Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.245/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_245/2015

Urteil vom 9. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse der B.________,
vertreten durch Konkursamt Winterthur-Altstadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zirkularbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 12. März 2015 (PS140255-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 28. April 2005 wurde der Konkurs über die B.________ eröffnet. Die
erste Gläubigerversammlung beschloss am 24. Oktober 2007, das Konkursamt
Winterthur-Altstadt als Konkursverwaltung einzusetzen und auf die Wahl eines
Gläubigerausschusses zu verzichten. A.________ tritt in diesem Verfahren als
Gläubiger auf.

A.b. Die Konkursverwaltung liess am 20. Februar 2013 den hälftigen
Miteigentumsanteil von C.C.________ am Grundstück Nr. xxx, Grundbuch
U.________, für eine Forderung von Fr. 5'364'005.50 verarrestieren. In der
anschliessenden Betreibung verlangte D.C.________ die privilegierte
Anschlusspfändung für ein ihrem Ehemann gewährtes Darlehen von Fr. 310'000.--.
Das Verfahren (Klage auf Anschlusspfändung) wurde sistiert.

A.c. Am 14. März 2014 lehnte die zweite Gläubigerversammlung ein
Vergleichsangebot von D.C.________ ab. Demnach hätte sie sich gegen Zahlung von
Fr. 30'000.-- die Forderung der Konkursmasse in der Höhe von Fr. 5'364'005.50
abtreten lassen und die Konkursmasse die Betreibung zurückgezogen; der
Vorschlag enthielt zudem eine Saldoklausel gegenüber C.C.________. Gemäss einem
überarbeiteten Vergleichsvorschlag sollte die Abtretung bei unveränderter
Zahlung bloss Fr. 40'000.-- betragen und die Saldoklausel würde fallen
gelassen, unter Rückzug der Betreibung für die Restforderung.

A.d. Mit Zirkular vom 28. Juli 2014 legte die Konkursverwaltung den Gläubigern
den neuen Vergleich vom 20./22. Juli 2014 sowie einen weiteren betreffend einen
Prämienausstand samt zwei Anträgen zur Beschlussfassung vor, welche als
genehmigt gälten und zum Beschluss erhoben werden sollten, sofern nicht die
Mehrheit der Gläubiger bis am 8. August 2014 dagegen Einsprache erhebe und die
Gläubiger innert gleicher Frist ihre Abtretungsbegehren einreichten.

A.e. In der Folge erhob A.________ Einsprache gegen die beiden
Zirkularbeschlüsse, worauf ihm die Konkursverwaltung mitteilte, dass es an der
notwendigen Mehrheit für die Abweisung der Anträge gemäss Zirkular fehle. Zudem
könne seinem Antrag auf Abtretung der Ansprüche nicht entsprochen werden, da
der geschuldete Vergleichsbetrag von Fr. 30'467.15 entgegen seinem Begehren
nicht mit der mutmasslichen Konkursdividende verrechnet werden könne. Die
Konkursverwaltung setzte ihm eine Frist von fünf Tagen zur Überweisung der
Vergleichssumme unter Androhung, dass sein Abtretungsrecht bei Nichtleistung
verwirkt sei. A.________ kam dieser Auflage nicht nach.

B. 
Am 18. August 2014 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Winterthur als
unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen und beantragte,
die Zirkulationsbeschlüsse vom 28. Juli 2014 ungültig zu erklären. Mit
Beschluss vom 14. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde wegen
Verspätung nicht ein. Das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs wies die daraufhin erhobene Beschwerde von
A.________ am 12. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Eingabe vom 24. März 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, den von der Konkursverwaltung
abgeschlossenen Vergleich vom 20./22. Juli 2014 und dessen Zirkular vom 28.
Juli 2014 für ungültig und nichtig zu erklären.
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Gläubiger
steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich beim Rundschreiben des Konkursamtes vom
28. Juli 2014 um Absichtserklärungen für das weitere Vorgehen und nicht bereits
um einen eigentlichen Beschluss handle. Erst nach Ablauf der Frist zur
Genehmigung der darin gestellten Anträge durch die Gläubiger am 8. August 2014
werde das Rundschreiben zum anfechtbaren Beschluss. Der Beschwerdeführer sei
daher mit seiner Eingabe vom 18. August 2014 rechtzeitig an die untere
Aufsichtsbehörde gelangt, weshalb sie auf seine Eingabe formell hätte eintreten
müssen. Indes verlange das Bundesrecht nicht, dass eine konkrete Frage von
beiden kantonalen Instanzen geprüft werde. Daher dürfe die obere
Aufsichtsbehörde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogleich in der
Sache entscheiden (BGE 127 III 171), zumal sich die untere Aufsichtsbehörde
ungeachtet ihres Nichteintretensentscheides zur Sache geäussert habe. Im
Ergebnis erachtete die Vorinstanz die Meinungsbildung auf dem Zirkularweg mit
Blick auf die Verfahrensökonomie als gerechtfertigt und die Einberufung einer
Gläubigerversammlung für das konkrete Geschäft als nicht zwingend.

3. 
In dringenden Fällen, oder wenn die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig
gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubigern Anträge auf dem
Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger
ihm innert der angezeigten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt
(Art. 255a Abs. 1 SchKG). Mit dieser Regelung kommt ein auf dem Zirkularweg
gefasster Beschluss einem solchen der Gläubigerversammlung gleich. Inwieweit
auf diese Weise im ordentlichen Verfahren insbesondere die zweite
Gläubigerversammlung vollständig ersetzt werden darf, ist für den konkreten
Fall nicht abschliessend festzulegen. Das Bundesgericht hat in einer (älteren)
Rechtsprechung der Konkursverwaltung mit Blick auf die Wahl des Vorgehens ein
Ermessen eingeräumt, sofern die Interessen der Gläubiger gewahrt werden (BGE
103 III 79 E. 2 S. 82). In der Lehre wird darauf verwiesen, dass die
Beschlussfassung über die Verwertung zu den Kernkompetenzen der zweiten
Gläubigerversammlung gehört ( AMACKER/KÜNG, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.
2014, N. 6 zu Art. 255a). Zudem müsse auch beim Zirkulationsbeschluss wie bei
einer Gläubigerversammlung die Willensbildung der Gläubiger gewährleistet sein,
was eine entsprechende Formulierung der Anträge und deren umfassende
Information voraussetze ( BÜRGI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 ff. zu Art. 255a). Zuweilen
wird der Ersatz der Gläubigerversammlung durch den Zirkulationsbeschluss
allerdings nur bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen als zulässig
erachtet (MERKT, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2, 3
zu Art. 255a).

4. 
Im vorliegenden Fall ging dem Rundschreiben der Konkursverwaltung eine zweite
Gläubigerversammlung voraus, an welcher ein erster Vergleichsvorschlag von
D.C.________ diskutiert und verworfen worden war. Aufgrund der Stellungnahmen
der Gläubiger konnte die Konkursverwaltung die Vergleichsverhandlungen
weiterführen. Zwar verlangt das Gesetz lediglich die Einberufung von zwei
Gläubigerversammlungen (vgl. BÜRGI, a.a.O., N. 3 zu Art. 255; MERKT, a.a.O., N.
1 zu Art. 255), indes hätte die Konkursverwaltung von sich aus eine weitere
Gläubigerversammlung einberufen können, falls sie dies als notwendig erachtet
hätte (Art. 255 SchKG). Ein solches Vorgehen drängt sich indes nur
ausnahmsweise auf, wenn nämlich die Gläubiger mittels direkter Diskussion in
einen Entscheid eingebunden werden sollen ( AMACKER/KÜNG, a.a.O., N. 2 zu Art.
255). Daraus folgt, dass es im Ermessen der Konkursverwaltung liegt, ob sie
eine weitere Gläubigerversammlung einberuft. Überdies kann ein Viertel der
Gläubiger oder - soweit vorhanden - der Gläubigerausschuss eine solche
verlangen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Einberufung einer weiteren
Gläubigerversammlung durch die Konkursverwaltung notwendig gewesen wäre; die
Einberufung hat sich angesichts der bereits erfolgten Diskussionen der
Gläubiger auch nicht aufgedrängt. Der Beschwerdeführer wehrt sich zur
Hauptsache gegen den Vergleich der Konkursverwaltung mit D.C.________, welcher
als solcher kein Anfechtungsobjekt sein kann (BGE 103 III 21 E. 2 S. 23 f.),
was ihm bereits die Vorinstanz erläutert hat. Der Beschwerde zugänglich ist
einzig der aufgrund des Zirkularschreibens vom 28. Juli 2014 ergangene
Beschluss. Dass die erforderliche Mehrheit der Gläubiger diesem nicht
zugestimmt hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er besteht darauf,
dass statt eines Vergleichsvorschlags an die Gläubiger eine Versteigerung des
Liegenschaftsanteils von C.C.________ hätte angeordnet werden müssen, womit er
zum Wohle aller Gläubiger ein Angebot gemacht hätte. Damit übersieht er, dass
innert der von der Konkursverwaltung angesetzten Frist sich keine Mehrheit von
Gläubigern gefunden hatte, welche gegen die Anträge der Konkursverwaltung
Einsprache erhoben haben. Zudem konnte seinem Abtretungsangebot nach Ansetzung
einer Nachfrist nicht gefolgt werden, da er die Anforderungen hierfür nicht
erfüllt hatte.

5.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die vom Beschwerdeführer
kritisierte Arbeitsweise der Konkursverwaltung und seiner Mitarbeiterin sein.
Soweit er hier schwerwiegende Verfahrensfehler geltend macht und ihre
Verfügungen als nichtig erachtet, ist auf seine im Übrigen nicht
substantiierten Vorbringen nicht einzutreten. Nicht nachvollziehbar ist zudem
der wiederholt geäusserte Vorwurf, die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden
hätten den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen. Auf die
entsprechenden Feststellungsanträge ist daher nicht einzutreten.

6. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Infolge
Aussichtslosigkeit der Anträge des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss
trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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