Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.237/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_237/2015

Urteil vom 13. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Emmental-Oberaargau.

Gegenstand
Vollstreckung (unbegleitetes Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 12. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführer) wandte sich mit Eingabe vom 20. Januar 2015 an
das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte:

 "- Um- und Durchsetzung der hier zitierten Entscheide des Obergerichts
[Entscheide vom 7. August 2013 und 30. September 2014] seien 'rasch' zu
veranlassen. Dazu ist das Obergericht gemäss dem Wortlaut in GSOG, Art. 13,
Abs. 2 verpflichtet.
- Gegebenenfalls sei das Verfahren von Amtes wegen zu kassieren.
- Nicht als rechtshängig quittierte Begehren, auch solche aus den
vorhergegangenen Verfahren bei und im Zusammenhang von C04 10 2077 seien nach-
und aufzuarbeiten. Sie sind in den zugehörigen Beschwerden seit 2011
aktenkundig.
- Schadenersatz für verzögerte und ausgebliebene Juristik bzw. Staatshaftung
für Willkür und Unfähigkeit befasster Gerichtspersonen wird gemäss
aktenkundigen Forderungen verlangt."

 Für dieses Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

B. 
Das Obergericht leitete die Eingabe am 23. Januar 2015 an das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau weiter, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. Januar 2015 wehrte. In der Folge stellte das Obergericht dem
Beschwerdeführer einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. Mit Schreiben vom
4. Februar 2015 wandte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die
Eingaben vom 20./28. Januar 2015 ein weiteres Mal an das Obergericht.

 Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Obergericht auf das Gesuch vom 20.
Januar 2015 (verbunden mit den Eingaben vom 28. Januar und 4. Februar 2015)
nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

C. 
Mit Beschwerde vom 23. März 2015 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer an
das Bundesgericht. Er beantragt:

 "1. Der obergerichtliche Referent B.________ sei zu verpflichten, sein
Dispositiv mit klaren Anweisungen im Sinne der Beschwerde an die örtlich
zuständigen Regionalgerichte zu ergänzen.
2. Die Begehren zur Wiederherstellung von Prozessliquidität
(Prozesskostenvorschuss, Schadenersatz, Staatshaftung) seien vom Bundesgericht
zu schützen.
3. Korrektur von Fehlentscheiden gemäss Beschwerdeschrift (s. Beilage 2.) sei
an die Hand zu nehmen (Art. 328 bzw. 396 ff. ZPO, insbesondere Abs. 1, lit. b
daselbst).
4. Kostenlose Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sei zu bewilligen.
5. Der Kammer-Entscheid (s. Beilage 1, S. 5) sei zu korrigieren, indem
       1. auf die Beschwerde vom 20. Januar 2015 einzutreten,
       2. die unentgeltliche Rechtspflege dafür zu gewähren und
       3. die Kosten für das Verfahren zu erlassen seien.
6. Der vorliegende Beschwerde provozierende Referent B.________ sei gemäss Art.
47, Abs. 1, lit. f ZPO in den Ausstand für diese und alle künftigen Beschwerden
zu verweisen nach Erfüllung von Antrag 1. Art. 47, Abs. 2, lit. e kommt nicht
zur Anwendung, weil vorliegende Beschwerde über den dort postulierten
Gegenstand hinausreicht."

D. 
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III
471 E. 1 S. 475).

1.2. Das Obergericht ist auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Es hat somit kein Sachurteil, sondern einen
Nichteintretensentscheid gefällt. Einzig zulässig vor Bundesgericht sind
deshalb Anträge auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beurteilung in der Sache, wie dies der
Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren Ziff. 5.1 beantragt. Auf die Begehren
in der Sache (Rechtsbegehren Ziff. 1 - 4) und auf deren Begründung kann deshalb
von vorneherein nicht eingetreten werden (BGE 140 III 234 E. 3.2.3 S. 239; 138
III 46 E. 1.2 S. 48).

1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren (Rechtsbegehren
Ziff. 6), da der Beschwerdeführer sein Ersuchen nicht begründet (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG). Er macht namentlich nicht geltend, dass der genannte Richter
parteiisch, voreingenommen oder befangen gewesen wäre. Dass der
Beschwerdeführer mit dem gefällten Entscheid subjektiv nicht zufrieden ist,
stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (mit einer Zusammenfassung zu
den Ausstandsgründen: BGE 140 III 221 E. 4 S. 221).

1.4. Sodann ist die Beschwerde über weite Teile schwer verständlich; ein
Zusammenhang der Vorbringen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids ist
oft nur sinngemäss erkennbar, worauf noch einzugehen sein wird. Mit diesen
Vorbehalten erweist sich die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich
als zulässig.

2.

2.1. Vor dem Obergericht verlangte der Beschwerdeführer die "Um- und
Durchsetzung" zweier Entscheide des Obergerichts. Die Vorinstanz hielt hierzu
fest, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine "Ermahnung" im Urteil des
Obergerichts vom 30. September 2014 beziehe, handle es sich um eine
Entscheiderwägung, welche nicht in Rechtskraft erwachse und daher einer
Vollstreckung nicht zugänglich sei. Zu vollstrecken gebe es bezüglich dieses
Verfahrens nichts (mehr). Soweit er sich auf das Urteil des Obergerichts vom 7.
August 2013 beziehe, wäre sodann gemäss anwendbarem Recht nicht das
Obergericht, sondern das mit der Angelegenheit befasste Regionalgericht
zuständig.

 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz nur einen einzigen
Autoren zitiert hat, um zu untermauern, dass Entscheiddispositive, nicht aber
Entscheiderwägungen in Rechtskraft erwachsen können. Das Vorbringen ist ohne
Belang, entspricht es doch einem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, dass
nur das Entscheiddispositiv in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 134 III 467 E.
3.1 S. 469 mit Hinweisen). Andere Gründe bringt er nicht vor. Am Verweis auf
das Regionalgericht vermag er ebensowenig Zweifel zu wecken. Bezog er sich mit
seinem Begehren aber auf einen nicht durchsetzbaren Punkt und wäre im Übrigen
das Regionalgericht zuständig gewesen, trat das Obergericht zu Recht nicht auf
die Angelegenheit ein.

2.2. In Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz resp. Staatshaftung wies
die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie für derartige Gesuche
nicht zuständig sei und informierte ihn über den zu beschreitenden Rechtsweg.

 Hierzu führt der Beschwerdeführer lapidar aus, an der Forderung nach
Schadenersatz, Genugtuung und Staatshaftung werde festgehalten. Mit dem Grund
für das Nichteintreten (Unzuständigkeit) setzt er sich aber mit keinem Wort
auseinander, womit insofern eine Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) fehlt und hierauf nicht einzutreten ist.

2.3. In Bezug auf die anderen Begehren (Kassation von Verfahren; Nach- und
Aufarbeitung nicht als rechtshängig quittierter Begehren) befand die
Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, auf welche Verfahren er sich beziehe. Die
gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. August 2013 erhobene Beschwerde
beim Bundesgericht sei mit Entscheid vom 1. April 2014 abgewiesen worden;
diesbezüglich sei kein Verfahren mehr hängig, auch kein
Vollstreckungsverfahren. Die mit obergerichtlichem Entscheid vom 30. September
2014 behandelten Beschwerden und Eingaben des Beschwerdeführers seien sodann
materiell behandelt worden.

 Der Beschwerdeführer führt hierzu ins Feld, zu behaupten er habe seine Rüge
nicht substanziiert sei eine "Frechheit", Willkür und eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Bei den von ihm gemeinten Verfahren handle es sich um
"Verfahrensstränge" im Vorfeld von und bis zu diversen bundesgerichtlichen
Entscheiden. Er nennt acht Entscheide des Bundesgerichts.

 Der Beschwerdeführer unterlässt es indes, auch nur eine konkrete Angelegenheit
zu nennen, über die nicht entschieden worden wäre resp. die noch rechtshängig
und vom Obergericht zu behandeln sei.

2.4. Die übrigen Vorbringen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem
strittigen Nichteintretensentscheid und dienen offensichtlich der allgemeinen
Unzufriedenheitskundgabe. Sich hierzu zu äussern, würde den Kompetenzbereich
des Bundesgerichts sprengen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Vor diesem Hintergrund ist auch
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigerte.

3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau und
dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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