Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.21/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_21/2015

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2.  Gemeinde Oberuzwil,
beide vertreten durch das Sozialamt Oberuzwil-Jonschwil,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Zustellung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs) vom 22. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde
und in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) einen
Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung von
Zahlungsbefehlen sowie die Zuständigkeit des Betreibungsamtes U.________)
aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ungeachtet des teilweisen
Nichteintretensentscheids einen Rückweisungsentscheid und damiteinen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135
III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht
gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III
629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.)
nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil
drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig
beheben liesse,
dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem
Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den
Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil,
den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E.
2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der
selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich
unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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