Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.198/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_198/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 13. Februar 2015 (BEK 2015 14).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt Z.________ das im
Eigentum von X.________ stehende Grundstück GB xxx in Z.________. Für die
Versteigerung wurde das Grundstück aufgeteilt. Der Zuschlag für den Teil A in
der Wohnzone W2 wurde der W.________ erteilt. Der Zuschlag für den Teil B in
der Landwirtschaftszone (neu GB yyy) ging an Y.________.

A.b. Gegen den Steigerungszuschlag an Y.________ erhob X.________ mehrfach
Beschwerde bei den kantonalen Aufsichtsbehörden und beim Bundesgericht (Urteile
5A_9/2011 vom 28. März 2011, 5A_393/2011 vom 3. November 2011, 5A_129/2012 vom
22. August 2012, 5A_657/2013 und 5A_658/2013 vom 27. Januar 2014, 5A_659/2013
vom 20. Januar 2014 [BGE 139 II 233]). Der Zuschlag an Y.________ ist nunmehr
rechtskräftig.

B.

B.a. Am 3. Dezember 2014 gelangte X.________ an das Bezirksgericht March als
untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Gerichtspräsident wies die als
Beschwerde sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe ab,
soweit darauf einzutreten war, und trat auf das Gesuch um vorsorgliche
Anweisung an das Grundbuchamt sowie auf das allfällige Revisionsgesuch nicht
ein. Weiter wies er das Ausstandsbegehren gegen den Betreibungsbeamten
A.________ ab.

B.b. Hiergegen wandte sich X.________ am 23. Januar 2015 an das Kantonsgericht
Schwyz und wiederholte die vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten
Begehren. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 trat die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Vizepräsidentin der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, auf die als Revisionsgesuch
behandelten Anträge nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos war.

C. 
Mit einer als "Revision/Beschwerde" bezeichneten Eingabe ist X.________ am 5.
März 2015 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung und eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz. Sodann strebt er die Rückgängigmachung der
Zwangsversteigerung vom 29. Februar 2008 an. Das Grundbuchamt sei vorsorglich
anzuweisen, das Eigentum am Grundstück GB yyy vorderhand nicht auf Y.________
zu übertragen. Zudem verlangt er disziplinarische Abklärungen und Massnahmen
gegen den Betreibungsbeamten A.________.

 Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde am 10. März 2015 abgewiesen.

 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich der Ernennung eines Rechtsbeistandes. Es sind die
kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Schuldner
steht dem Beschwerdeführer in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Die Anwendung von kantonalem Recht kann nur unter dem Blickwinkel der
Willkür überprüft werden (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit kann dem Antrag auf Anfrage
beim Betreibungsamt nicht stattgegeben werden. Die eingereichten Belege werden
nicht berücksichtigt, soweit sie sich nicht bereits in den Akten befinden.

2. 
Die Vorinstanz hat die Frage unbeantwortet gelassen, ob gegen im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ergangene Entscheide überhaupt die
Möglichkeit einer Revision gegeben ist. Soweit eine Revision zulässig sein
sollte, könnten einzig die Revisionsgründe nach Art. 328 ff. ZPO angerufen
werden. Davon abgesehen, dass das Revisionsgesuch keine gesetzlichen
Revisionsgründe genannt habe, berechtigt nach Ansicht der Vorinstanz die vom
Gesuchsteller verlangte Abrechnung der Zwangsversteigerung vom 29. Februar 2008
schon aus zeitlichen Gründen keine Revision und vermag auch nicht deren
Nichtigkeit zu begründen. Dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum
Nachteil des Gesuchstellers auf die bisher ergangenen Entscheide eingewirkt
hätte, sei nicht ersichtlich.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein Revisionsgesuch an die kantonale
Aufsichtsbehörde.

3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art.
20a Abs. 2 SchKG und wird im übrigen gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG durch die
Kantone geregelt. Die Frage, ob nach Bundesrecht eine Revision von
rechtskräftigen Entscheiden der Aufsichtsbehörden möglich ist oder sich eine
solche nach dem kantonalen Recht richtet, ist bisher vom Bundesgericht nicht
beantwortet worden (vgl. BGE 31 I 761 E. 1 S. 767). In der Lehre wird betont,
dass das SchKG zur Möglichkeit einer Revision schweigt und deren Regelung den
Kantonen überlässt (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit,
2000, N. 108 zu Art. 20a; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite et la faillite, Bd. I, 1999, N. 188 zu Art. 20a; COMETTA/MÖCKLI, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2014, N. 66 zu Art. 17; JENT-S ø RENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a
Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit der Vereinheitlichung, in: BlSchK
2013 S. 92). Auf jeden Fall kommt eine Revision nur in Frage, wenn vom
Gesuchsteller auch Revisionsgründe vorgebracht werden. Das Institut der
Revision soll nicht dazu dienen, einen Entscheid gleichsam in Wiedererwägung zu
ziehen (vgl. betreffend Rechtskraft BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 592; Urteil
5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.2).

3.2. Im vorliegenden Fall waren aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
keine der Revisionsgründe erkennbar, wie sie etwa in Art. 328 ff. ZPO oder
allenfalls in einem anderen Erlass vorgesehen sein könnten. Damit durfte die
Vorinstanz auf die fehlende Regelung der Revision im SchKG hinweisen. Sie
musste auch die Frage nicht abschliessend beantworten, ob allenfalls die
Möglichkeit einer Revision aufgrund der kantonalen Rechtslage überhaupt gegeben
ist. Ihr Nichteintretensentscheid ist damit weder in Verletzung von Bundesrecht
noch in willkürlicher Anwendung von kantonalem Recht ergangen.

3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid nicht auseinander. Er wiederholt vor Bundesgericht
lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren formulierten Begehren.
Insbesondere nimmt er nicht zu allfälligen Revisionsgründen Stellung. Er zielt
im Wesentlichen darauf ab, die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft, mit der
sich die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht bereits mehrfach befasst
haben, einmal mehr in Frage zu stellen. Dazu nennt er eine Reihe von
Unregelmässigkeiten, die ihn seiner Ansicht nach zu einer Revision berechtigen,
und stellt das der Verwertung zugrunde gelegene Lastenverzeichnis
einschliesslich der Berechtigung des auf seiner damaligen Liegenschaft
lastenden Schuldbriefs in Frage. Damit verkennt er die Anforderungen an die
Begründung einer Beschwerde (E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer überdies
meint, das Bundesgericht prüfe seine Angelegenheit von Amtes wegen, kann ihm
nicht gefolgt werden.

4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem jetzigen Betreibungsbeamten und seinem Vorgänger
Unregelmässigkeiten in der Amtsführung und Befangenheit in seiner Angelegenheit
vor. Er verlangt die Anordnung disziplinarischer Massnahmen. Soweit der
Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG anstrebt,
ist er darauf hinzuweisen, dass er nur die Stellung eines Anzeigers hat. Es
genügt, dass die zuständige Behörde Kenntnis von den behaupteten
Unregelmässigkeiten hat, was aufgrund der Eingabe vom 3. Dezember 2014 an die
Erstinstanz zweifellos der Fall ist. Hingegen steht dem Beschwerdeführer kein
Anspruch auf disziplinarische Massregelung zu (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46; Urteil
5A_45/2010 vom 22. Februar 2010 E. 1.2; Gilliéron, a.a.O., N. 35 zu Art. 14;
EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2.
Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 14). Verzichtet die kantonale Aufsichtsbehörde auf
eine Disziplinierung, so kann auf die Rüge, diese habe zu Unrecht darauf
verzichtet, nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer zudem auch im
laufenden Verfahren die Anordnung von Disziplinarmassnahmen verlangt, ist er
darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz hierzu ausschliesslich bei den
kantonalen Aufsichtsbehörden und weder beim Bundesgericht noch beim Bundesrat
liegt ( LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 14).

5. 
Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm im kantonalen Verfahren kein
unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden ist. Das Verfahren vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG). Damit steht einzig die Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in Frage (vgl. BGE 122 III 392 E. 3c S. 394), um welche der
Beschwerdeführer die Vorinstanz ersucht hat, ohne einen Vertreter seiner Wahl
zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat die Ernennung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes mit dem Hinweis auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der
Begehren abgelehnt. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer (mit Hinweis auf frühere
Verfahren) erneut erläutert, dass allfällige Mängel in der Begründung nach
Fristablauf nicht verbessert werden können. Demgegenüber verweist der
Beschwerdeführer einzig auf seine fehlenden Rechtskenntnisse, weshalb ihm eine
mangelhafte Begründung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Dass seine Anträge
an die Vorinstanz als solche keine Aussicht auf Erfolg haben konnten,
bestreitet er lediglich. Eine nur ansatzweise Begründung, weshalb ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte ernannt werden sollen, lässt sich daraus
nicht entnehmen.

6. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Da sich
die Anträge des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Begründung von
Beginn an als aussichtslos erwiesen, kann seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss
werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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