Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.250/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_250/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger und/oder Dr. Marco Kamber,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Vuille,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 9. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 24. September 2014 erliess das Betreibungsamt U.________ aufgrund der am 8.
September 2014 gestellten Betreibungsbegehren mehrere Zahlungsbefehle gegen
X.________ (Zahlungsbefehle Nr. xxx01 bis Nr. xxx07). Diese wurden am 13.
Oktober 2014 zugestellt.

B. 
Am 16. Oktober 2014 erhob X.________ Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle an
das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, die
Zahlungsbefehle wegen Rechtsmissbräuchlichkeit für nichtig zu erklären und sie
eventualiter aufzuheben. Am 25. November 2014 zeigte das Betreibungsamt an,
dass zwei Gläubigerinnen ihre Betreibungen zurückgezogen haben (Betreibungen
Nr. xxx05 und Nr. xxx06). Die übrigen Gläubigerinnen reduzierten den in
Betreibung gesetzten Forderungsbetrag in der Beschwerdeantwort vom 24. November
2014. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 wies das Kreisgericht die Beschwerde
ab und wies das Betreibungsamt an, die in Betreibung gesetzten Beträge
entsprechend dem Urteilsdispositiv zu reduzieren.

C. 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 8. Januar 2015 Beschwerde an das
Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, den
Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die in den fünf verbliebenen
Betreibungsverfahren ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit,
allenfalls mangels Gläubigerberechtigung, aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen, die Betreibungen zu löschen. Mit Entscheid vom 9. März 2015 wies
das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

D. 
Am 26. März 2015 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom
9. März 2015 aufzuheben, die in den fünf verbliebenen Betreibungsverfahren
ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu löschen.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom
Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75
BGG).

 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2.

2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liegt den zu beurteilenden
Betreibungen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anlagestiftung Fondation
V.________ habe Darlehen von interessierten Pensionskassen gebündelt und diese
an Darlehensnehmer für Immobilienprojekte vergeben. Dabei habe die Fondation
V.________ mit der V.________ SA und den Mitgliederkassen zusammengewirkt, ohne
dass den Darlehensnehmern die Darlehensgeber offengelegt worden wären. Der
Beschwerdeführer habe mehrere solche Darlehensverträge als Solidarschuldner
unterzeichnet. Bei diesem Vorgehen der Darlehensvergabe seien angeblich
zahlreiche Pensionskassen - darunter die Gläubigerinnen - geschädigt worden.
Ermittlungen dazu seien offenbar im Gange. Welche Rolle dem Beschwerdeführer
zukam, sei umstritten und offenbar ebenfalls Gegenstand von Abklärungen.
Aufgrund dieser Situation sei - zumindest derzeit - davon auszugehen, dass
zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen bestanden haben könnten und
darüber jetzt eine Auseinandersetzung stattfinde.

2.2. In den durch die Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Betreibungen hat das Kantonsgericht alsdann keinen
Rechtsmissbrauch erkennen können:

 Am 28. Juli 2014 hätten die Gläubigerinnen den Beschwerdeführer um Abgabe
einer Verjährungsverzichtserklärung für allfällige Schadenersatzforderungen im
Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensvergabe gebeten. Der Beschwerdeführer
habe sich geweigert, entsprechende Erklärungen zu unterzeichnen. Ob es für ihn
zumutbar gewesen sei, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, sei
unerheblich. Nachdem er sich geweigert habe, die Erklärung abzugeben, hätten
die Gläubigerinnen die Betreibung einleiten müssen, um eine allfällige
Verjährung der von ihnen geltend gemachten Forderungen zu unterbrechen. Einem
Gläubiger stehe es frei, zur Unterbrechung der Verjährung eine Betreibung
einzuleiten; dies sei nicht rechtsmissbräuchlich und die entsprechende Wirkung
sei gesetzlich vorgesehen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Liege der Zweck der
Betreibungen mithin in der Unterbrechung der Verjährung, so werde mit ihnen
kein sachfremdes Ziel verfolgt und es handle sich weder um Kreditschädigung
noch um Schikane.

 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich die "wirklichen
Gläubigerinnen" nicht zu erkennen geben würden bzw. ihre Mitgliedschaft bei der
Fondation V.________ nicht offenlegen würden, sei darauf nicht weiter
einzugehen. Die Gläubigereigenschaft sei mittels Rechtsvorschlags zu
bestreiten. Der Umstand, dass dieser Nachweis im Beschwerdeverfahren nicht
erfolgte, lasse die Betreibung nicht missbräuchlich erscheinen. Die
Gläubigerstellung erscheine jedenfalls nicht derart abwegig, dass die
Betreibung per se missbräuchlich erscheinen würde. Ob der Anspruch effektiv
bestehe und den betreibenden Gläubigerinnen zustehe, sei nicht im
Beschwerdeverfahren zu prüfen.

 Die Person des Gläubigers bzw. des Betreibenden sei sodann bekannt, da diese
auf Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl klar bezeichnet seien. Ob der
Beschwerdeführer den Gläubigerinnen den Darlehensbetrag schulde, sei nicht im
Beschwerdeverfahren zu klären. Der Beschwerdeführer habe es sich sodann selber
zuzuschreiben, wenn er Verträge abschliesse, ohne den effektiven
Vertragspartner zu kennen.

 Schliesslich sei auch bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungssumme
keine Rechtsmissbräuchlichkeit feststellbar. Die betriebene Summe von rund Fr.
18 Mio. sei in Anbetracht eines möglichen Gesamtschadens aus dem
"Hypothekenskandal" von rund Fr. 140 Mio. nicht dermassen hoch, dass sie als
utopisch oder schikanös zu bezeichnen wäre. Die Reduktion der in Betreibung
gesetzten Forderung sei sodann zulässig und daraus könne nicht auf
Missbräuchlichkeit der Betreibung geschlossen werden. Die Reduktion zeige
vielmehr auf, dass derzeit offenbar hinsichtlich der Schadenssumme und
allfällig Mithaftender Unsicherheiten bestehen, die Gläubigerinnen aber
bestrebt seien, die Betreibungen den neuesten Erkenntnissen anzupassen.

3. 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Gläubigerinnen hätten
zunächst einen Gesamtbetrag von Fr. 233,4 Mio. und damit einen massiv
übersetzten Betrag in Betreibung gesetzt. Der angebliche Gesamtschaden betrage
ca. Fr. 140 Mio. Die Fondation V.________ habe für etwa 100 Pensionskassen
Darlehen vermittelt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen dazu gehörten (was
unbekannt sei), könnten sie jedenfalls nicht die einzigen potentiell
Geschädigten sein. Er selber habe sodann Darlehensverträge im Umfang von knapp
Fr. 65 Mio. gezeichnet. Aus diesen Tatsachen werde klar, dass eine Betreibung
durch sieben von rund hundert beteiligten Pensionskassen gegen ihn im Umfang
von Fr. 233,4 Mio. massiv überhöht gewesen sei, was die betreibenden Kassen
durch den Rückzug von mehr als 90 % ihrer Forderungen nur wenige Wochen nach
Einleitung der Betreibung auch gleich selber bewiesen hätten.

 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bemesse sich die Missbräuchlichkeit der
Betreibung nicht an den noch verbleibenden Forderungen von rund Fr. 18 Mio.,
sondern an den ursprünglich in Betreibung gesetzten. Demgemäss sei auch nicht
relevant, weshalb die Gläubigerinnen die in Betreibung gesetzte Summe reduziert
hätten. Das Kantonsgericht habe zwar angenommen, sie hätten den Schaden
reevaluiert. Dass die Reduktion aber nur Wochen nach der Betreibung erfolgte
und mehr als 90 % der in Betreibung gesetzten Summe umfasste, lege keine
sorgfältige Neubeurteilung nahe, sondern vielmehr, dass die ursprünglich in
Betreibung gesetzte Summe willkürlich hoch gewesen sei. Er selber könne aber
die fehlende Reevaluation nicht beweisen, so dass die Gläubigerinnen nach Art.
8 ZGB hätten belegen müssen, dass sie ihren Schaden neu geschätzt hätten.

 Hinsichtlich der Verjährungsverzichtserklärung macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe unbestrittenermassen die Abgabe einer solchen angeboten, falls
die Beschwerdegegnerinnen nachweisen würden, dass sie in relevante, über die
Fondation V.________ vergebene Darlehen involviert seien. Er habe bei
Vertragsschluss auf eine Offenlegung der Vertragspartner vertraut. Sein
Vorbehalt gegenüber der Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung sei berechtigt
gewesen. Es widerspreche demnach Treu und Glauben, wenn die
Beschwerdegegnerinnen diese Offenlegung im Rahmen der
Verjährungsverzichtserklärung verweigerten und danach Betreibung zur
Unterbrechung der Verjährung einleiteten. Abzuwägen seien auch die auf dem
Spiel stehenden Interessen: Der Eintrag im Betreibungsregister stelle für ihn
als Geschäftsmann eine erhebliche Bürde dar, wohingegen es den
Beschwerdegegnerinnen ein Leichtes gewesen wären, nachzuweisen, in welche
Darlehen sie investiert hätten.

 Er sei schliesslich nicht bereit, den durch den Betrugsfall entstandenen
Schaden im Rahmen vertraglicher Rückzahlungsansprüche ohne weiteres auf sich zu
nehmen. Die Betreibungen seien offenkundig eingeleitet worden, um ihn als
vertraglichen Darlehensnehmer unter Druck zu setzen. Das Kantonsgericht gehe
darauf nicht ein, womit der Sachverhalt offensichtlich unvollständig
festgestellt und Art. 2 ZGB verletzt worden sei. Willkürlich sei die Annahme
der Vorinstanz, seine Rolle in dieser Angelegenheit sei umstritten. Es gebe in
den Akten keinen Hinweis darauf, dass er etwas anderes sei als Unterzeichner
von Darlehensverträgen. Es fehle dementsprechend auch der vorinstanzlichen
Folgerung, es sei zumindest derzeit davon auszugehen, dass zwischen den
Parteien rechtliche Beziehungen bzw. Schadenersatzansprüche bestehen könnten,
jegliche Basis, soweit über allfällige vertragliche Ansprüche hinausgehende
Forderungen gemeint wären. Da offenkundig kein Anhaltspunkt für eine
ausservertragliche Schädigung vorliege, könne er nur als Unterzeichner der
Darlehensverträge betrieben worden sein, was aber aufgrund der überhöhten
Betreibung einzig der missbräuchlichen Druckausübung dienen könne.

4.

4.1. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass
der Gläubiger den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl
als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber
jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob eine Schuld besteht oder nicht (
BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 5A_773/2014 vom 10.
Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

 Keinen Rechtsschutz findet, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet
(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig.
Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung
offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt
noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten
Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners auch
nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich
erhoben werde. Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung
demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines
(angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen
völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482
f. mit Hinweisen). Angesichts der beschränkten Kognition des Betreibungsamts
und der Aufsichtsbehörden sowie des Bestehens von spezifischen Rechtsbehelfen,
mit denen der Betriebene seine Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff.
SchKG), wird ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der
Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (Urteil 5A_773/2014 vom
10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2. Was zunächst die Höhe der ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge
betrifft, so ergibt sich dieses Sachverhaltselement zwar nicht aus dem
angefochtenen Urteil, aber aus dem Entscheid des Kreisgerichts, auf den die
Vorinstanz zum Schluss pauschal verweist. Daraus lässt sich entnehmen (S. 7 und
10), dass die ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge wesentlich höher
waren als die jetzt noch zur Debatte stehenden (Nr. xxx01: Fr. 26 Mio. [nach
Reduktion Fr. 2,392 Mio.]; Nr. xxx02: Fr. 6,5 Mio. [nach Reduktion Fr. 0,792
Mio.]; Nr. xxx03: Fr. 5 Mio. [nach Reduktion Fr. 1,584 Mio.]; Nr. xxx04: Fr.
180 Mio. [nach Reduktion Fr. 12,064 Mio.]; Nr. xxx05: Fr. 3 Mio. [Rückzug]; Nr.
xxx06: Fr. 11 Mio. [Rückzug]; Nr. xxx07: Fr. 1,9 Mio. [nach Reduktion Fr. 1,2
Mio.]).

 Weder aus der Höhe der ursprünglichen Betreibungen noch aus der Tatsache der
Reduktion kann der Beschwerdeführer jedoch etwas zu seinen Gunsten ableiten.
Begründet der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der Betreibungen mit
diesen Kriterien, so ist vorauszuschicken, dass die fraglichen Betreibungen an
sich gesondert betrachtet werden müssten, da sie von verschiedenen
Gläubigerinnen ausgehen, dass sie auf stark voneinander abweichende Summen
lauteten und - soweit aufrecht erhalten - nach wie vor lauten, und dass die
Gläubigerinnen sie in unterschiedlichem Ausmass reduziert haben und der
Beschwerdeführer nicht belegt, inwieweit die Gläubigerinnen - abgesehen von der
Wahl des gleichen Rechtsvertreters - konzertiert zusammengewirkt haben sollten,
um ihn durch die Summe ihrer Betreibungen zu schikanieren. Des Weiteren ist zu
beachten, dass sich das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der
Beschwerde auf den ersten Blick auf die reduzierten Beträge beschränkt. Es kann
aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Einzelfall ein Gläubiger
insoweit rechtsmissbräuchlich verhält, als er massiv übersetzte Beträge in
Betreibung setzt, diese aber reduziert, sobald der Betriebene einen
Rechtsbehelf ergreift, und ein allfälliger Rechtsmissbrauch nie geahndet werden
könnte, wenn nicht die ursprünglichen Beträge in die Betrachtung miteinbezogen
würden.

 Vorliegend ist allerdings auch bei Heranziehung der ursprünglich in Betreibung
gesetzten Beträge kein Rechtsmissbrauch ersichtlich. Zwar trifft zu, dass der
Schaden rund um den "V.________-Skandal" mit Fr. 140 Mio. beziffert wurde. Der
Beschwerdeführer übergeht aber die Ausführungen des Kreisgerichts, die vom
Pauschalverweis des Kantonsgerichts miterfasst sind, wonach diese Summe an
einer ausserordentlichen Generalversammlung der Fondation V.________ vom 25.
März 2014 genannt wurde, und dieser Betrag durchaus noch höher, aber auch
tiefer ausfallen könne (S. 9 des Entscheids des Kreisgerichts). Die Schätzung
erfolgte damit ein halbes Jahr vor den fraglichen Betreibungen, eine Erhöhung
blieb vorbehalten und es ist ohnehin nicht festgestellt, ob die angeblichen
Schäden der Beschwerdegegnerinnen in die damalige Schätzung eingeflossen sind.
Die ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge sind angesichts des
Hypothekarvolumens der Fondation V.________ (bzw. der geschäftsführenden
V.________ SA) von Fr. 3,3 Milliarden (Entscheid des Kreisgerichts S. 9), nicht
offensichtlich massiv überhöht. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer
sodann aus der Existenz weiterer potentiell geschädigter Pensionskassen
(insgesamt 93 gemäss Entscheid des Kreisgerichts S. 9). In den Entscheiden des
Kreis- und Kantonsgerichts ist nichts über ihre Schäden im Einzelnen
festgestellt und inwiefern diese in die Schadensschätzung vom 25. März 2014
eingeflossen sind.

 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die
Gläubigerinnen ihre Forderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zum Teil
stark gesenkt haben. Diese Senkung soll nach seiner Ansicht beweisen, dass die
ursprünglichen Betreibungen mit Absicht massiv überhöht gewesen sein sollen.
Dabei handelt sich jedoch bloss um seine Interpretation des Sachverhalts. Die
vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Senkung auf neue Erkenntnisse über die
Schadenshöhe zurückzuführen sei, ist keineswegs willkürlich. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt
(vgl. zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im Beschwerdeverfahren BGE 107 III
1), weil die Beschwerdegegnerinnen nicht bewiesen hätten, dass die Reduktion
tatsächlich auf einer sorgfältigen Neubeurteilung ihrer Ansprüche beruhe, so
ist dieser Einwand von vornherein gegenstandslos, da das Kantonsgericht einen
bestimmten Sachverhalt als erwiesen erachtet hat (BGE 119 III 103 E. 1 S. 104;
138 III 193 E. 6.1 S. 202). Es liegt am Beschwerdeführer, den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt rechtsgenüglich anzufechten (oben E. 1).

 Soweit der Beschwerdeführer die Stellung der Beschwerdegegnerinnen als
Vertragspartnerinnen der Darlehensverträge oder ihre Stellung als
Gläubigerinnen ausservertraglicher Ansprüche in Zweifel ziehen will, so
betrifft dies den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderungen. Diese
Punkte können im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, so dass darauf
nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er hafte ohnehin nicht ausservertraglich, sondern schulde höchstens die
Rückzahlung von Darlehen. Darauf ist nicht einzutreten. Unerheblich ist deshalb
auch, dass er bestreitet, seine Rolle im Hypothekenskandal sei umstritten und
diese sei Gegenstand von Untersuchungen. Dieser Einwand beschlägt letztlich die
Frage, worauf sich Forderungen gegen ihn stützen könnten und ob sie begründet
sind. Der Beschwerdeführer behauptet sodann selber nicht, dass zwischen ihm und
der Fondation V.________ offensichtlich überhaupt keine Verbindung bestehen
würde. Insoweit ist weder ersichtlich, dass die Betreibungen offensichtlich
einzig der Druckausübung auf ihn dienen, noch, dass das Kantonsgericht den
Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt hätte.

 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich kein
Rechtsmissbrauch aus den Umständen des Scheiterns der
Verjährungsverzichtserklärung und der nachfolgenden Betreibung ableiten. Ein
Gläubiger ist nicht verpflichtet, vor einer Betreibung den Schuldner um Abgabe
einer solchen Erklärung zu bitten, und der Schuldner ist nicht verpflichtet,
einer solchen Bitte nachzukommen. Knüpft der Schuldner die Abgabe einer solchen
Erklärung an eine zuvor vom Gläubiger zu erfüllende Bedingung, so ist der
Gläubiger frei, ob er sich darauf einlassen will oder nicht. Es stellt keinen
Rechtsmissbrauch dar, wenn er stattdessen den gesetzlich vorgesehenen Weg der
Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (Art. 135 Ziff. 2
OR). Für das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde besteht insoweit weder
grundsätzlich noch angesichts der behaupteten Umstände des Einzelfalls Raum für
eine Abwägung der Interessen des Schuldners gegenüber denjenigen des
Gläubigers. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über die
(bestrittene) Stellung der Beschwerdegegnerinnen als Vertragspartnerinnen der
Darlehensverträge und sein Interesse daran, seine Vertragspartner zu kennen,
oder ihre (bestrittene) Stellung als Gläubigerinnen ausservertraglicher
Ansprüche vorträgt, betrifft - wie bereits gesagt - die Frage, auf welche
Grundlage sie die in Betreibung gesetzten Forderungen stützen können. Dies kann
vorliegend nicht geprüft werden.

 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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