Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.251/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_251/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger und/oder Dr. Marco Kamber,
Beschwerdeführer,

gegen

1. F.________,
2. G.________,
3. H.________,
4. I.________,
5. J.________,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marcel Lustenberger und/oder Urs Boller,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 9. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 1. Oktober 2014 erliess das Betreibungsamt U.________ aufgrund der am 17.
September 2014 gestellten Betreibungsbegehren mehrere Zahlungsbefehle gegen
Y.________ (Zahlungsbefehle Nr. xxx26 bis Nr. xxx30). Diese wurden am 8.
Oktober 2014 zugestellt.

B. 
Am 17. Oktober 2014 erhob Y.________ Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle an
das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, die
Zahlungsbefehle wegen Rechtsmissbräuchlichkeit für nichtig zu erklären und sie
eventualiter aufzuheben. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 wies das
Kreisgericht die Beschwerde ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ am 8. Januar 2015 Beschwerde an das
Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, den
Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die in den fünf Betreibungsverfahren
ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit, allenfalls mangels
Gläubigerberechtigung, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die
Betreibungen zu löschen. Mit Entscheid vom 9. März 2015 wies das Kantonsgericht
die Beschwerde ab.

D. 
Am 26. März 2015 hat Y.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom
9. März 2015 aufzuheben, die in den fünf Betreibungsverfahren ausgestellten
Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen, die Betreibungen zu löschen.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom
Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75
BGG).

 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2.

2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liegt den zu beurteilenden
Betreibungen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anlagestiftung Fondation
V.________ habe Darlehen von interessierten Pensionskassen gebündelt und diese
an Darlehensnehmer für Immobilienprojekte vergeben. Dabei habe die Fondation
V.________ mit der V.________ SA und den Mitgliederkassen zusammengewirkt, ohne
dass den Darlehensnehmern die Darlehensgeber offengelegt worden wären. Der
Beschwerdeführer sei Aktionär der (Gross-) Muttergesellschaft von
Immobilienunternehmungen, die Darlehen der Fondation V.________ entgegen
genommen hätten. Persönlich habe er keine Darlehensverträge unterzeichnet. Bei
diesem Vorgehen der Darlehensvergabe seien angeblich zahlreiche Pensionskassen
- darunter die Beschwerdegegnerinnen - geschädigt worden. Ermittlungen dazu
seien offenbar im Gange. Welche Rolle dem Beschwerdeführer zukam, sei
umstritten und offenbar ebenfalls Gegenstand von Abklärungen. Die
Beschwerdegegnerinnen seien der Auffassung, dass zwischen Personen aus dem
Umfeld der Immobiliengesellschaften des Beschwerdeführers und einem
Beschuldigten in der "Affäre V.________" eine Zusammenarbeit bestanden haben
könnte; sie hätten sich im Strafverfahren als Geschädigte konstituiert.
Aufgrund dieser Situation sei - zumindest derzeit - davon auszugehen, dass
zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen bestehen könnten und darüber jetzt
eine Auseinandersetzung stattfinde.

2.2. In den durch die Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Betreibungen hat das Kantonsgericht alsdann keinen
Rechtsmissbrauch erkennen können:

 Am 17. Juli 2014 hätten die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer um
Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung für allfällige
Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensvergabe
gebeten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, entsprechende Erklärungen zu
unterzeichnen. Ob es für ihn zumutbar gewesen sei, eine
Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, sei unerheblich. Nachdem er sich
geweigert habe, die Erklärung abzugeben, hätten die Beschwerdegegnerinnen die
Betreibung einleiten müssen, um eine allfällige Verjährung der von ihnen
geltend gemachten Forderungen zu unterbrechen. Einem Gläubiger stehe es frei,
zur Unterbrechung der Verjährung eine Betreibung einzuleiten; dies sei nicht
rechtsmissbräuchlich und die entsprechende Wirkung sei gesetzlich vorgesehen
(Art. 135 Ziff. 2 OR). Liege der Zweck der Betreibungen mithin in der
Unterbrechung der Verjährung, so werde mit ihnen kein sachfremdes Ziel verfolgt
und es handle sich weder um Kreditschädigung noch um Schikane.

 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich die "wirklichen
Gläubigerinnen" nicht zu erkennen geben würden bzw. ihre Mitgliedschaft bei der
Fondation V.________ nicht offenlegen würden, sei darauf nicht weiter
einzugehen. Die Gläubigereigenschaft sei mittels Rechtsvorschlags zu
bestreiten. Der Umstand, dass dieser Nachweis im Beschwerdeverfahren nicht
erfolgte, lasse die Betreibung nicht missbräuchlich erscheinen. Die
Gläubigerstellung erscheine jedenfalls nicht derart abwegig, dass die
Betreibung per se missbräuchlich erscheinen würde. Ob der Anspruch effektiv
bestehe und den betreibenden Gläubigerinnen zustehe, sei nicht im
Beschwerdeverfahren zu prüfen.

 Die Person des Gläubigers bzw. des Betreibenden sei sodann bekannt, da diese
auf Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl klar bezeichnet seien. Ob der
Beschwerdeführer den Beschwerdeführerinnen den Darlehensbetrag schulde, sei
nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Der Beschwerdeführer habe es sich
sodann selber zuzuschreiben, wenn er Verträge abschliesse, ohne den effektiven
Vertragspartner zu kennen.

 Schliesslich sei auch bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungssumme
keine Rechtsmissbräuchlichkeit feststellbar. Es sei legitim, bis zur Klärung
der Forderung die angebliche Darlehenssumme von Fr. 30 Mio. um rund 50 % zu
erhöhen für den Fall, dass sich aus den laufenden Strafuntersuchungen weitere
Erkenntnisse zu den Schadenspositionen ergeben sollten. Dadurch könne eine
Teilverjährung noch nicht bekannter Forderungen verhindert werden.

3. 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er und die ihm
wirtschaftlich zuzurechnenden Unternehmen hätten unbestrittenermassen die
Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung angeboten, falls die
Beschwerdegegnerinnen nachweisen würden, dass sie in relevante, über die
Fondation V.________ vergebene Darlehen involviert seien. Bei Vertragsschluss
hätten die Unternehmungen der Gruppe, die ihm indirekt gehöre, auf eine
Offenlegung der Vertragspartner vertraut. Die Ansicht des Kantonsgerichts sei
demnach nicht haltbar, dass er es selber zu vertreten habe, wenn er Verträge
abschliesse, deren Vertragspartner er nicht kenne, zumal er selber gar keine
Verträge unterzeichnet habe. Der Vorbehalt gegenüber der Abgabe der
Verjährungsverzichtserklärung sei berechtigt gewesen. Es widerspreche demnach
Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerinnen diese Offenlegung im Rahmen
der Verjährungsverzichtserklärung verweigerten und danach Betreibung zur
Unterbrechung der Verjährung einleiteten. Abzuwägen seien auch die auf dem
Spiel stehenden Interessen: Der Eintrag im Betreibungsregister stelle für ihn
als Geschäftsmann eine erhebliche Bürde dar, wohingegen es den
Beschwerdegegnerinnen ein Leichtes gewesen wäre, nachzuweisen, in welche
Darlehen sie investiert hätten. Stattdessen habe das Kantonsgericht unbesehen
die unbelegte Behauptung der Beschwerdegegnerinnen übernommen, der
W.________-Gruppe (die ihm wirtschaftlich zurechenbaren Unternehmungen)
Darlehen im Betrag von ca. Fr. 30 Mio. ausgerichtet zu haben.

 Die von ihm indirekt kontrollierten Unternehmungen seien nicht bereit, den
durch den Betrugsfall entstandenen Schaden im Rahmen vertraglicher
Rückzahlungsansprüche ohne weiteres auf sich zu nehmen, zumal der potentielle
Schaden der Beschwerdegegnerinnen nur einen Bruchteil des in Betreibung
gesetzten Betrages umfassen könne, da der Gesamtschaden rund Fr. 140 Mio.
betragen soll, die Fondation V.________ aber für rund 100 Pensionskassen
Darlehen vermittelt habe. Die Betreibungen seien offenkundig eingeleitet
worden, um ihn als Entscheidträger der fraglichen Unternehmungen unter Druck zu
setzen. Das Kantonsgericht gehe darauf nicht ein, womit der Sachverhalt
offensichtlich unvollständig festgestellt und Art. 2 ZGB verletzt worden sei.
Willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, seine Rolle in dieser Angelegenheit
sei umstritten. Es gebe in den Akten keinen Hinweis darauf, dass er etwas
anderes sei als indirekter Inhaber von Unternehmungen, die Darlehensverträge
unterzeichnet hätten. Es fehle dementsprechend auch der vorinstanzlichen
Folgerung jegliche Basis, es sei zumindest derzeit davon auszugehen, dass
zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen bzw. Schadenersatzansprüche
bestehen könnten. Da offenkundig kein Anhaltspunkt für eine ausservertragliche
Schädigung vorliege, könne er nur als Entscheidträger der involvierten
Unternehmungen betrieben worden sein, was aber einzig der missbräuchlichen
Druckausübung diene.

4.

4.1. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass
der Gläubiger den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl
als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber
jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob eine Schuld besteht oder nicht (
BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 5A_773/2014 vom 10.
Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

 Keinen Rechtsschutz findet, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet
(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig.
Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung
offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt
noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten
Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners auch
nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich
erhoben werde. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung
demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines
(angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen
völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482
f. mit Hinweisen). Angesichts der beschränkten Kognition des Betreibungsamts
und der Aufsichtsbehörden sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen,
mit denen der Betriebene seine Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff.
SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der
Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (Urteil 5A_773/2014 vom
10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich kein
Rechtsmissbrauch aus den Umständen des Scheiterns der
Verjährungsverzichtserklärung und der nachfolgenden Betreibung ableiten. Ein
Gläubiger ist nicht verpflichtet, vor einer Betreibung den Schuldner um Abgabe
einer solchen Erklärung zu bitten, und der Schuldner ist nicht verpflichtet,
einer solchen Bitte nachzukommen. Knüpft der Schuldner die Abgabe einer solchen
Erklärung an eine zuvor vom Gläubiger zu erfüllende Bedingung, so ist der
Gläubiger frei, ob er sich darauf einlassen will oder nicht. Es stellt keinen
Rechtsmissbrauch dar, wenn er stattdessen den gesetzlich vorgesehenen Weg der
Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (Art. 135 Ziff. 2
OR). Für das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde besteht insoweit weder
grundsätzlich noch angesichts der behaupteten Umstände des Einzelfalls Raum für
eine Abwägung der Interessen des Schuldners gegenüber denjenigen des
Gläubigers.

 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Stellung der
Beschwerdegegnerinnen als Vertragspartnerinnen der Darlehensverträge oder ihre
Stellung als Gläubigerinnen ausservertraglicher Ansprüche in Zweifel ziehen
will oder vorträgt, die betriebenen Forderungen seien angesichts des
Gesamtschadens und der Anzahl involvierter Pensionskassen überhöht, so betrifft
dies alles den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderungen. Diese Punkte
können im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, so dass darauf nicht
einzutreten ist. Dass der betriebene Betrag massiv übersetzt sei und deshalb
Rechtsmissbrauch vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
geltend, denn es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden
kantonsgerichtlichen Erwägungen. Unerheblich ist auch, dass er bestreitet,
seine Rolle im Hypothekenskandal sei umstritten und diese sei Gegenstand von
Untersuchungen. Dieser Einwand beschlägt letztlich die Frage, worauf sich
Forderungen gegen ihn stützen könnten und ob sie begründet sind. Zwar steht
fest, dass der Beschwerdeführer selber keine Darlehensverträge unterzeichnet
hat (oben E. 2.1). Beim Vorwurf, er hätte bei der Unterzeichnung darauf achten
sollen, wer Vertragspartner ist (oben E. 2.2), handelt es sich offenbar um ein
Versehen. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings selber nicht, dass zwischen
ihm und der Fondation V.________ offensichtlich überhaupt keine (auch nur
indirekte) Verbindung bestehen würde. Insoweit ist weder ersichtlich, dass die
Betreibungen offensichtlich einzig der Druckausübung auf ihn als
Entscheidträger dienen, noch, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt in dieser
Beziehung in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt hätte.

 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben