Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.20/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_20/2015

Urteil vom 21. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November
2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) abgewiesen
hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die in ihrer selbständigen Lebensführung
beeinträchtigte (...) Beschwerdeführerin könne ihre finanziellen Verhältnisse,
insbesondere das Wohnungsproblem nicht selbst regeln, verzeichnet seien 37
Betreibungen über Fr. 47'246.25, für 34 Betreibungen seien Verlustscheine
ausgestellt worden, ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf medizinische
Unterstützung angewiesen, ihre Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei
offensichtlich, zu Recht habe die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft
angeordnet und der Beschwerdeführerin den Zugriff auf das (von der Beiständin
noch zu eröffnende) Zahlungsverkehrskonto entzogen, gegen die Person der
Beiständin erhebe die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November
2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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