Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.209/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_209/2015

Urteil vom 11. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied.
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V..

Gegenstand
Fristansetzung zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Februar
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die (erstinstanzlich unter Hinweis auf die Vermutung
der Annahme bei Stillschweigen erfolgte) Fristansetzung an die B.________ GmbH
zur Erklärung der Annahme des Willensvollstreckermandats (im Nachlass des
C.A.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit der erstinstanzlichen Verfügung werde nicht
über die Ernennung der B.________ GmbH zur Willensvollstreckerin entschieden,
dies werde Gegenstand eines späteren Entscheids sein, nachdem die Bereitschaft
zur Mandatsübernahme feststehe, die erstinstanzliche Verfügung stelle lediglich
einen prozessleitenden Entscheid dar, die Beschwerdeführerin mache zwar einen
Nachteil als Folge der Einsetzung der B.________ GmbH geltend, behaupte jedoch
zu Recht nicht, dass bereits durch die angefochtene Verfügung (d.h. bereits
durch die Fristansetzung zur Annahmeerklärung) ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (als
Voraussetzung für die selbständige Anfechtbarkeit) entstehen würde, auf die
Beschwerde sei daher nicht einzutreten, weil sodann die Beschwerdeführerin
anwaltlich vertreten sei, erübrigten sich weitergehende Hinweise auf den
weiteren Verfahrensablauf und die Anfechtbarkeit allfälliger weiterer
Entscheide,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend
eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.
cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihr durch die blosse
Fristansetzung an die B.________ GmbH zur Annahmeerklärung ein Nachteil drohen
könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig
beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entspricht, zumal die erstinstanzliche Verfügung im bundesgerichtlichen
Verfahren ohnehin nicht angefochten werden könnte (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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