Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.238/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_238/2015

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische
Unterbringungen
des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Basel-Stadt B.A.________ (geb.
1930) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in den C.________ ein.

B. 
Dagegen beschwerte sich ihre Tochter, A.A.________, am 22. Dezember 2014 bei
der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt. Am 12.
Februar 2015 wies diese die Beschwerde ab.

C. 
A.A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 23. März 2015 gegen den besagten
Entscheid der Rekurskommission beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Entlassung ihrer Mutter aus dem C.________.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das ihr auferlegte Haus- und
Telefonverbot richtet, ist darauf nicht einzutreten, bilden diese Verbote doch
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

2. 
Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Tochter hat beim
Bundesgericht gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde
erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie als nahestehende Person der
Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Anordnung der fürsorgerischen
Unterbringung Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/
2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Dass die Beschwerdeführerin im
kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, reicht jedoch nicht aus, um
sie als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert zu betrachten. Nach Art. 76
Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich
regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation
zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am
Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus.
Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu
machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges
Interesse der beschwerdeführenden Person ( BERNARD CORBOZ, Commentaire de la
LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le
tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN
KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76
BGG; zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Recht: Urteil 5A_857/2010 vom
12. Januar 2011 E. 1.3). Ausgenommen sind Fälle der sog. Prozessstandschaft
(vgl. z.B. BGE 135 I 63 E. 1.1.2; zum Ganzen auch KLETT, a.a.O., N. 4 zu Art.
76 BGG). Entsprechende Ausnahmen liegen hier indes nicht vor. Soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen die ihre Tochter betreffende fürsorgerische
Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) richtet, verfolgt sie kein eigenes
schutzwürdiges Interesse und ist somit insoweit auch nicht zur Beschwerde
legitimiert. In der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. 
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Sie hat jedoch die kantonalen Instanzen für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und der Rekurskommission für
fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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