Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.231/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_231/2015

Urteil vom 20. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Kreis Hochdorf.

Gegenstand
Zuschläge zum Existenzminimum,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2015 des
Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2015
des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Beschwerde-Weiterzug gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der
unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt verweigerte
Rückerstattung von Fr. 630.-- für eine Fahrzeugversicherung und die Zuerkennung
von lediglich Fr. 250.-- statt Fr. 700.-- für Umzugskosten) abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, soweit der Beschwerdeführer
Noven vorbringe und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nur ansatzweise
auseinandersetze, sei auf den Beschwerde-Weiterzug nicht einzutreten, im
Übrigen erweise sich dieser als unbegründet, der Beschwerdeführer habe die
Zahlungen (u.a. für Versicherungen und Verkehrssteuern) sowie deren Höhe,
Verwendungszweck und Notwendigkeit ebenso wenig belegt wie die Notwendigkeit
oder die tatsächliche Zahlung eines höheren Betrags für die Nutzung eines
Umzugsfahrzeugs als die vom Betreibungsamt angerechneten Fr. 250.--,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 4. März 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), auch insoweit
unzulässig ist, als der Beschwerdeführer den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen, auf zahlreiche Beschwerdebeilagen zu verweisen,
die kantonsgerichtlichen Erwägungen zu bestreiten und den kantonalen Instanzen
totalen Blödsinn, Unwahrheiten und Amtsmissbrauch vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid
vom 4. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf und
dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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