Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.214/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_214/2015

Urteil vom 15. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Adolf Häring,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eigentumsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht,
vom 16. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Im Jahr 1988 erstellten die damaligen Eigentümer der Grundstücke Gemeinde
U.________-GBB-xxx und -yyy am vvv-weg 3 und 5 je mit einem Grenzbaurecht
einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Nr. yyy wurde ein
Ölheizungs-Tankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks à
2000 Liter Fassungsvermögen aufnahm. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts
vermerkt und es gibt auch keinen schriftlichen Vertrag. Sodann wurde gestützt
auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische
Einstellhalle erstellt; die Dienstbarkeit mit gegenseitigem Geh- und Fahrrecht
wurde im Grundbuch eingetragen.

 Das Grundstück Nr. yyy wurde im Jahr 2000 von C.________ und ihrem Ehemann
erworben und ging nach dessen Tod im Jahr 2003 in ihr Alleineigentum über; im
Jahr 2007 begründete sie mit B.________ hälftiges Miteigentum. Das Grundstück
Nr. xxx wurde von D.________ erworben, welcher es im Jahr 2001 seiner Ehefrau
A.________ schenkte.

 Im Jahr 2007 stellten B.________ und C._________ ihre Heizung von Öl auf Gas
um und entfernten ihre zwei Öltanks aus dem Tankraum.

 Mit Schreiben vom 12. September 2011 forderten sie A.________ auf, ihre beiden
Öltanks ebenfalls zu entfernen, was diese mit Schreiben vom 1. April 2012
ablehnte.

B.

 Mit Klage vom 28. August 2012 stellten B.________ und C._________ die
Begehren, A.________ sei zu verpflichten, die auf dem Grundstück Grundbuch
Gemeinde U.________ Nr. yyy angebrachte Heizöltankanlage mit sämtlichen dazu
gehörenden Einrichtungen wie Leitungen, Einfüllstutzen und dergleichen innert
einer gerichtlich zu bestimmenden Frist zu entfernen, d.h. fachmännisch
entfernen zu lassen, und das Grundstück Nr. yyy anschliessend in einen
einwandfreien Zustand zu versetzen; eventualiter sei die Beklagte zu
verpflichten, ihnen Fr. 50'000.-- bzw. einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Betrag zu zahlen.

 Mit Klageantwort vom 21. Januar 2013 beantragte A.________ die Abweisung der
Klage. Sodann erhob sie Widerklage mit den Begehren, das Grundbuchamt Gemeinde
T.________ sei anzuweisen, den Tankraum auf dem Grundstück Nr. yyy als Eigentum
am Boden ihrem Grundstück Nr. xxx zuzuweisen oder subsidiär ihre gesamte
Öltankanlage, bestehend aus zwei Öltanks zu je 2000 l Fassungsvermögen sowie
den dazu gehörenden Leitungen, platziert im dafür gebauten unterirdischen
Tankraum auf dem Grundstück Nr. yyy, als Dienstbarkeit zulasten der
Liegenschaft Nr. yyy einzutragen (Ziff. 1); eventualiter seien die
Widerbeklagten zu verpflichten, die auf dem Grundstück der Widerklägerin Nr.
xxx angebrachte gesamte Garagen-Entlüftungsanlage innert einer gerichtlich zu
bestimmenden Frist zu entfernen, d.h. fachmännisch entfernen zu lassen, und
zwar mit sämtlichen dazu gehörenden Einrichtungen, wie Entlüftungsaggregat
selbst, bestehend aus Motor und Ventilator, dazu gehörenden elektrischen
Leitungen, auf der Gartenhöhe den Betonsockel zur Halterung, das
Entlüftungsrohr, führend vom Keller bis zum Dach mit allen Halterungen, sowie
den Kamin auf dem Dach, anschliessend die Fassade darunter zu erneuern, neu zu
streichen, die fehlende Glasabdeckung über dem entstandenen Loch im Schacht
nach Entfernung des Betonsockels, das Rohr und die Leitung neu anzubringen und
das betreffende Grundstück Nr. xxx anschliessend in einen einwandfreien Zustand
zu versetzen (Ziff. 2); eventualiter seien die Widerbeklagten zu verpflichten,
ihr einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag als Entschädigung
zu bezahlen (Ziff. 3).

 Mit Duplik und separater Widerklagereplik vom 16. September 2014 änderte
A.________ das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 in ein zweites Hauptbegehren.

 Mit Entscheid vom 15. Mai 2014 verurteilte das Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West A.________ in teilweiser Gutheissung der Klage, die auf
dem Grundstück Grundbuch Gemeinde U.________ Nr. yyy angebrachte
Heizöltankanlage mit sämtlichen dazu gehörenden Einrichtungen wie Leitungen,
Einfüllstutzen und dergleichen bis spätestens 30. September 2014 zu entfernen,
d.h. fachmännisch entfernen zu lassen. Die Widerklage wies es vollumfänglich
ab.

 Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 ab, wobei es die Frist für
die Entfernung neu auf 31. August 2015 festsetzte.

C.

 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hat A.________ am 26.
Februar 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, um
Abweisung der Berufungsbegehren der Gegenseite und um Anweisung des
Grundbuchamtes Gemeinde T.________, den Tankraum auf dem Grundstück Nr. yyy als
Eigentum am Boden ihrem Grundstück Nr. xxx zuzuweisen oder subsidiär ihre
gesamte Öltankanlage, bestehend aus zwei Öltanks zu je 2000 l Fassungsvermögen
sowie den dazu gehörenden Leitungen, platziert im dafür gebauten unterirdischen
Tankraum auf dem Grundstück Nr. yyy, als Dienstbarkeit zulasten der
Liegenschaft Nr. yyy einzutragen; sodann seien die Beschwerdegegner zu
verpflichten, die auf ihrem Grundstück Nr. xxx angebrachte
Garagen-Entlüftungsanlage innert einer gerichtlich zu bestimmenden Frist
fachmännisch entfernen zu lassen, und zwar mit sämtlichen dazu gehörenden
Einrichtungen wie Entlüftungsaggregat selbst, bestehend aus Motor und
Ventilator, dazu gehörenden elektrischen Leitungen, auf der Gartenhöhe den
Betonsockel zur Halterung, das Entlüftungsrohr, führend vom Keller bis zum Dach
mit allen Halterungen, sowie den Kamin auf dem Dach, anschliessend die Fassade
darunter zu erneuern, neu zu streichen, die fehlende Glasabdeckung über dem
entstandenen Loch im Schacht nach Entfernung des Betonsockels, das Rohr und die
Leitung neu anzubringen und das betreffende Grundstück Nr. xxx anschliessend in
einen einwandfreien Zustand zu versetzen.

 Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 2. Juni 2015 verlangte die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihr bis
spätestens 20. Juni 2015 zu ermöglichen, ihre zwei Öltanks von 4000 l
Fassungsvermögen, platziert im unterirdischen Tankraum auf dem Grundstück Nr.
yyy, nach Ermessen mit Heizöl aufzufüllen. Diesbezüglich verlangten die
Beschwerdegegner, für die Auffüllung der Heizöltanks der Beschwerdeführerin in
der Liegenschaft Nr. yyy sei eine Lieferung im Monat September 2015 anzuordnen.

 In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer
Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in
Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Wo diese gegeben ist, fällt die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, wie schon ihr Name sagt, ausser Betracht (Art. 113 BGG).

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich
eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung
gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend
substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404
E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.

 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr
kein Replikrecht gewährt worden sei. Gehörsrügen sind wegen ihrer formellen
Natur vorab zu prüfen.

2.1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hat das Kantonsgericht gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 ZPO in Aussicht gestellt, dass es ohne Gegenbericht der
Parteien bis 31. Oktober 2014 aufgrund der Akten entschieden wird. Mit weiterer
Verfügung vom 10. November 2014 hat das Kantonsgericht gestützt auf Art. 316
Abs. 2 ZPO das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2014 um Ansetzung
eines förmlichen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen.

2.2. Vom zweiten förmlichen Schriftenwechsel, auf den gemäss Art. 316 Abs. 2
ZPO kein Rechtsanspruch besteht, ist der aus dem rechtlichen Gehör fliessende
Anspruch zu unterscheiden, dass der Verfahrenspartei die Eingaben der
Gegenpartei zugestellt werden und sie sich nochmals dazu äussern zu kann (vgl.
BGE 132 I 42 E. 3.3 S. 46 f.; 133 I 100 E. 4.5 S. 102, 137 I 195 E. 2.3.1 S.
197 sowie 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Dabei reicht es aber nicht, das
Replikrecht bloss zu beantragen; vielmehr hat die beschwerdeführende Partei von
sich aus eine Replik einzureichen (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Setzt das
Gericht keine Replikfrist an, hat es mit dem Entscheid so lange zuzuwarten, bis
nach den Regeln von Treu und Glauben ein Verzicht auf Replik angenommen werden
darf (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4 S. 486 f.).

2.3. Diese Vorgaben, wie sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) fliessen, hat das Kantonsgericht eingehalten: Es hat die
Berufungsantwort zugestellt, so dass diese der Beschwerdeführerin bekannt war.
Am 10. November 2014 hat das Kantonsgericht verfügt, dass kein zweiter
Schriftenwechsel stattfindet; die Verfügung wurde nicht angefochten und es
besteht auch kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel, so dass
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Schliesslich
hat das Kantonsgericht noch einen Monat mit seinem Entscheid zugewartet, um das
Replikrecht der Beschwerdeführerin zu wahren. Es wäre ihr möglich gewesen,
innert diesem Zeitraum von sich aus eine Replik einzureichen, und das
Kantonsgericht durfte nach Ablauf eines Monats davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle.
Folglich ist das rechtliche Gehör auch in dieser Hinsicht nicht verletzt.

2.4. Fehl gehen die Gehörsrügen der Beschwerdeführerin, soweit sie dem
Kantonsgericht vorwirft, ihr Eventualbegehren auf Einräumung eines
Überbaurechts ignoriert zu haben (Beschwerde S. 10 unten); die betreffende
Prüfung bildete gerade einen Kernpunkt der kantonsgerichtlichen Erwägungen
(dazu sogleich).

3.

 Strittig ist, ob der auf dem Grundstück Nr. yyy liegende Tankraum ein Überbau
sein bzw. ob der Beschwerdeführerin gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB ein
entsprechendes Überbaurecht eingeräumt werden kann.

3.1. Die kantonalen Instanzen haben festgestellt, dass der damalige Eigentümer
des Grundstücks Nr. xxx den Tankraum zwar überwiegend finanziert haben mag,
aber nicht Bauherr sein konnte, weil die Baubewilligung Nr. zzz vom 5. August
1988 für das Projekt "Pergola, Unterflur Abstell- und Tankraum Parz. yyy" nur
den damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy nannte. Der Eigentümer von Nr.
yyy habe mithin zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht auf seinem Grundstück
bauen zu wollen, und das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, wie er
Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB
bilde, sei ausgeschlossen.

 Im Sinn einer selbständigen Alternativbegründung haben die kantonalen
Instanzen festgestellt, dass der einzige Zugang zum Tankraum durch eine Tür von
der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. yyy führt, und daraus gefolgert, dass es
in Bezug auf das Grundstück Nr. xxx auch an einer bautechnisch-funktionellen
Einheit von Liegenschaft und Überbau fehle, so dass kein Überbau gegeben sein
könne. Nichts Ableiten lasse sich ferner aus den Eigentumsverhältnissen an den
Öltanks; es sei nicht bewiesen, dass sich die Öltankanlage nicht ohne Weiteres
entfernen lasse, im Gegenteil, hätten doch die Beschwerdegegner im Jahr 2007
problemlos auf eine Gasheizung umstellen können.

 Was den auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützten Beseitigungsanspruch der
Beschwerdegegner anbelangt, bejahten die kantonalen Instanzen die Störung, weil
sie den Tankraum nicht anderweitig verwenden könnten und Belästigungen durch
Ölgeruch sowie Schlauchleitung durch den Garten beim Befüllen ausgesetzt seien.
Sodann verneinten sie, dass sich die Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich
verhalten würden. Bis zum Jahr 2007 hätten sie den Tankraum selbst gebraucht.
In der Folge hätten sie bis zum Jahr 2011 nicht übermässig lang mit ihrer
grundsätzlich unverjährbaren Klage zugewartet. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführerin eine andere Lösung, namentlich das Umstellen auf eine
Gasheizung, wie sie auch von den Beschwerdegegnern installiert worden sei,
zumutbar; weder das Argument der übermässigen Kosten noch dasjenige der
Abhängigkeit von russischem Gas spreche angesichts des Interesses der
Beschwerdegegner, die auf keiner sachenrechtlicher Grundlage beruhenden Öltanks
nicht auf ewig in einem dadurch nicht anderweitig nutzbaren Raum in ihrer
Liegenschaft dulden zu müssen, für ein krasses Missverhältnis der Interessen,
welches Rechtsmissbrauch begründen könnte.

3.2. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Tankanlage sei fest mit ihrer
Liegenschaft verbunden und deshalb ihr Eigentum (Beschwerde S. 11), sowie die
einige Seiten später gemachte gegenteilige Behauptung, das Eigentum an der
Tankanlage müsse mit demjenigen am Tankraum übereinstimmen (Beschwerde S. 14;
dazu noch nachfolgend), betrifft die Frage des Bestandteilscharakters der
Tankanlage. Das Kantonsgericht hat befunden, der Beweis, dass die Tankanlage
fest mit dem Tankraum verbunden sei bzw. nicht ohne Beschädigung der Sache
abgetrennt werden könne, sei nicht erbracht, umso weniger als auch die
Beschwerdegegner problemlos auf eine Gasheizung hätten umstellen und dabei ihre
Öltanks entfernen können. Die appellatorischen Ausführungen in diesem
Zusammenhang vermögen keine willkürliche Beweiswürdigung bzw.
Sachverhaltsfeststellung zu begründen (vgl. E. 1).

 Sodann besteht keine Rechtsprechung, wonach Öltankanlangen generell einen
Überbau darstellen würden; vielmehr bedarf es hierfür entsprechender räumlicher
und rechtlicher Tatsachen, welche vorliegend nicht gegeben sind. Wie schon das
Kantonsgericht festgehalten hat, haben die Beschwerdegegner solches auch nicht
mit ihrem Schadenersatzbegehren zugestanden, welches bloss eventualiter
gestellt worden ist.

 Nichts zur Sache tun sodann die Ausführungen, wonach sie sich auch in ihrer
Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin auf Überbau berufen könne, hat doch das
Kantonsgericht festgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin
gerade keinen unerlaubten Überbau erstellt, sondern vielmehr der damalige
Grundeigentümer Nr. yyy ein Baugesuch gestellt hat und als Bauherr aufgetreten
ist.

 Falsch ist sodann die Behauptung, gemäss Bundesrecht müsse das Eigentum an der
Tankanlage notwendigerweise demjenigen am Tankraum entsprechen. Dem wäre
aufgrund des Akzessionsprinzips einzig so, wenn die Tankanlage im Sinn von Art.
642 ZGB als Bestandteil des Tankraums anzusehen wäre, was vorliegend gerade
nicht zutrifft, weil das Kantonsgericht beweismässig von einer nicht festen
Verbindung ausgegangen ist (dazu bereits vorstehend). Sodann geht es nicht um
die Frage, ob sich der Tankraum nicht ohne Beschädigung von der Liegenschaft
abtrennen liesse, sondern ob die Tankanlage aus dem Tankraum entfernt werden
kann.

 An der Sache vorbei gehen die Ausführungen im Zusammenhang mit der
Finanzierung und die Behauptung, dass richtigerweise beide damaligen Eigentümer
die Baubewilligung für den Tankraum hätten unterschreiben müssen (Beschwerde S.
15). Das Kantonsgericht hat diesbezüglich die Beweise gewürdigt und in diesem
Zusammenhang werden keine Willkürrügen erhoben.

 Ausgehend von den erwähnten Sachverhaltsfeststellungen durfte das
Kantonsgericht zum rechtlichen Schluss gelangen, dass kein unberechtigter
Überbau seitens des damaligen Eigentümers Nr. xxx vorlag. Die gegenteiligen
Ausführungen in der Beschwerde (S. 18 ff.) sind unzutreffend. Hält aber demnach
die rechtliche Erstbegründung vor Bundesrecht stand, muss auf die
Alternativbegründung und damit die Frage der direkten Verbindung zum Überbau
(dazu Beschwerde S. 16 f.) nicht eingegangen werden.

3.3. Was die Frage des Rechtsmissbrauches anbelangt (Beschwerde S. 20 ff.),
findet sich im angefochtenen Entscheid keine Grundlage für die Behauptung, die
Gegenseite hätte elf Jahre lang Zusicherungen abgegeben. Darauf und auf die
Folgebehauptungen ist mangels einer Rüge, das Kantonsgericht habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. willkürlich relevante Feststellungen
unterlassen, nicht einzutreten.

 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Parteien wären angesichts der
Wichtigkeit der Fragen im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu den früheren
Zusagen und Absprachen zu befragen gewesen, so zeigt sie nicht auf, welche
Rechtssätze das Kantonsgericht diesbezüglich verletzt haben soll (Art. 42 Abs.
2 BGG), und übergeht sie, dass das Berufungsverfahren nicht dazu dient, im
erstinstanzlichen Prozess allenfalls Versäumtes nachzuholen. Insofern geht auch
die diesbezügliche Gehörsrüge der Beschwerdeführerin fehl.

 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Dienstbarkeit noch
überhaupt über einen schriftlichen Vertrag verfügt, in welchem ihre
Rechtsposition bezüglich der Benutzung des Tankraums umschrieben wäre. Es
handelt sich mithin gewissermassen um ein präkaristisches Verhältnis. Solange
die Beschwerdegegner selbst eine Ölheizung betrieben, hatten sie offensichtlich
keinen Anlass, gegen die gemeinsame Benutzung des Tankraums etwas einzuwenden,
weshalb nicht von widersprüchlichem oder treuwidrigem Verhalten gesprochen
werden kann, wenn sie gegen die Mitbenutzung keinen Einspruch erhoben haben.
Die Interessenlage änderte sich, als die Beschwerdegegner im Jahr 2007 auf eine
Gasheizung umstellten. Sie haben seither keinen eigenen Bedarf mehr an einem
Tankraum und könnten den Raum gegebenenfalls anderweitig nutzen. Allein aus dem
Umstand, dass sie dann vier Jahre mit einer Eigentumsfreiheitsklage zuwarteten,
vermag angesichts der grundsätzlichen Unverjährbarkeit der
Eigentumsfreiheitsklage noch keinen Rechtsmissbrauch zu begründen.

 Ein krasses Missverhältnis der Interessen macht die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht letztlich nicht mehr geltend; sie beschränkt sich auf die
Behauptung, dass sie selbst keinen Platz für die Öltanks habe, eine Umstellung
auf Gas angesichts der Umstände zu teuer wäre und im Übrigen eine Abhängigkeit
von russischem Gas strategisch nicht richtig sei. Solche Argumente vermögen,
wie das Kantonsgericht zutreffend erwogen hat, keinen Rechtsmissbrauch zu
begründen.

4.

 Umstritten ist sodann das Widerklagebegehren Ziff. 2, dem ebenfalls eine
Eigentumsfreiheitsklage zugrunde liegt.

4.1. Gemäss den kantonalen Instanzen ist aufgrund des Augenscheins vom 15. Mai
2014 erstellt, dass das im Keller der Beschwerdeführerin befindliche
Entlüftungsaggregat, der Betonsockel zur Halterung auf Gartenhöhe sowie das
Entlüftungsrohr allesamt ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der
Liegenschaft entfernt werden könnten, so dass diese nicht als Bestandteile des
Grundstücks Nr. xxx anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund gelinge es der
Beschwerdeführerin nicht, Alleineigentum an diesen Anlagen zu beweisen, umso
weniger als sich gemäss Nachtrag zum Dienstbarkeitsvertrag betreffend die
unterirdische Autoeinstellhalle vom 1./8. November 1993 die jeweiligen
Grundeigentümer im Verhältnis 1/3 und 2/3 an den Betriebskosten der
Lüftungsanlage beteiligten. Dies spreche für gemeinschaftliches Eigentum an
dieser Anlage, umso mehr als sie der Entlüftung der von beiden Parteien
genutzten Autoeinstellhalle diene. An diesem Beweisergebnis ändere nichts, dass
die Lüftungsanlage an den Stromkreis der Beschwerdegegner angeschlossen sei, da
sie jederzeit vom Stromkreis abgehängt werden könne. Liege folglich
gemeinschaftliches Eigentum vor, könne nicht der eine Eigentümer gegen den
anderen eine Eigentumsfreiheitsklage erheben; vielmehr wäre zur Beseitigung der
Entlüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen.

4.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Entlüftungsanlage sei
unbestrittenermassen ein Bestandteil der Garage, weil sie funktionell deren
Entlüftung diene, und damit ein Bestandteil des Grundstücks der
Beschwerdegegner, versucht sie, einen neuen Sachverhalt einzuführen. Das
Kantonsgericht hat zum einen festgestellt, dass sich die Entlüftungsanlage im
Keller der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, und zum anderen, dass
sie ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt
werden könnte. Inwiefern dieses Beweisergebnis willkürlich sein soll, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar. Ist folglich vom betreffenden Sachverhalt
auszugehen, kann die Entlüftungsanlage nicht Bestandteil des Grundstücks Nr.
xxx und noch weniger ein Bestandteil des Grundstücks Nr. yyy sein. Wie bereits
das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat, lässt sich aus der
Anschliessung der Anlage am Stromkreis keine physische Verbindung mit dem
Grundstück der Beschwerdegegner ableiten, umso weniger als sie nicht auf diesem
gelegen ist. Aus diesem Grund lässt sich die Entlüftungsanlage entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht mit einem Garagentor vergleichen.

 Mithin steht fest, dass die Entlüftungsanlage nicht Bestandteil des einen oder
anderen Grundstücks sein kann. Auch anderweitig vermochte die
Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Kantonsgericht kein Alleineigentum
nachzuweisen. Vielmehr kam das Kantonsgericht beweiswürdigend zum Schluss, dass
gemeinschaftliches Eigentum vorliegen muss. Dieses Beweisergebnis wird nicht
mit qualifizierten Willkürrügen angefochten, sondern einzig mit der
appellatorischen Aussage, die Regelung der Kosten im Dienstbarkeitsvertrag
stehe in Widerspruch zu den Wartungs- und Unterhaltsarbeiten für die Garage
selbst und könne deshalb keinen Anhaltspunkt zur Bestimmung des Eigentums sein.
Appellatorisch ist auch die Aussage, der Dienstbarkeitsvertrag werde in Bezug
auf die Kostenteilung gar nicht so ausgeübt wie vereinbart.

5.

 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den
Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung keine substanziierten Willkürrügen erhebt
und ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung nicht zu folgen
ist; es liegen keine Rechtsverletzungen durch das Kantonsgericht vor. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
(Befüllen des Tanks) gegenstandslos.

 Zufolge der gewährten aufschiebenden Wirkung ist ein neuer Zeitpunkt für die
Entfernung der Heizöltankanlage festzusetzen. Eine Erstreckung der Frist bis
Ende Oktober 2015 scheint angemessen.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist lediglich im
Zusammenhang mit den Stellungnahmen zu den beiden Gesuchen Aufwand entstanden,
welcher durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 Die in Ziff. 1 des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West
vom 15. Mai 2014 bzw. in Ziff. 1 des Entscheides des Kantonsgericht
Basel-Landschaft angesetzte Frist zur Entfernung der Heizöltankanlage mit dazu
gehörenden Einrichtungen wird erstreckt bis 31. Oktober 2015.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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