Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.228/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_228/2015

Urteil vom 19. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2015 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2015 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die
auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu nicht eingetreten ist und ein Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abgewiesen hat wie
dessen Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde (nach Eingang einer Replik des Beschwerdeführers
gegen die Vernehmlassung des Betreibungsamtes) erwog, der Beschwerdeführer
bringe in seiner Beschwerde keine Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt
vor, auf die Beschwerde sei somit mangels Begründung nicht einzutreten, die
unentgeltliche Rechtspflege könne wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt
werden, schliesslich sei auch das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes
abzuweisen, weil einerseits der von der Rechtsprechung für den Rechtsstillstand
geforderte Zusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der Krankheit (BGE
58 III 18, 74 III 37) auf Grund der Akten und des eingereichten Arztzeugnisses
nicht erstellt sei und weil es anderseits der Krankheitszustand des
Beschwerdeführers diesem nicht verunmögliche, zur Besorgung seiner
Angelegenheiten einen Vertreter zu bestellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 4. März 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen anzurufen, die
Nichtberücksichtigung eines Nachtrags zur Replik als Gehörsverletzung zu
bezeichnen und unter Verweis auf zahlreiche Arztzeugnisse pauschal einen
Zusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der Krankheit zu behaupten,
zumal die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen
ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom
4. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren in
Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor
der EMRK ( MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält,
die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos
werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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