Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_1/2015

Urteil vom 5. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2014 des
Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Dezember
2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen einen Entscheid betreffend Abänderung von
Eheschutzmassnahmen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Berufung lasse sich nicht entnehmen, auf welche
Höhe die der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach Auffassung
des Beschwerdeführers im Ergebnis festzusetzen seien, in einer anderen
Berufungseingabe würden hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge überhaupt keine
Zahlen genannt, die in einem vorgängigen Urteil angeordnete Gütertrennung könne
nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens sein, die vorinstanzlichen
Feststellungen über die Erschöpfung der Eigenversorgungskapazität der
Beschwerdegegnerin und über die Pensenreduktion würden nicht ausreichend
begründet angefochten, auf die (mangels genügender Anträge und mangels
hinreichender Begründung) offensichtlich unzulässige Berufung sei nicht
einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen
Abänderungsentscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen
Massnahmeentscheid richtet (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die
Verletzung des "Diskriminierungsverbots und (der) Gleichheit in der
Prozessführung" behauptet,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen im
Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2014 eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der erwähnte
Beschluss des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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