Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.205/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_205/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 2. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die B.________ AG gelangte am 1. Juli 2014 an das Bezirksgericht Pfäffikon und
verlangte in der von ihr gegen A.________ eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx,
Betreibungsamt Pfäffikon) im Umfang von Fr. 530'521.95 nebst Zins zu 5 % seit
dem 10. Februar 2014 sowie Kosten und Entschädigung die provisorische
Rechtsöffnung. Sie stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine vom Schuldner am
10. Februar 2014 im Rahmen eines Verkaufs von Diamanten unterzeichnete
Erklärung, wonach dieser persönlich für die Echtheit der Banknoten hafte. Am
21. August 2014 erteilte das Bezirksgericht in der Betreibung für den Betrag
von Fr. 528'521.95 nebst Zins sowie Kosten und Entschädigung die provisorische
Rechtsöffnung; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

B. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob A.________ am 5. Januar 2015
fristgerecht Beschwerde und beantragte insbesondere, die provisorische
Rechtsöffnung zu verweigern. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. März 2015 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) abzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin das
Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das
Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 7. und 18. September
2015 erfolgten Replik und Duplik. Am 28. September 2015 reichte der
Beschwerdeführer eine Triplik und am 5. Oktober 2015 eine Noveneingabe ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert beträgt weit
mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten
werden.

1.2. Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind (BGE 133
III 399 E. 1.5 S. 400). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen,
andernfalls darauf nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E.
3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den rechtsfehlerhaften
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift
selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern
Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
400).
In Bezug auf die Beschwerdegründe betreffend "Nichtvorhandensein eines
Schadens, fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, Sittenwidrigkeit,
Grundlagenirrtum etc." verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf weitere
Ausführungen und verweist pauschal auf die vorhandenen Akten. Darauf ist nicht
einzutreten.

1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.).
Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die
Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern
(vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu
verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer beachtet in seiner Replik, Triplik und weiteren
"Noveneingabe" die dargelegten Grenzen eines möglichen Inhalts nicht. Vielmehr
verwendet er seine Eingaben für Verbesserungen bzw. Ergänzungen der Beschwerde;
insoweit können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Zudem wurden
die erst mit der Triplik und Noveneingabe eingereichten Unterlagen verspätet
eingereicht und müssen unbeachtet bleiben, soweit sie nicht ohnehin gegen das
Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. dazu E. 1.4 sogleich) verstossen. Gleiches
gilt für die von der Beschwerdegegnerin erst mit der Duplik eingereichten
Unterlagen.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt; echte Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG;
BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

2. 
Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend sein Vorbringen des
Grundlagenirrtums darüber beschwert, dass das Obergericht einen Verweis auf das
erstinstanzliche Plädoyer und die (nicht bei den Akten liegende)
Aberkennungsklage nicht als rechtsgenügliche Begründung habe genügen lassen,
ist er mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe einer
Beschwerdeinstanz ist, in den Akten nach für einer Partei günstigen Vorbringen
zu suchen; der Vorinstanz ist diesbezüglich keine Verletzung der ZPO
vorzuwerfen (vgl. zu den Begründungsanforderungen der Beschwerde: Urteile 5D_65
/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3).
Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihn in
Nachachtung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO auffordern müssen,
namentlich seine Vorbringen zum Grundlagenirrtum klarzustellen und zu ergänzen,
ist schon gar nicht einzutreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
beschränken sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen und er legt nicht
ansatzweise dar, inwiefern die seiner Meinung nach korrekte Ausübung der
gerichtlichen Fragepflicht zu einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens
hätte führen können (s. dazu Urteile 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.2;
4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1).

3. 
Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt die vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Haftungserklärung vom 10. Februar 2014 die Anforderung an eine
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Entgegen des rein
appellatorischen Vorbringens des Beschwerdeführers handle es sich dabei um eine
gültige Garantieerklärung und nicht um eine (formungültige) Bürgschaft. Ein
Schaden der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres darin zu sehen, dass sie
falsche statt echte Banknoten erhalten habe. Ein Irrtum liege nicht vor, da der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass die Beschwerdegegnerin um die
Unechtheit der Banknoten gewusst habe oder hätte wissen müssen. Damit sei die
provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 528'521.95 nebst Zins zu 5
% seit 10. Februar 2014 zu Recht erteilt worden.

4. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung gestützt auf eine vom Beschwerdeführer abgegebene
Haftungserklärung.

4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger
die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus,
sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

4.2. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine vom
Beschwerdeführer, seines Zeichens Verwaltungsrat der C.________ AG, am 10.
Februar 2014 handschriftlich verfasste und unterzeichnete Haftungserklärung.
Diese befindet sich auf einer von der Beschwerdegegnerin ausgestellten
Rechnung, mit welcher diese der C.________ AG betreffend sechs Diamanten einen
Betrag von USD 585'212.10 bzw. Fr. 530'521.95 in Rechnung stellte und hat
folgenden Wortlaut:

"Herr A.________ haftet persönlich für die Echtheit der Banknoten!"
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurden diese Diamanten am 10. Februar
2014 unter Zwischenschaltung bzw. Vermittlung der C.________ AG an dritte
Endabnehmer verkauft und übergeben. Im Rahmen der Abwicklung dieser Transaktion
begab sich der Beschwerdeführer an einen anderen Ort, als den an dem die
Diamanten geprüft worden waren, wo er mit einem eigenen Gerät die sich in einem
Aktenkoffer befindlichen Banknoten auf Echtheit und Vollständigkeit überprüfte.
Nach dieser Prüfung unterschrieb der Beschwerdeführer am Ort der Diamanten die
strittige Erklärung. Danach wurden der Koffer und die Diamanten übergeben,
wobei sich später herausstellte, dass es sich - mit Ausnahme von 2 Noten - um
gefälschte Noten handelte.

5. 
Der Beschwerdeführer betont, dass er vor der Vorinstanz als zentralen
Beschwerdepunkt geltend gemacht habe, dass vorliegend eine formungültige
Bürgschaft und damit kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Entgegen dem
Vorwurf der Vorinstanz habe er die Begründungslast nach Art. 321 Abs. 1 ZPO
nicht verletzt.

5.1. Wie aus dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Prozesssachverhalt
hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde geltend
gemacht, es liege entgegen der Auffassung der Erstinstanz keine
Garantieerklärung, sondern höchstens eine (formungültige) Bürgschaft vor. An
einem übereinstimmenden Parteiwillen fehle es und er habe kein für einen
Garantievertrag notwendiges Eigeninteresse. Zudem habe er für eine allfällige
Schuldverpflichtung der C.________ AG einstehen sollen; da der Vertrag zwischen
der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG als massgebliches Grundgeschäft
mangels Genehmigung nicht zustandegekommen sei, entfalle seine Haftung.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es handle sich bei diesen
Beschwerdevorbringen um rein appellatorische Kritik, jedoch nicht um genügend
konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung. Dabei liess sie es jedoch nicht bewenden. Vielmehr
prüfte und verneinte sie auch deren Begründetheit. Sie hat erwogen, der
Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass der Wortlaut des
Haftungsversprechens einem Garantieversprechen nicht entsprechen würde. Ein
Eigeninteresse des Beschwerdeführers sei schon darin zu sehen, dass er
Verwaltungsrat der C.________ AG sei, ohne dass noch geklärt werden müsse, ob
und welche Funktion er persönlich bei der Transaktion innegehabt habe. Sodann
sei ein Garantievertrag gerade nicht zu einem Grundvertrag akzessorisch.

5.2. Ob die formelle Begründung des Obergerichts vor Art. 321 Abs. 1 ZPO
standhält, nachdem der Beschwerdeführer - wenn auch knapp, dann doch immerhin
erkennbar - beanstandet hatte, die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts zur von
ihm geltend gemachten Formungültigkeit des Rechtsöffnungstitels sei
unzutreffend, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde jedenfalls insoweit unbegründet, als
sie sich gegen die eventuelle materielle Beurteilung richtet. Erweist sich auch
nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist es der Entscheid selbst
(Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1; vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S.
228). Anzumerken ist, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern
widersprüchlich ist, als dass die Annahme eines Begründungsmangels und damit
das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung eigentlich ein Nichteintreten hätte
nach sich ziehen müssen (Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit
Hinweisen), vorliegend jedoch auch das Dispositiv einzig auf Abweisung der
Beschwerde lautet.

6.

6.1. In der Sache beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er mit der
Erklärung vom 10. Februar 2014 entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine
Garantie, sondern eine - formungültige - Bürgschaft eingegangen sei. Dass er
für die Echtheit der Banknoten einstehen müsse, so seine Argumentation, laufe
darauf hinaus, dass er die Erfüllung des Kaufvertrages, nämlich die wirksame
Bezahlung des vereinbarten Preises sichern müsse. Der Beschwerdeführer meint,
der Umstand, dass sich die Haftungserklärung auf einer von der
Beschwerdegegnerin an die C.________ AG ausgestellten Rechnung befinde, erlaube
nicht die Annahme eines Garantievertrags, sondern verlange die Annahme einer
akzessorischen Bürgschaft. Er habe keinesfalls irgendein vom Kaufvertrag
losgelöstes Versprechen abgeben wollen.

6.2. Allgemein steht fest, dass bei der Rechtsöffnung vorfrageweise
materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGE 136 III 566 E.
3.3 S. 569), auch wenn der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderung, sondern (im Rahmen eines Urkundenprozesses)
über deren Vollstreckbarkeit entscheidet (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142).
Wird vom Schuldner, wie hier, Nichtigkeit geltend gemacht, darf sich das
Rechtsöffnungsgericht auf eine summarische Prüfung beschränken ( DANIEL
STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 49 zu Art. 82 SchKG; DOMINIK VOCK, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 82 SchKG). Die Vorinstanz hat
aus folgenden Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die geltend gemachte
Formnichtigkeit verneint hat bzw. die strittige Haftungserklärung als Garantie
und nicht als Bürgschaft qualifiziert hat:

6.2.1. Im formlos gültigen Garantievertrag verspricht der Promittent bzw.
Garant, dem Promissar bzw. Begünstigten die Leistung eines Dritten. Der
Promittent verpflichtet sich in einer selbständigen Abrede, den Promissar für
den Fall schadlos zu halten, dass sich der Dritte nicht so verhält, wie dies
der Promittent versprochen hat (vgl. BGE 72 II 19 E. 1 S. 22 f.). Der gemeinhin
unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Formen auf und
umfasst namentlich auch Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein
Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung
eines Dritten gibt (BGE 113 II 434 E. 2a S. 436 mit Hinweisen). Das wesentliche
Unterscheidungskriterium zur Bürgschaft liegt in der fehlenden Akzessorietät.
Der Garant verpflichtet sich zu einer bestimmten Leistung, die er auch dann zu
erfüllen hat, wenn die Verpflichtung des Dritten nicht entstanden, ungültig
oder unverbindlich ist (BGE 125 III 305 E. 2b mit Hinweisen). Soll die
eingegangene Verpflichtung demgegenüber lediglich subsidiär zum Tragen kommen
bzw. dient sie hauptsächlich dazu, die typischen Kreditrisiken bis hin zum
Insolvenzrisiko des Hauptschuldners zu sichern, so ist das für diesen Zweck
besonders geschaffene und geeignete Geschäft der Bürgschaft anzunehmen (vgl.
BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. 1974, Band II, S. 302 mit Hinweis
auf BGE 39 II 768 E. 1 S. 771). Ob ein Garantievertrag (mit selbständiger
Verpflichtung) oder eine Bürgschaft (mit akzessorischer Verpflichtung)
vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 111 II
276 E. 2b S. 279).

6.2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
nicht berücksichtigt. Die demzufolge vorzunehmende Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft
werden kann. Grundsätzlich gebunden ist das Bundesgericht hingegen an die
Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und
Wollen der Beteiligten (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit
Hinweisen).

6.2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Haftungserklärung vom 10.
Februar 2014 kurz vor der Übergabe der Diamanten an die Endabnehmer abgegeben.
Sie erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Banknoten einzig vom
Beschwerdeführer auf ihre Echtheit überprüft worden sind und sich die Vertreter
der Beschwerdegegnerin somit nicht persönlich davon überzeugt haben. Die
strittige Haftungserklärung, wonach der Beschwerdeführer persönlich für die
Echtheit der Banknoten hafte, muss nach dem Wortlaut und dem mit dem Geschäft
beabsichtigten Zweck vernünftigerweise so verstanden werden, dass sich der
Beschwerdeführer damit bereit erklärt hat, für das Risiko einzustehen, von den
Endabnehmern Zug um Zug gegen Übergabe der Diamanten mit Falschgeld bedient zu
werden. In dieser spezifischen Risikoübernahme bis zum festgelegten
Maximalhaftungsbetrag von Fr. 530'521.95 und nicht etwa in einem akzessorischen
Einstehen für eine allfällige Verpflichtung der C.________ AG ist das
Charakteristische der Vereinbarung der Parteien zu erblicken. Dass bei der
Festlegung des Maximalhaftungsbetrags auf den der C.________ AG in Rechnung
gestellten Betrag abgestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die
Beschwerdegegnerin die Erklärung des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben so
verstehen durfte, dass dessen Haftung unmittelbar dann ausgelöst wird, wenn
sich die der Beschwerdegegnerin zu übergebenden Banknoten als gefälscht
herausstellen. Keinesfalls musste sie die Erklärung über deren Wortlaut hinaus
dahingehend interpretieren, dass sie sich ausserdem vorgängig an die C.________
AG zu halten hat oder sie den Einwand des Beschwerdeführers gewärtigen muss,
das Rechtsgeschäft mit der C.________ AG habe aus irgendeinem Grund rechtlich
keinen Bestand. Gegen die vorinstanzliche Feststellung eines Eigeninteresses
erhebt und begründet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sodann keine Rügen.
Damit ist festzuhalten, dass die für eine Garantie wesentliche Selbständigkeit
der Verpflichtung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erklärung vom 10.
Februar 2014 hinreichend zum Ausdruck kam. Bei diesem Ergebnis bleibt für die
im Zweifelsfall heranzuziehende Vermutung, dass bei Privatpersonen eher von
Bürgschaft auszugehen ist, kein Raum, weshalb offen bleiben kann, ob sich der
Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der C.________ AG überhaupt auf diese
Vermutung berufen kann.

7. 
Ein schriftlicher Garantievertrag nach Art. 111 OR bildet dann einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der aus dem Vertrag Berechtigte die
Höhe des Schadens nachweist, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Dritte
die vom Promittenten garantierte Leistung nicht erbracht hat ( STAEHELIN,
a.a.O., N. 137 zu Art. 82 SchKG; VOCK, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG).
Vorliegend haben sich bis auf zwei Tausendernoten alle Noten als gefälscht
herausgestellt. Zwar besteht der Beschwerdeführer darauf, die Rechnung sei
manipuliert worden, doch belässt er es bei einer Behauptung, ohne aufzuzeigen
inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie eine
Manipulation als nicht glaubhaft erachtet hat. Keine Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid findet sodann statt, wenn der Beschwerdeführer
mutmasst, die Beschwerdegegnerin habe ihn über den Tisch gezogen. Damit kann
auf die Beschwerde hinsichtlich dieser Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG
nicht eingetreten werden. Der von der Vorinstanz angenommene Schaden in Höhe
von Fr. 528'521.95 (Fr. 530'521.95 abzüglich Fr. 2'000.--), wurde vom
Beschwerdeführer mithin nicht rechtsgenüglich beanstandet (vgl. E. 1.2),
weshalb es auch hinsichtlich der Höhe bei der erteilten Rechtsöffnung bleibt.

8. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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