Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.215/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_215/2015

Urteil vom 13. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 28. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung
Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 410 14 297 vom 28.
Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nicht eingetreten ist und der
Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 250.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe (nach Abweisung
ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde und nach Ansetzung einer Nachfrist mit Androhung des Nichteintretens
bei Säumnis) den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- auch innerhalb der Nachfrist
nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art.
148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen
Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die
Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Entscheids vom 28. Januar 2015 bildete und im Übrigen
weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMKR ( MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433)
den Richter verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Prozesse zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern
der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2015rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die
unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht
eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben