Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.206/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_206/2015

Urteil vom 10. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand
Beistandschaft, Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2015 des
Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar
2015 des Kantonsgerichts von Graubünden,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Januar 2015 hinausgehen, was
namentlich für den Antrag auf "materielle Beurteilung" einer kantonalen Eingabe
durch das Bundesgericht gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der
Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist
(Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2015 dem Beschwerdeführer
am 4. Februar 2015 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 9. März
2015 (Montag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 6. März
2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid richtet, als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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