Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.207/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_207/2015

Urteil vom 3. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die B.________ SA ist die Herausgeberin der Tageszeitung "I.________". Am 23.
Mai 2013 berichtete der "I.________" über C.________, A.________ und D.________
in der Rubrik "LES 3 QUI FONT L'ACTU - Vus par «I.________»" (Seite 2). Die
Personen werden mit Kopfbild und weiteren Angaben vorgestellt. Für A.________
lauten die Legende zur Fotografie "A.________, 69 ans, défenseur des animaux"
und der dazugehörige Text wie folgt:

 "Les faits
Le Tribunal fédéral vient d'acquitter l'extrémiste de la cause animale, accusé
de calomnie pour avoir comparé E.________ au régime nazi et F.________ à
Hitler.

 Quand l'extrémiste traite les autres de nazi
Il avait été condamné par la Cour suprême du canton de Zurich pour calomnie. Le
tribunal avait très justement estimé qu'A.________, un extrémiste de la cause
animale, avait enfreint la loi en rapprochant E.________ de l'idéologie du Ille
Reich et F.________ de Hitler. Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu'il
valait mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des
victimes du régime concentrationnaire allemand. De pareilles élucubrations ont
valu à l'homme de nombreux procès pour avoir voulu banaliser l'Holocauste tout
en qualifiant de nazis ceux qui ne partageaient pas ses vues extrémistes. La
décision du TF va à l'encontre du bon sens. Elle donne du crédit à un individu
abonné aux excès de langage et à la diffamation. Ce jugement ne fera que
ressortir les vieilles rancoeurs tout en ne faisant pas avancer d'un millimètre
la cause des animaux. ? VICTOR FINGAL "

 Hintergrund des Berichts ist das Urteil 6B_422/2012 vom 25. April 2013, mit
dem das Bundesgericht die Verurteilung von A.________ wegen Verleumdung zum
Nachteil von F.________ und der E.________ AG aufhob und die Sache zur neuen
Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückwies. Gegenstand des
Strafverfahrens waren Äusserungen von A.________ in einer Veröffentlichung vom
15. August 2009 auf der Website des Vereins H.________. Anders als das
Obergericht gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, A.________ könne nicht
angelastet werden, F.________ in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der
E.________ AG nahezu auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes zu
stellen (E. 4 des Urteils 6B_422/2012 vom 25. April 2013).

B.

 A.________ (Beschwerdeführer) klagte am 9. Juli 2013 gegen die B.________ SA
(Beschwerdegegnerin) mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin mit dem genannten Beitrag seine Persönlichkeit insofern
widerrechtlich verletzt habe, als sie darin behaupte, (1.) er habe E.________
eine Nazi-Ideologie vorgeworfen und F.________ mit Hitler verglichen, (2.) er
verbreite ständig Verleumdungen und (3.) er sei zahlreich wegen Verharmlosung
des Holocausts verurteilt worden. Mit Bezug auf die erste
Persönlichkeitsverletzung beantragt er die Veröffentlichung einer Berichtigung.
Das Bezirksgericht Münchwilen wies die Klage ab (Entscheid vom 6. März 2014).
Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hiess das Obergericht des Kantons
Thurgau die Klage teilweise gut. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin
mit ihrer Äusserung "Elle [= La décision du TF] donne du crédit à un individu
abonné aux excès de langage et à la diffamation" in der Zeitung "I.________"
vom 23. Mai 2013, Seite 2, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
widerrechtlich verletzt hat (Entscheid vom 23. Dezember 2014).

C.

 Mit Eingabe vom 9. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich
gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass das Obergericht seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör mehrfach verletzt habe. Es sind die kantonalen Akten,
hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

 Der angefochtene Entscheid betrifft Feststellungs- und Berichtigungsbegehren
zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2
ZGB) und damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72
Abs. 1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). Er ist
kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet teilweise zum Nachteil des
Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab
(Art. 90 BGG). Die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) -
Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im
Folgenden einzugehen sein.

2.

 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt der Prüfungs- und
Begründungspflicht. Er beantragt förmlich, es sei festzustellen, dass das
Obergericht mehrfach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Selbst im Falle der Begründetheit seiner Rüge verzichtet der Beschwerdeführer
auf eine Rückweisung des Verfahrens an das Obergericht, weil dies bei der
vorliegenden Persönlichkeitsverletzung zu einer unzumutbaren Verzögerung führen
dürfte (S. 4). Er verbittet sich auch eine sog. Heilung des Mangels durch das
Bundesgericht, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein dürfe, fehlende
Urteilsbegründungen kantonaler Gerichte nachzuliefern, zu denen er sich nicht
mehr äussern könne (S. 22 der Beschwerdeschrift).

2.1. Den Beurteilungsspielraum, den der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
vorschreiben will, lässt Zweifel daran aufkommen, inwiefern die Verletzung des
rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte (Art. 97 Abs.
1 BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Verfahrensrügen
besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E.
4.1, in: SZZP 2009 S. 354; Urteile 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2 und
6B_93/2014 vom 21. August 2014 E. 3.1.3). Die Frage nach ihrer Zulässigkeit
kann indessen dahingestellt bleiben, da sich die Verfahrensrügen als
offensichtlich unbegründet erweisen. Das vor Bundesgericht erstmals erhobene
Begehren auf Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten ist neu und
unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 104 II 209 E. 1 S. 210; Urteil 5A_499/
2014 vom 18. November 2014 E. 3).

2.2. Gemäss der bundesrechtlichen Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 53 ZPO
und Art. 29 Abs. 2 BV) muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz
die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133
III 439 E. 3.3 S. 445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Mit diesem Schutz vor
formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung
nichts zu tun. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung (Urteil 5A_888/2011
vom 20. Juni 2012 E. 4.5, den Beschwerdeführer betreffend; seither: Urteil
5A_681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). Was schliesslich allfällige Mängel in
der Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids angeht, bestreitet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Heilung des Verfahrensmangels auf dem
Wege der hier zulässigen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit Rücksicht auf die
Prüfungsbefugnis und die Entscheidzuständigkeit des Obergerichts als
Berufungsinstanz grundsätzlich möglich war (Urteile 5A_850/2011 vom 29. Februar
2012 E. 3.3 und 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.4, den Beschwerdeführer bzw.
den von ihm präsidierten Verein betreffend).

2.3. Als ehrverletzend hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die
Äusserung gerügt, er habe die E.________ AG mit dem Nazi-Regime und F.________
mit Hitler verglichen. Das Obergericht hat festgestellt, im beanstandeten
Artikel werde zunächst berichtet, dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer
von der Anklage der Verleumdung wegen dieses Vergleichs freigesprochen habe
("Les faits"). Anschliessend äussere der Verfasser des Berichts die Meinung,
der Beschwerdeführer sei aufgrund dieses Vergleichs vom Zürcher Obergericht
völlig zu Recht verurteilt worden (E. 3d/aa S. 10). Der Bericht thematisiere
zwei sich widersprechende Urteile und eröffne dem Durchschnittsleser, dass der
Verfasser mit dem Freispruch nicht einverstanden sei. Es gehe somit nicht um
den Vorwurf, der Beschwerdeführer stelle unzulässige Vergleiche an, sondern um
durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützte Justizkritik (E. 3d/bb
S. 10 f.). Weiter hat das Obergericht ausgeführt, dass und weswegen die
Einwände des Beschwerdeführers, namentlich der Vorwurf des Rufmordes durch die
Beschwerdegegnerin, nicht überzeugten (E. 3d/cc S. 11 f. des angefochtenen
Entscheids). Die Begründung genügt den geschilderten (E. 2.2 oben)
Anforderungen. Der Beschwerdeführer rügt, seine Vorbringen in Ziff. II/A der
Berufungsschrift seien unerhört geblieben (S. 4 ff. Ziff. 2 der
Beschwerdeschrift). Die erwähnte Ziff. II/A findet sich auf den S. 3 ff., die
in Fn. 27 des angefochtenen Entscheids zitiert werden und vom Obergericht somit
nicht übersehen wurden. Dasselbe gilt für die Rüge, das Obergericht habe Ziff.
II/A auf S. 6 ff. der Berufungsschrift ignoriert (S. 9 ff. Ziff. 5 und 6 der
Beschwerdeschrift), hat doch das Obergericht genaue diese Seitenzahl in Fn. 28
erwähnt und inhaltlich zum Vorwurf der "Rufmord-Absicht" Stellung genommen.

2.4. Eine weitere Persönlichkeitsverletzung hat der Beschwerdeführer durch die
Äusserung empfunden, er sei bereits x-fach wegen Verharmlosung des Holocausts
verurteilt worden. Das Obergericht hat zuerst den Inhalt der Äusserung dahin
gehend festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon geschrieben habe, man
solle besser über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer
des deutschen KZ-Regimes, und dass solche Hirngespinste dem Beschwerdeführer
schon zahlreiche Prozesse beschert hätten, weil er den Holocaust habe
verharmlosen wollen und als Nazis bezeichnet habe, wer seine extremistischen
Ansichten nicht geteilt hätte (E. 3e/aa S. 12). Daran anschliessend hat das
Obergericht ausgeführt, was der Durchschnittsleser der Äusserung entnehme,
nämlich dass deren Verfasser die Bezugnahmen des Beschwerdeführers auf "KZ" und
"Nazi" in Angelegenheiten des Tierschutzes als Hirngespinste einstufe und dass
der Beschwerdeführer wegen Verharmlosung des Holocausts bereits in zahlreiche
Prozesse verwickelt gewesen sei, aber nicht in zahlreichen Prozessen deswegen
verurteilt worden sei (E. 3e/bb S. 12 f.). Weiter hat sich das Obergericht mit
dem Begriff "zahlreiche Prozesse" befasst (E. 3e/cc S. 13 des angefochtenen
Entscheids). Die Begründung genügt den geschilderten (E. 2.2 oben)
Anforderungen. Der Beschwerdeführer rügt, seine Vorbringen in Ziff. II/B der
Berufungsschrift seien unerhört geblieben (S. 21 f. Ziff. 15 und S. 22 ff.
Ziff. 17 der Beschwerdeschrift). Die erwähnte Ziff. II/B findet sich auf den S.
11 ff., die in Fn. 29 des angefochtenen Entscheids zitiert werden und vom
Obergericht somit nicht übersehen wurden. Auch inhaltlich ist das Obergericht
darauf eingegangen, indem es sich mit der Frage nach zahlreichen Prozessen
befasst und die Fähigkeit des Durchschnittslesers bejaht hat, zwischen
Verwicklung in einen Prozess und Verurteilung in einem Prozess zu
unterscheiden. Eine Pflicht, sich mit jedem noch so weit hergeholten Vorbringen
(z.B. S. 25 Ziff. 21 der Beschwerdeschrift) zu befassen, besteht von
Bundesrechts wegen nicht (E. 2.2 oben).

2.5. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid unter dem
Blickwinkel der Prüfungs- und Begründungspflicht nicht beanstandet werden.

3.

 Das Obergericht hat festgestellt, unstreitig sei, dass der Beschwerdeführer
schon geschrieben habe, man solle besser über das Schicksal der Batteriehühner
berichten als über die Opfer des KZ-Regimes (E. 3e/bb S. 12 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt diese Sachverhaltsfeststellung als
willkürlich und erblickt darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, der Verhandlungsmaxime und der gerichtlichen Fragepflicht (S. 17 ff.
Ziff. 3-12 und S. 31 f. Ziff. 26 der Beschwerdeschrift).

3.1. Dass eine Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, genügt für die Gutheissung
der Sachverhaltsrüge nicht. Zusätzlich ist - wie bis anhin (BGE 132 III 545 E.
3.3.2 S. 548) - vorausgesetzt, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies darzutun, d.h.
einen anderen Entscheid bei richtiger Feststellung glaubhaft zu machen, ist
Sache des Beschwerdeführers (BGE 137 II 122 E. 3.4 S. 125).

3.2. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe schon geschrieben, man solle besser
über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer des
deutschen KZ-Regimes, findet sich im beanstandeten Bericht der
Beschwerdegegnerin ("Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu'il valait
mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes
du régime concentrationnaire allemand."). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass
er die Richtigkeit dieses Satzes nicht bestritten habe, da er nicht gegen jede
Beleidigung ein Gerichtsverfahren führe (S. 18 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
Seine Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Aussage ist Gegenstand der
Presseäusserung, für die die Beschwerdegegnerin verantwortlich zeichnet und
eingeklagt worden ist. Der Beschwerdeführer hätte deshalb Anlass und
Gelegenheit gehabt, die Aussage zu bestreiten, steht sie doch im Zusammenhang
mit der von ihm als ehrverletzend gerügten Textstelle, er sei wegen
Verharmlosung des Holocausts bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt gewesen.
Die Aussage durfte deshalb mangels ausdrücklicher Bestreitung als "unstrittig"
festgestellt werden.

3.3. Die Sachverhaltsrüge erweist sich als unbegründet. Dass der
Beschwerdeführer in Angelegenheiten des Tierschutzes ständig Begriffe wie "KZ"
oder "Nazi" verwendet, belegt er mit Hinweis auf seine egalitaristische
Weltanschauung zudem selber. Danach würden Wörter auf Tiere bezogen, die sonst
mehrheitlich auf Menschen bezogen werden, wie "Konzentrationslager", "KZ",
"Holocaust" u.v.a.m. (S. 25 ff. Ziff. 22-25 der Beschwerdeschrift).

4.

 In der Sache geht es um den privatrechtlichen Schutz der Persönlichkeit gegen
Verletzungen gemäss Art. 28 ZGB. Wer danach in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der
Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1), und widerrechtlich ist eine
Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist (Abs. 2). In der Auslegung dieser Bestimmungen ist das
Obergericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen (E. 2 S. 5 ff. des
angefochtenen Entscheids). Fallbezogen ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

4.1. Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung
widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist in
zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein
Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.).

4.2. Ob eine Presseäusserung die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem
subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab
zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen
Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu
entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers
abgestellt werden (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; 132 III 641 E. 3.1 S. 644).
Geht es um Ehrverletzungen, beurteilt sich die Frage, ob eine Äusserung
geeignet ist, das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person
herabzumindern, somit objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers unter
Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung (BGE
127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 129 III 49 E. 2.2 S. 51).

4.3. Die Rechtsprechung zu Presseäusserungen unterscheidet zwischen der
Mitteilung von Tatsachen einerseits und der Würdigung von Tatsachen
andererseits, die hier im Vordergrund steht. Meinungsäusserungen, Kommentare
und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den
sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung
nicht zugänglich (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308). Soweit sie allerdings
zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog.
gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der
Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen, d.h. die
Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen ist im Regelfall
nicht mit dem Informationsauftrag der Presse zu rechtfertigen (BGE 127 III 481
E. 2c/cc S. 491). Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen
- selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend
sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die
Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist
diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum
erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte
Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den
Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen
Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder
Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; 138 III 641 E.
4.1.3 S. 644).

5.

 Dem Bericht der Beschwerdegegnerin entnimmt der Beschwerdeführer als
ehrverletzende Äusserung, er habe die E.________ AG mit dem Nazi-Regime und
F.________ mit Hitler verglichen, und zwar über das Zürcher Obergericht
hinausgehend direkt, wobei jeder, der dies, wie das Bundesgericht, nicht so
sehe, keinen gesunden Verstand habe, ohne dass diese vernichtenden
Tatsachenbehauptungen und Wertungen mit irgendeinem Tatsachensubstrat begründet
worden seien (S. 4 ff. Ziff. II/A der Beschwerdeschrift).

5.1. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen besteht die Presseäusserung
aus zwei Teilen, einem Sachverhalt ("Les faits") und einem Kurzkommentar
("Quand l'extrémiste traite les autres de nazi"). Unter "Les faits" werde
berichtet, das Bundesgericht habe den Beschwerdeführer soeben freigesprochen,
der der Verleumdung angeklagt gewesen sei, weil er die E.________ AG mit dem
Nazi-Regime und F.________ mit Hitler verglichen habe. Der Kurzkommentar
beginne mit dem Satz, durch das Obergericht des Kantons Zürich wäre der
Beschwerdeführer wegen Verleumdung verurteilt worden (E. 3c/aa S. 9 des
angefochtenen Urteils). In diesen beiden Punkten ist die Presseäusserung
offenkundig nicht tatsachenwidrig. Es entspricht den Tatsachen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Vergleichs der Verleumdung angeklagt war, dass
das Obergericht ihn wegen Verleumdung verurteilt hatte und dass das
Bundesgericht den Vorwurf ehrenrühriger Tatsachen im Sinne einer Verleumdung
für unberechtigt gehalten hat. Dass die Beschwerdegegnerin über diese
Gerichtsurteile wahrheitsgemäss unter Namensnennung berichten durfte (so E. 3d/
bb a.E. S. 11 des angefochtenen Entscheids), hat der Beschwerdeführer bereits
vor Obergericht nicht als bundesrechtswidrig beanstandet (vgl. BGE 127 III 481
E. 2c/aa S. 488 f.; 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643).

5.2. Die widerrechtliche Ehrverletzung erblickt der Beschwerdeführer in der
anschliessenden Bewertung der beiden Urteile.

5.2.1. Im Kurzkommentar wird einerseits gesagt, das Obergericht des Kantons
Zürich habe völlig zu Recht ("très justement") dafürgehalten, der
Beschwerdeführer habe gegen das Gesetz verstossen, indem er E.________ mit der
Ideologie des Dritten Reichs und F.________ mit Hitler verglichen habe.
Andererseits heisst es, das (gegenteilige) Urteil des Bundesgerichts
widerspreche dem gesunden Menschenverstand ("La décision du TF va à l'encontre
du bon sens.").

5.2.2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, es würden zwei sich
widersprechende Urteile thematisiert und dem Durchschnittsleser werde eröffnet,
dass der Verfasser des Kurzkommentars mit dem bundesgerichtlichen Freispruch
nicht einverstanden sei. Darin liege eine durch die Meinungsäusserungs- und
Informationsfreiheit geschützte und somit zulässige Justizkritik. Dass damit
der Vorwurf verbunden sei, das Bundesgericht hätte den Beschwerdeführer in
Bestätigung des obergerichtlichen Urteils der Verleumdung schuldig sprechen
sollen, müsse der Beschwerdeführer hinnehmen, da andernfalls Urteile nicht mehr
kritisiert werden könnten (E. 3d/bb S. 11 f.). Kurze, pointierte Justizkritik
sei erlaubt und stelle eine Meinungsäusserung dar. Dass eine Begründung dazu
fehle, könne zwar als unsachlich, unprofessionell oder schlecht qualifiziert
werden, doch ändere dies nichts daran, dass eine solche Stellungnahme zulässig
sei. Die Aussage, dass hinsichtlich des Nazi- respektive Hitlervergleichs nicht
das Bundesgericht, sondern das Obergericht richtig entschieden habe, setze den
Beschwerdeführer nicht unnötig herab. Entgegen dessen Behauptung sei auch keine
"Rufmord-Absicht" erkennbar (E. 3d/cc S. 11 des angefochtenen Entscheids).

5.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Kurzkommentar um
"eine rechtfertigende «Justizkritik»" (S. 8) handle. Denn Justizkritik als
Kritik an einem Urteil müsse nachvollziehbar sein, damit sie Ehrverletzungen
rechtfertigen könne. Diese Nachvollziehbarkeit setze eine - zumindest kurze -
Auseinandersetzung mit der Begründung des kritisierten Urteils voraus. In casu
erfahre der Leser mit keinem Wort, warum das Bundesgericht zu einem Freispruch
gelangt sei, geschweige denn, warum der Autor diese Gründe für falsch halte.
Von einer nachvollziehbaren Justizkritik, welche den Vorwurf rechtfertigte, der
Beschwerdeführer habe sich strafbar gemacht, könne keine Rede sein. Der
inkriminierte Artikel stelle vielmehr blosse Schmähkritik am Beschwerdeführer,
aber auch am Bundesgericht, dar, dem er ohne jede Begründung vorwerfe, gegen
den gesunden Menschenverstand geurteilt zu haben. Hier stehe nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund. Die
Verbreitung dieser Publikation habe objektiv erkennbar nur den Zweck, den
Betroffenen zu schädigen. Blosse Schädigungsabsicht schliesse die Wahrnehmung
berechtigter Interessen in Form von Justizkritik jedoch aus. Weiter wiederholt
der Beschwerdeführer seine Unterstellung, es gehe um eine einzig dem Rufmord
dienende Kritik (S. 8 f. Ziff. 3 und 4 und S. 15 ff. Ziff. 7-9 der
Beschwerdeschrift). Soweit er zusätzlich an seinen Ausführungen im kantonalen
Verfahren, die er in die Beschwerdeschrift kopiert hat (S. 5-7 und S. 9-15),
ausdrücklich festhält (S. 15 Ziff. 6), haben die verwiesenen Vorbringen
unbeachtlich zu bleiben. Denn das Obergericht hat sich mit diesen Einwänden
befasst (E. 2.3 oben). In deren wörtlichen Wiederholung kann deshalb keine
formell genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen
bestehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.;
Urteil 5A_686/2012 vom 12. November 2012 E. 1; vgl. Nicolas von Werdt, Die
Beschwerde in Zivilsachen, 2010, Rz. 607 S. 137; zum bisherigen Recht: Georg
Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992,
N. 114 S. 153).

5.3. Dass die Presseäusserung, eine Person hätte wegen Verleumdung verurteilt
und nicht freigesprochen werden sollen, die Ehre der betreffenden Person
verletzen kann, ist bereits im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben.
Streitig ist, ob der Informationsauftrag der Presse die eingeklagte
Veröffentlichung als Meinungsäusserung, Kommentar oder Werturteil rechtfertigt.

5.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellt der Leserschaft des "I.________" zwei
Urteile zur Streitfrage vor, ob der Beschwerdeführer wegen Verleumdung zu
verurteilen ist, weil er E.________ mit dem Nazi-Regime und F.________ mit
Hitler verglichen hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Verleumdung
bejaht, das Bundesgericht hingegen verneint. Dass an der Veröffentlichung unter
Namensnennung ein Informationsinteresse bestanden hat, ist bereits im
kantonalen Verfahren unbestritten geblieben und hier nicht mehr zu prüfen (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88). Wie der "I.________" haben auch andere Tageszeitungen
das bundesgerichtliche Urteil zum Anlass genommen, einen Bericht zu
veröffentlichen (z.B. die "U.________" und der "V.________" jeweilen in den
Ausgaben vom 22. Mai 2013).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Tatbestand, der der Streitfrage zugrunde
liegt, nichts beigefügt. Die Schilderung lautet im Sachverhalt ("pour avoir
comparé E.________ au régime nazi et F.________ à Hitler") und im Kurzkommentar
("rapprochant E.________ de l'idéologie du Ille Reich et F.________ de Hitler")
praktisch wörtlich gleich und könnte aus dem Urteil des Bundesgerichts
übersetzt sein, wonach "die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt,
durch den Vergleich den Beschwerdegegner [F.________] in die Nähe von Hitler
und die Tierversuche der Beschwerdegegnerin [E.________ AG] nahezu auf die
gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes zu stellen" (E. 4.3 Abs. 4 des
Urteils 6B_422/2012 vom 25. April 2013). Die Darstellung des Tatbestandes ist
sachlich korrekt und bietet keine Anhaltspunkte dafür, sie sei gegen den
Beschwerdeführer gerichtet oder diene einzig dazu, den Beschwerdeführer zu
verunglimpfen.

5.3.3. Im Kurzkommentar hat die Beschwerdegegnerin zu den Urteilen Stellung
genommen, wie es aufgrund des geschilderten Tatbestands auch jeder
Durchschnittsleser tun kann. Sie hat dafürgehalten, das Obergericht des Kantons
Zürich habe völlig zu Recht einen Gesetzesverstoss bejaht, während der
(gegenteilige) Entscheid des Bundesgerichts dem gesunden Menschenverstand
widerspreche. Der Kurzkommentar ist unter dem Blickwinkel des Ehrenschutzes
nicht zu beanstanden. Es liegt eine kurze und prägnante Meinungsäusserung vor,
die aufgrund des ebenfalls bekannt gegebenen Tatbestandes, auf den sie sich
bezieht, als nachvollziehbar und vertretbar erscheint. In der Meinungsäusserung
als solcher ist auch keine Verunglimpfung des Beschwerdeführers erkennbar. Den
daran anschliessenden Satz hingegen, wonach der Entscheid des Bundesgerichts
"donne du crédit à un individu abonné aux excès de langage et à la
diffamation", hat das Obergericht unangefochten und klar als widerrechtliche
Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Ehre missbilligt und festgestellt.

5.3.4. Der Kurzkommentar entspricht auch dem Presseerzeugnis und dem Rahmen der
Veröffentlichung. Der "I.________" ist kein juristisches Fachblatt, in dem
Urteile im Sinne des Beschwerdeführers besprochen werden, sondern eine
Boulevardzeitung, d.h. eine sensationell aufgemachte Zeitung, die besonders mit
Gesellschaftsklatsch u.Ä. ihre Leser unterhält (Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 341 Stichwort "Boulevardzeitung"), und
bei der Rubrik "LES 3 QUI FONT L'ACTU" handelt es sich nicht um die
"Rechtsprechungs-Ecke", sondern um eine "Sache git's" oder "Namen"
vergleichbare Rubrik, wo in Form von Kurzmeldungen ("Klatsch & Tratsch")
Medienmitteilungen und andere Nachrichten über Personen aus Politik, Kultur und
Gesellschaft zusammengetragen, verballhornt oder bewusst verkürzt, manchmal
ironisch-witzig oder auch nur schnoddrig kommentiert werden. Zweck und Inhalt
der Rubrik belegen auch die beiden anderen Berichte über C.________, der einen
Suizid als "geste de désespoir positif" qualifiziert haben soll, und über
D.________, die es in der Unterstützung der Kandidatin für das Bürgermeisteramt
von Paris als prioritär ansieht "que les propriétaires de chiens utilisent des
petits sacs en plastique. Car des dames d'un certain âge se sont cassé une
jambe". Was in der Rubrik gedruckt wird, weiss der Durchschnittsleser richtig
einzuordnen. Er erwartet dort keinen Rechtsprechungsbericht, sondern
Kurzmeldungen und Meinungen, denen er sich anschliessen kann oder auch nicht
(vgl. zur Rubrik "Namen": Urteil 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 5.2.4, den
vom Beschwerdeführer präsidierten Verein betreffend).

5.3.5. Unter dem Blickwinkel des Ehrenschutzes kann die eingeklagte
Meinungsäusserung der Beschwerdegegnerin aus den dargelegten Gründen nicht
beanstandet werden.

6.

 Dem Pressebericht entnimmt der Beschwerdeführer ferner die ehrverletzende
Suggestion, er sei bereits x-fach ("zahlreich") wegen Verharmlosung des
Holocausts verurteilt worden, weil er jeden, der seine extremen Ansichten nicht
teile, als Nazi bezeichne (S. 17 ff. Ziff. II/B der Beschwerdeschrift).

6.1. Das Obergericht hat die gerügte Ehrverletzung verneint (E. 3e S. 12 f. des
angefochtenen Entscheids). Zur Begründung der Bundesrechtswidrigkeit verweist
der Beschwerdeführer zur Hauptsache wiederum auf seine Ausführungen im
kantonalen Verfahren, die er in die Beschwerdeschrift kopiert hat (vorab S. 21
f. und S. 23 f.). Da sich das Obergericht mit den Einwänden des
Beschwerdeführers befasst hat (E. 2.4 oben), kann in der wörtlichen
Wiederholung derselben Einwände keine formell genügende Auseinandersetzung mit
den obergerichtlichen Erwägungen bestehen. Die verwiesenen Vorbringen bleiben
unbeachtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 5.2.3 oben).

6.2. Im Gegensatz zum Obergericht hält der Beschwerdeführer den Vorwurf der
Verharmlosung des Holocausts ("banaliser l'Holocauste") für unzulässig und
ehrverletzend.

6.2.1. Das Obergericht hat zum Inhalt der Presseäusserung festgestellt,
unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer schon geschrieben habe, man solle
besser über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer des
KZ-Regimes ("Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu'il valait mieux
parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes du
régime concentrationnaire allemand."). Schon daraus ergebe sich die
Verharmlosung des Holocausts durch den Beschwerdeführer. Gerichtsnotorisch sei,
dass der Beschwerdeführer die von ihm kritisierte Massentierhaltung schon als
"Tier-KZ" bezeichnet und mitunter von "Holocaust" an Nutztieren gesprochen
habe. Ferner habe er die Mehrheit der Freiburger nicht nur der Mittäterschaft
an Massentierquälerei bezichtigt, sondern auch der Nazi-Mentalität. Mit anderen
Worten sei der Beschwerdeführer mit Nazi-Vergleichen schnell zur Hand.
Angesichts solcher Aussagen erscheine der Vorwurf der Verharmlosung des
Holocausts als zulässig (E. 3e/bb S. 12 f. des angefochtenen Entscheids).

6.2.2. Die gegen die obergerichtliche Feststellung erhobene Sachverhaltsrüge
hat sich als unbegründet erwiesen (E. 3 oben). Der Beschwerdeführer wendet ein,
er vertrete eben die tierrechtsethische Weltanschauung der sog. Egalitaristen,
die von einer weitgehenden Gleichheit zwischen Mensch und Tier ausgehe. Direkte
Folge seiner vom Bundesgericht schon wiederholt als vertretbar beurteilten
egalitaristischen Weltanschauung sei die Anwendung von Wörtern auf Tiere
bezogen, die sonst nur auf Menschen bezogen würden, wie "Verbrechen", "Mord",
"Massenmord", "Konzentrationslager", "KZ", "Massenverbrechen" und "Holocaust".
Vor diesem Hintergrund stelle seine Wortwahl keine Verharmlosung des Holocausts
dar (S. 25 ff. Ziff. 19-25 der Beschwerdeschrift mit Belegstellen).

6.2.3. Den angeblich weltanschaulichen Hintergrund erkennt der
Durchschnittsleser einer Boulevardzeitung wie des "I.________" nicht. Die
Gleichsetzung von Batteriehühnern mit Opfern des deutschen KZ-Regimes befremdet
den Durchschnittsleser vielmehr und erweckt bei ihm den Eindruck, durch diesen
Tier-Mensch-Vergleich werde die Ermordung tausender Menschen in deutschen
Konzentrationslagern als unbedeutend hingestellt, bagatellisiert und
verniedlicht, d.h. verharmlost (Duden, Synonymwörterbuch, Bd. 8, 6. Aufl. 2014,
S. 1002 Stichwort "verharmlosen"). Aufgrund der tatsächlich festgestellten und
auch zugestandenen Äusserungen des Beschwerdeführers kann das Werturteil
"Verharmlosung des Holocausts", d.h. Verharmlosung der Verfolgung,
Gettoisierung und insbesondere Massenvernichtung der Juden in Deutschland und
Europa zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft (Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 878 Stichwort "Holocaust"), nicht als
ehrverletzend beanstandet werden. Eine abweichende Beurteilung vermögen die vom
Beschwerdeführer zum Beleg des Gegenteils zitierten Urteile nicht zu begründen.
Sie betreffen weder den Durchschnittsleser von Boulevardzeitungen noch einen
darin abgedruckten Kurzkommentar, in der ihm entsprechenden Rubrik (E. 5.3.4
oben), sondern ausführliche und ernsthafte Berichte zu Fragen des Tierschutzes,
insbesondere der Tierversuche mit teilweise ethischem Gehalt, denen der
Durchschnittsleser, auch wenn er nicht auf tierschutzinteressierte Kreise
beschränkt werden darf, eine ganz andere Aufmerksamkeit schenkt. Die
beurteilten Fälle können deshalb je von ihrer tatsächlichen und rechtlichen
Grundlage her nicht verglichen, geschweige denn einander gleichgesetzt werden
(Urteil 5A_354/2012 und 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 4.1-43, in: sic! 2014
S. 698 ff.; Urteil 6B_412/2012 und 6B_422/2012 vom 25. April 2013 E. 3.6.3,
zusammengefasst in: medialex 2013 S. 144 f.; Urteil 6S.234/1996 vom 10. Juni
1996 E. 2c/cc, in: Praxis 85/1996 Nr. 242 S. 949 f. und medialex 1996 S. 162).

6.3. Zur Äusserung, die Nazi-Vergleiche hätten dem Beschwerdeführer viele
Prozess eingebracht ("ont valu à l'homme de nombreux procès"), hat das
Obergericht festgestellt, der Durchschnittsleser entnehme dieser Passage, dass
der Beschwerdeführer bereits in zahlreiche Prozesse involviert gewesen sei.
Eine Prozessinvolvierung sei aber nicht das Gleiche wie eine Verurteilung. Die
Verwicklung in einen Prozess sage noch nichts über den Ausgang des Verfahrens
aus. Der Unterschied sei dem Durchschnittsleser geläufig (E. 3e/bb S. 12 des
angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Äusserung
suggeriere effektive Verurteilungen (S. 20 Ziff. 14). Was das Obergericht dem
Durchschnittsleser unterstelle, sei missbräuchlich und diene nur dazu, ihn
schachmatt zu setzen (S. 24 f. Ziff. 18 der Beschwerdeschrift). Wie der
Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt (S. 22 Ziff. 16), darf die einzelne
Aussage in einer Pressemitteilung nicht isoliert beurteilt werden. Sie ist
vielmehr in deren Gesamtzusammenhang zu lesen, wie das auch der
Durchschnittsleser tut (E. 4.2 oben). Dieser Gesamtzusammenhang legt nahe, dass
der Durchschnittsleser die angenommenen Unterscheidungen zu treffen in der Lage
war. Einleitend ist nämlich die Rede vom Freispruch des Beschwerdeführers
("vient d'acquitter"), dann von dessen Verurteilung ("Il avait été condamné")
und weiter von zahlreichen Prozessen des Beschwerdeführers, die ihm seine
Tier-Mensch-Vergleiche eingebracht hätten. Die Darstellung lässt offen, ob
diese Prozesse noch laufen oder ob sie mit einem Freispruch, einer
Verfahrenseinstellung oder einer Verurteilung geendet haben.

6.4. Schliesslich hat sich das Obergericht damit befasst, ob die Äusserung, es
habe sich um zahlreiche Prozess ("de nombreux procès") gehandelt, zulässig sei.
Es hat die Verfahren aufgezählt und dabei namentlich die Prozesse betreffend
unter anderem den "Schächt-Holocaust" und gegen die E.________ AG und
F.________ erwähnt. Mehrere Prozesse vor jeweils mehreren Instanzen im
Zusammenhang mit der Verharmlosung des Holocausts seien damit erstellt. Der
Beschwerdeführer rüge die Passage im "I.________" somit zu Unrecht, wobei offen
gelassen werden könne, ob die Äusserung durch das Wort "zahlreich" als
übertrieben erscheine oder nicht. So oder anders müsste diese journalistische
Ungenauigkeit, insbesondere im Rahmen der heftigen und emotionalen
Tierschutzdebatte, toleriert werden (E. 3e/cc S. 13 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer bestreitet, es habe zahlreiche Verfahren
gegen ihn wegen Verharmlosung des Holocausts gegeben (S. 20 Ziff. 13),
begründet seinen Einwand aber lediglich mit einem Verweis auf seine
Berufungsschrift im kantonalen Verfahren (S. 21 f. Ziff. 15 der
Beschwerdeschrift), was nicht angeht (E. 6.1 oben).

6.5. Aus den dargelegten Gründen ist die zweite eingeklagte Presseäusserung der
Beschwerdegegnerin nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB zu
beanstanden.

7.

 Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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