Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.210/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_210/2015

Verfügung vom 25. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. März 2015
zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den
Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch keine
Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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