Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.224/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_224/2015

Urteil vom 17. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 17. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2015
des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die (nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete) Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 bis 3 ZGB) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, mit den
erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander,
er äussere sich weder zur diagnostizierten psychischen Störung noch zur
festgestellten Unfähigkeit, die rechtlichen, administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu regeln, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalte keine
genügende Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB), weshalb darauf nicht einzutreten
sei,
dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin abzuweisen, der Beschwerdeführer
leide an einer psychischen Erkrankung (... ), er könne weder seine
administrativen Angelegenheiten besorgen noch mit seinen finanziellen Mitteln
verantwortungsbewusst umgehen, gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste
V.________ und den Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kaufe
er unnötige Sachen und würde sein Vermögen aus einer Erbschaft bald
aufbrauchen, er habe schon verschiedentlich Schulden gemacht und könne sein
Taschengeld nicht einteilen, die vom Beschwerdeführer gewünschte, faktisch
jederzeit widerrufbare Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) wäre ungenügend,
die angeordnete Vertretungsbeistandschaft erweise sich als unumgänglich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser
Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungswidrigkeit darzutun ist (BGE 133IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2015 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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