichtliche Gestaltung des Verfahrens die Menschenwürde (Art. 7 BV) oder
sonstige Verfassungsrechte, die der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung
auflistet.

7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Alle weiteren Rügen und Einwände erweisen sich als formell unzulässig.
Namentlich auf sein Begehren, die am vorliegend beanstandeten Verfahren
mitwirkenden Gerichtspersonen hätten in den Ausstand zu treten, geht der
Beschwerdeführer nicht ein.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten-, aber nicht
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und um einen
Entscheid darüber vorgängig des endgültigen bundesgerichtlichen Urteils (S. 6
ff. Ziff. III der Beschwerdeschrift).

8.1. Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des Beschwerdeführers vorab
unbegründet, teilweise aber auch unzulässig sind, verdeutlichen, dass die
gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung kann deshalb nicht entsprochen werden
(Art. 64 BGG; vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 396 E. 1.2
S. 397).

8.2. Die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit
dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung ist in denjenigen Fällen
nicht zu beanstanden, in denen - wie hier - das Gesuch mit der Eingabe in der
Hauptsache verbunden wird und danach keine weiteren Vorkehren eines
Rechtsvertreters erforderlich sind (Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E.
4.2, in: Praxis 101/2012 Nr. 91 S. 611 f.).

8.3. Seinen gegenteiligen Standpunkt begründet der Beschwerdeführer damit, dass
er im Falle eines separaten Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege
seine Beschwerde wegen Mittellosigkeit allenfalls rechtzeitig zurückziehen
könnte. Entgegen seiner Annahme ist auch der Rückzug der Beschwerde nicht
zwingend kostenlos. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG kann auf die Erhebung von
Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Fall durch
Abstandserklärung, der der Rückzug des Bundesrechtsmittels gleichsteht (Art. 73
BZP i.V.m. Art. 71 BGG), erledigt wird (BGE 83 II 57 E. 1 S. 61 f.; Beschlüsse
5P.305/2006 vom 2. April 2007 und 4C.11/1997 vom 8. Dezember 1997; je zum
gleichlautenden Art. 153 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943). Dass
entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers erst im Endurteil über die
unentgeltliche Rechtspflege entschieden und dass dem Beschwerdeführer damit ein
Beschwerderückzug verunmöglicht wird, kann in der Praxis somit bei der
Festsetzung der Gerichtskosten berücksichtigt werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben