Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.23/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_23/2015

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Reinhart,
 Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vaterschaft etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2014 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober
2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts U.________
(betreffend Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers über die 2013
geborene B.B.________, Zuteilung des Sorgerechts an die Mutter C.B.________,
Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, begleitetes
Besuchsrecht des Beschwerdeführers an zwei halben Tagen pro Monat,
Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich
Fr. 700.--) als unbegründet erklärt und den erstinstanzlichen Entscheid
bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- verbleibe
dem Beschwerdeführer (monatliches Durchschnittseinkommen 2014: Fr. 3'322.70)
noch ein Überschuss von Fr. 370.-- über seinem Existenzminimum, die
alleinerziehende Mutter erziele ein Einkommen von lediglich Fr. 2'637.-- und
erhalte für ihre beiden anderen Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 550.--
zuzüglich Kinderzulagen, ein Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge
von Fr. 700.-- für das Kind B.B.________ sei nicht ersichtlich, zu Recht habe
die Vorinstanz das Besuchsrecht in Anbetracht des Kleinkindalters von
B.B.________ auf zwei Halbtage pro Monat beschränkt, zumal das Desinteresse des
Beschwerdeführers an diesem Kind offensichtlich sei, nachdem er den Verzicht
auf das Besuchsrecht im Austausch gegen einen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge
angeboten habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern, eigene Berechnungen der Unterhaltsbeiträge anzustellen, den
Entscheid des Obergerichts als "Super-Witz" und als "Lachnummer der Nation"
sowie die Beiständin als "Lügnerin" zu bezeichnen und der Kindsmutter den
Abbruch der Kontakte vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 30. Oktober 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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